Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.63/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_63/2015         
{T 0/2}

Urteil vom 20. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 3. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1965 geborene A.________ bezog in der Leistungsrahmenfrist vom 21. Januar
2010 bis 20. Januar 2012 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 5. Januar
2012 beantragte er erneut Arbeitslosenentschädigung "ab 12. Dezember 2011". Ab
5. März 2012 war er in einem Temporärarbeitsverhältnis für die B.________ AG
tätig. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sprach ihm mit Verfügung vom 8.
März 2012 für die Zeit ab 21. Januar 2012 einen Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder ab, mit der Begründung, es liege nicht genügend
Beitragszeit vor und ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der
Beitragszeit sei nicht ersichtlich. In Gutheissung der dagegen erhobenen
Einsprache bejahte sie ab 21. Januar 2012 einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art.
8 AVIG gegeben seien (Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012). Nach weiteren
Abklärungen verfügte die Kasse am 12. März 2013, ein allfälliger Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. bis 27. März 2012 sei
erloschen und vom 28. März bis 13. Dezember 2012 bestehe kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, in teilweiser
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Mai 2014 sei für den Zeitraum vom 1.
März bis 31. Mai 2012 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung festzustellen,
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 3.
Dezember 2014).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, es seien ihm für die Zeit von März bis Mai 2012
Arbeitslosentaggelder zu entrichten. Ferner wird um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Die Kasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
In formellrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das
kantonale Gericht habe Art. 8 (recte: Art. 6 Ziff. 1) EMRK verletzt, indem es
keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.

1.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass
über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von
einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem
fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig (BGE
122 V 47 E. 2a S. 50 f.; Urteil 8C_390/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.1). Bei
Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags hat das kantonale
Gericht, dem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu
gewährleisten, grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE
122 V 47 E. 3 S. 54 f.). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels
gestellter Antrag gilt als rechtzeitig (BGE 134 I 331). Dem aus Art. 6 Ziff. 1
EMRK abgeleiteten Anspruch auf deren Abhaltung ist Genüge getan, wenn die
rechtsuchende Person mindestens vor einer Instanz in einer öffentlichen
Verhandlung gehört wird (Urteil 8C_390/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.1).
Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Partei- als auch
auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst u.a. den Anspruch des
Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung
vortragen zu können. Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht für die
Beratung des Gerichts; diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt
werden (BGE 122 V 47 E. 2c S. 51 f.; Urteil 8C_390/2012 vom 10. Oktober 2012 E.
2.3). Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass
bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen
werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im
Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden
- ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Parteiantrag voraus, aus dem klar
und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme
Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird
lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine
Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das
Gericht daraus schliessen, dass es der antragstellenden Person um die Abnahme
bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit
Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55; Urteil 8C_648/
2012 vom 29. November 2012 E. 3.2). Ein Antrag auf "persönliche Anhörung"
schliesst den Antrag auf eine mündliche (öffentliche) Verhandlung im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit ein, sofern es der gesuchstellenden Person nicht um
eine Befragung im Sinne einer Beweisabnahme, sondern um die Darlegung ihres
persönlichen Standpunkts zum Beweisergebnis vor einem unabhängigen Gericht geht
(Urteil 2C_100/2011 vom 10. Juni 2011 E. 2).

