Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.645/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_645/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS,
Rechtsanwalt Tobias Hobi,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Bonstetten, vertreten durch die Sozialbehörde,
Am Rainli 2, 8906 Bonstetten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1961 geborene A.________ meldete sich am 20. Juni 2014 bei der
Sozialbehörde der Gemeinde Bonstetten für den Bezug von wirtschaftlicher
Unterstützung an. Nachdem er von der Sozialbehörde darauf hingewiesen worden
war, dass der Mietzins seiner Wohnung über den Richtlinien der Gemeinde
Bonstetten liege, schloss er per 1. Oktober 2014 einen neuen Mietvertrag für
eine Wohnung in der Gemeinde Aeugst, in welche er mit seiner Partnerin einzog.
Mit Beschluss vom 4. November 2014 verfügte die Sozialbehörde der Gemeinde
Bonstetten, dass A.________ für den Monat September 2014 mit Fr. 2'428.60 (im
Einpersonenhaushalt) und für den Monat Oktober mit Fr. 1'806.60 (im
Zweipersonenhaushalt) jeweils zuzüglich Krankenkassenprämien unterstützt werde.
Den dagegen eingereichten Rekurs hiess der Bezirksrat Affoltern mit Beschluss
vom 21. April 2015 in Bezug auf einen Abzug für das Auto gut und wies die
Sozialbehörde an, A.________ Fr. 261.10 zu überweisen. Im Übrigen wies er den
Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

B. 
Gegen den Beschluss des Bezirksrates liess A.________ Beschwerde erheben und
beantragen, es sei ihm der Grundbetrag für eine Person in einem
Einpersonenhaushalt in einer Zweck-Wohngemeinschaft zu gewähren, eventualiter
sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Gemeinde Bonstetten
zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde
mit Entscheid vom 27. Juli 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sich mit der Frage auseinandersetze,
welche Voraussetzungen die SKOS-Richtlinien an den Tatbestand der
Zweck-Wohngemeinschaft stellen, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die
Feststellung des Sachverhalts gemäss diesen Voraussetzungen vorzunehmen. Zudem
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit a BGG). Soweit sich der
angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht
in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch
das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten
Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des
kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht
dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des
Willkürverbots nach Art. 9 BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt,
kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (BGE 135 V 94
E. 1 S. 95 mit Hinweis).

1.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte
Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65
E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerde führende Person
muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen).

2. 
Streitig und im Rahmen der dargelegten Kognition zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz mit der Berechnung des Grundbedarfs für den Monat Oktober 2014 für
einen Zweipersonenhaushalt Bundesrecht verletzte.

2.1. Im angefochtenen Entscheid wurde unter Hinweis auf die massgebliche
Rechtslage (so insbesondere § 14 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom
14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1], §§ 17 der Sozialhilfeverordnung des Kantons
Zürich vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11] sowie die Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]) eingehend erwogen, es sei nicht zu beanstanden,
dass die Sozialbehörde den Grundbedarf im Oktober 2014 für einen
Zweipersonenhaushalt berechnet habe. Im Rahmen der vorzunehmenden gesamthaften
Betrachtung - so das kantonale Gericht - deute eine Liebesbeziehung, wie sie
unbestrittenermassen vorliege, auf eine familienähnliche Wohn- und
Lebensgemeinschaft hin. Bei einer Zweck-Wohngemeinschaft würde das
Zusammenwohnen einzig den Zweck verfolgen, die Wohnkosten tief zu halten, wovon
bei einer Partnerschaft nicht ausgegangen werden könne. Dass gewisse
Lebensmittel getrennt gekauft, Zimmer und Regale unterschiedlich genutzt und je
eigene Waschkörbe verwendet würden, weise bei einem Liebespaar noch nicht auf
eine reine Zweckgemeinschaft hin.

2.2. Was der Beschwerdeführer in weitgehender Wiederholung der bereits
vorinstanzlich vorgebrachten Ausführungen dagegen einwendet, vermag daran
nichts zu ändern. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur konkreten
Wohnsituation sind nicht bestritten. Dass das kantonale Gericht daraus
geschlossen hat, das zusammen in der gleichen Wohnung lebende Liebespaar sei
bezüglich Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft und
nicht als Zweck-Wohngemeinschaft i.S. der SKOS-Richtlinien zu qualifizieren,
ist jedenfalls nicht willkürlich. Das Halten getrennter Schlafzimmer und die
getrennte Einnahme von Mahlzeiten ist auch bei vielen Gemeinschaftshaushalten,
wie etwa im Familienverband, nicht unüblich und rechtfertigt keine andere
Betrachtungsweise. Beim angefochtenen Entscheid hat es daher sein Bewenden.

3. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit
summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102
Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Affoltern, Affoltern am Albis, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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