1.2. Der Beschwerdeführer liess in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift - und
damit an sich rechtzeitig (BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56; Urteil 8C_842/2009 vom
26. Januar 2010 E. 4.1) - den Antrag stellen, es sei eine "mündliche
Parteiverhandlung" durchzuführen. Zur Begründung wurde angegeben: "Der Antrag
auf mündliche Verhandlung erfolgt deswegen, damit der Beschwerdeführer selber
mündlich darlegen kann, soweit er sich danach nach bald 2 ½ Jahren! noch
erinnern kann, wie oft er beim RAV war und wie oft er zurückgewiesen wurde."
Sein Begehren ging damit nicht über einen blossen Beweisantrag hinaus, weshalb
das kantonale Gericht ohne weiteres darauf schliessen durfte, dass es ihm nicht
um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit
ging. Dies bestätigt er indirekt auch mit seinen letztinstanzlichen Vorbringen,
wonach anlässlich der Verhandlung "der entsprechende Mitarbeiter des RAV hätte
befragt werden" und "man vor Gericht den strittigen Punkt über die Verweigerung
der Annahmen" hätte klären können. Aus der Tatsache, dass der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht in der Form eines Beweisantrags
(sondern als Verfahrensantrag) gestellt worden war, kann er nichts anderes
ableiten. Massgebend ist, dass es ihm dabei inhaltlich einzig um eine Befragung
seiner Person und - wie letztinstanzlich geltend gemacht - eine Einvernahme des
RAV-Mitarbeiters zur Klärung der Frage gegangen ist, ob der Versicherte nach
dem 2. März 2012 bei der Behörde vorgesprochen hatte und von dieser abgewiesen
worden war. Das kantonale Gericht verletzte unter diesen Umständen mit dem
Absehen von der beantragten Verhandlung die sinngemäss vom Versicherten
angerufenen, in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien nicht.
Von einer Rechtsverweigerung kann keine Rede sein.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen des
Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, insbesondere dessen rechtzeitige
Geltendmachung (Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AVIV; zum
Begriff der Kontrollperiode siehe Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a
AVIG) sowie die diesbezüglichen Säumnisfolgen (Art. 20 Abs. 3 AVIG in
Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 AVIV), zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich
festgestellt, dass das Formular "Angaben der versicherten Person", auf welchem
der Vordruck "Mrz 2012" handschriftlich in "FEB 2012" umgeändert wurde, und
welches den Eingangsstempel "9. März 2012" trägt, die Kontrollperiode Februar
2012 betrifft. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer das
entsprechende Formular für den Monat März 2012 nicht (bzw. nicht rechtzeitig)
bei der Kasse eingereicht hat; deswegen sei die Verneinung eines Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 27. März 2012 nicht zu
beanstanden. Aus dem Vermerk im Beratungsprotokoll des RAV vom 27. März 2012
"Laut Kasse kein Anspruch, hat sich auch nicht mehr gemeldet = abmelden per
dato" folgert sie, der Beschwerdeführer sei nicht auf eigenes Handeln hin,
sondern auf Initiative des RAV von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden.
Diese Abmeldung sei zwar zu Unrecht erfolgt, weil zu diesem Zeitpunkt noch
nicht klar gewesen sei, ob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe.
Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte versucht hätte, die Formulare
"Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Monate Februar bis Mai
2012 beim RAV einzureichen oder Hinweise darauf, dass er anderweitig Kontakt
mit dem RAV aufgenommen hätte, seien nicht vorhanden. Daran ändere auch eine
persönliche Befragung des Beschwerdeführers nichts, weshalb in antizipierter
Beweiswürdigung darauf zu verzichten sei. Dieser sei allerdings bereits im März
2012 durch Advokatin Dr. Hess vertreten gewesen, welche ihm denn auch geraten
habe, die Kontrollvorschriften weiterhin zu erfüllen. Zudem sei er mit
Verfügung der Kasse vom 8. März 2012 auf diese Pflichten aufmerksam gemacht
worden. Da er somit Kenntnis von den weiterhin geltenden Kontrollvorschriften
gehabt habe, sei es nicht glaubhaft, dass er keine Rücksprache mit seiner
Rechtsvertreterin genommen hätte, wenn er tatsächlich beim Versuch,
Arbeitsbemühungen einzureichen, vom RAV abgewimmelt worden wäre. Er habe somit
weder den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen dem RAV noch das Formular
"Angaben der versicherten Person" für die Monate April und Mai 2012 der
Arbeitslosenkasse eingereicht, weshalb auch vom 28. März bis 31. Mai 2012 kein
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe.

4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Erwägungen nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Sein Einwand, es sei nicht sein
Verschulden, dass er seine Arbeitsbemühungen für die Monate März bis Mai 2012
nicht fristgerecht abgegeben habe, ändert daran nichts.

4.2.1. Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AVIV
statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es,
der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und
Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern.
Nach der Rechtsprechung beginnt die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs
ungeachtet eines in der Sache hängigen Gerichtsverfahrens nach dem (faktischen)
Ende der jeweiligen Kontrollperiode zu laufen, auf welche sich der Anspruch
bezieht. In analoger Weise entbindet ein von der versicherten Person
eingeleitetes Beschwerdeverfahren nach aus anderen Gründen erfolgter Ablehnung
der Taggeldbezugsberechtigung grundsätzlich nicht von der Pflicht zur
Einhaltung der Kontrollvorschriften (wie unter anderem Teilnahme an
Kontrollgesprächen, Nachweis hinreichender Bemühungen um zumutbare Arbeit; BGE
124 V 215; ARV 2005 S. 135, C 7/03; Urteil 8C_ 439/2014 vom 29. Oktober 2014 E.
3). Entsprechendes muss für die Dauer des Einspracheverfahrens gelten. Aus
diesbezüglicher Rechtsunkenntnis vermag die leistungsansprechende Person nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten (ARV 2005 S. 135, C 7/03; Urteil C 159/06 vom 7.
März 2007 E. 2.2).

4.2.2. Es ist letztinstanzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer die
Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate März, April und Mai
2012 nicht innert der dreimonatigen Verwirkungsfrist abgegeben hat. Diese
Versäumnis begründete er mit der Weigerung der Verwaltung, ihn nach Erlass der
Verfügung vom 8. März 2012 zu empfangen, ohne diese Behauptung im
vorinstanzlichen Verfahren konkretisieren zu können. Das kantonale Gericht
durfte in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf
die Befragung des Versicherten und des zuständigen RAV-Mitarbeiters verzichten.
In der anspruchsablehnenden Verfügung vom 8. März 2012 wurde er allerdings
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auch im Fall einer Gutheissung der
gegen die Verfügung erhobenen Einsprache nur für diejenigen Monate ein Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, in denen die versicherte Person die
Kontrollvorschriften beim RAV weiterhin erfüllt und die für die
Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere das Formular
"Angaben der versicherten Person", eingereicht habe. Deshalb musste ihm bewusst
sein, dass er trotz der fälschlicherweise erfolgten Abmeldung von der
Arbeitsvermittlung nicht von den Kontrollpflichten befreit war. Die Annahme der
Vorinstanz, er hätte mit seiner damals bereits mandatierten Rechtsvertreterin
Rücksprache genommen, wenn er beim Versuch, dem RAV Arbeitsbemühungen
einzureichen, tatsächlich abgewimmelt worden wäre, ist unter diesen Umständen
keineswegs willkürlich. Selbst wenn ihm nämlich von der Verwaltung ein
persönliches Vorsprechen verweigert worden wäre, hätte ihn oder seine
Rechtsvertreterin, welche in jener Zeit diverse Eingaben zur Frage der
Anspruchsberechtigung verfasst hatte, nichts daran gehindert, die Formulare
fristgerecht schriftlich einzureichen. Letztinstanzlich behauptet er, er habe
seiner Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass das Amt sich geweigert habe, ihn zu
empfangen, weshalb diese zweimal "an die Kasse" geschrieben habe, ohne eine
Antwort zu erhalten. Zum Beweis stützt er sich auf den Brief der
Rechtsvertreterin vom 10. Februar (recte: April) 2012 ans RAV und die
Einsprache vom 23. April 2012 gegen die Verfügung vom 8. März 2012. Daraus
lässt sich jedoch nichts dergleichen entnehmen. Seine Berufung auf die
Beratungspflicht der Versicherungsträger gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG geht
schliesslich schon deshalb ins Leere, weil er in der Verfügung vom 8. März 2012
über die während des Einspracheverfahrens weiter geltenden Kontrollvorschriften
ausdrücklich in Kenntnis gesetzt worden war und auch mit Blick auf die
entsprechenden Hinweise in den Formularen "Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen" und "Angaben der versicherten Person", welche er auch schon
in der unmittelbar vorangehenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt
ausfüllen musste, eine zusätzliche Beratung über seine Rechte und Pflichten
nicht notwendig war.

4.3. Zusammenfassend bringt der Versicherte nichts vor, das auf eine
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder einen Mangel in der
vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts laut Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 2 BGG schliessen liesse.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

6. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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