Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.635/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_635/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 5. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Gerschwiler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 18.
März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1956 geborene A.________ arbeitete seit 1997 als Verkäuferin bei der Firma
B.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als sie am 8. Dezember 2009 von einer stürzenden Kollegin erfasst
mit der linken Hüfte gegen eine Tischkante prallte. Aufgrund der seither
verspürten Hüftbeschwerden begab sie sich am 22. Januar 2010 in ärztliche
Behandlung zu Dr. med. C.________, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie, der
eine Cerclage-Ruptur Hüfte links bei Status nach Trochanter-Cerclage
diagnostizierte und am 15. April 2010 eine offene Metallentfernung durchführte.
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab dem 7. Juni 2010
bescheinigte Dr. med. C.________ der Versicherten wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit. Bereits in den Jahren 2004, 2005 und 2009 musste sie sich
krankheitsbedingt die linke Hüfte operieren lassen (Bericht der SUVA vom 23.
April 2010).
Mit Schadenmeldung vom 14. März 2011 teilte die Arbeitgeberin der SUVA einen
Rückfall zu diesem Ereignis mit, da eine erneute Operation erforderlich sei. Am
26. April 2011 nahm Dr. med. C.________ in der Klinik D.________ eine
Trochanter-Mobilisation der linken Hüfte mit Refixation mittels
Dall-Miles-Cerclage vor. Zuvor hatte er an der linken Hüfte einen
Trochanterabriss bei Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese
diagnostiziert (Austrittsbericht vom 25. Mai 2011). Nach weiteren medizinischen
Abklärungen und Behandlungen fand am 20. März 2013 die kreisärztliche
Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für
Chirurgie FMH, statt. In der Folge stellte die SUVA mit Verfügung vom 12. Juni
2013 ihre bis dahin gewährten Leistungen per 1. Juli 2013 ein, da unfallbedingt
eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und allfällige Einschränkungen in der
Arbeitsfähigkeit durch den unfallfremden Vorzustand bedingt seien. Die dagegen
erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 11. März 2014 ab,
nachdem sie zuvor eine Stellungnahme der Kreisärztin med. pract. F.________ vom
18. September 2013 und aufgrund der divergierenden kreisärztlichen Einschätzung
zusätzlich eine ergänzende orthopädisch-chirurgische Beurteilung durch den
Versicherungsmediziner Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 3. Februar 2014
eingeholt hatte.

B. 
Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 18. März 2015 ab.

C. 
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides
seien ihr die nach dem Unfallereignis vom 8. Dezember 2009 zustehenden
Leistungen nach UVG auch über den       1. Juli 2013 hinaus zuzusprechen.
Eventuell sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und
neuem Entscheid an die Vorinstanz, subeventuell zur ergänzenden Abklärung des
Sachverhalts und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das
Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (
BGE 135 II 384 E. 2.2.1       S. 389 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung der Streitsache
massgebenden rechtlichen Grundlagen, namentlich betreffend den für den
Leistungsanspruch nach UVG nebst anderem vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Gesundheitsschaden
(BGE 129 V 177 E. 3.1       S. 181 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Wegfall unfallbedingter
Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des Status quo sine vel ante
und die damit verbundene Beweislast (ferner: SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2,
8C_901/2009). Korrekt sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum
Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3
S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), zum Erfordernis einer
versicherungsexternen Begutachtung bereits bei nur geringen Zweifeln an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen (BGE 135 V 465 E. 4.6    S. 471) sowie zu dem im
Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3. 
Unbestrittenermassen steht mit der Vorinstanz fest, dass aufgrund der Aktenlage
nicht von einem stillschweigenden Fallabschluss spätestens Anfang Oktober 2010
ausgegangen werden konnte und mithin die Versicherungsleistungen im Rahmen des
Grundfalls zu prüfen sind, womit die Beweislast für den Wegfall der
unfallbedingten Gesundheitsbeschwerden bei der SUVA liegt. Streitig und zu
prüfen ist, ob die SUVA die Leistungen für den Unfall vom 8. Dezember 2009 zu
Recht per Ende Juni 2013 eingestellt hat.

4.

4.1. Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz Schill
zum Schluss, dass der von der SUVA verfügte Fallabschluss per Ende Juni 2013 zu
Recht erfolgte. Sie stützte sich dabei insbesondere auf das
versicherungsinterne Gutachten des Dr. med. G.________ vom 3. Februar 2014, das
sie als schlüssig und nachvollziehbar würdigte. Sie erwog, dass mit dem
Untersuchungsbericht des Chirurgen Dr. med. E.________ vom 20. März 2013 und
dessen ergänzenden Angaben vom 24. Mai und vom 7. Juni 2013 lediglich in
zeitlicher Hinsicht keine vollständige Übereinstimmung bestehe, indem dieser
den SUVA-unabhängigen Vorzustand (erst) mit der Cerclage vom 26. April 2011 als
wiederhergestellt sah, während gemäss Dr. med. G.________ der Status quo ante
mit Abschluss der Behandlung durch Dr. med. C.________ bereits Anfang Oktober
2010 erreicht worden sei. Da die SUVA den Fallabschluss erst auf Ende Juni 2013
verfügte, spiele diese unterschiedliche zeitliche Einschätzung keine Rolle. Das
gleiche gelte für die im Rahmen des Einspracheverfahrens durch die SUVA
eingeholte weitere interne Stellungnahme von Kreisärztin und Chirurgin
F.________, die wie Dr. med. E.________ davon ausgegangen sei, dass der Status
quo ante mit der erneuten Cerclage vom 26. April 2011 wiederhergestellt worden
sei, aber wie Dr. med. E.________ und Dr. med. G.________ für die anhaltenden
Beschwerden nicht den Unfall vom 8. Dezember 2009 als verantwortlich angesehen
habe, sondern ein vorbestehender krankhafter Zustand. Dies ist im Ergebnis
nicht zu beanstanden.

4.2. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die
vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
Insbesondere erweist sich das versicherungesinterne Gutachten des Dr. med.
G.________ als schlüssig und nachvollziehbar begründet und vermag den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351
E. 3 S. 352 mit Hinweisen) an eine beweiskräftige medizinische
Entscheidgrundlage zu genügen. Entgegen der Beschwerdeführerin sind Zweifel -
auch nicht geringe (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471) - an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit dieser Beurteilung nicht begründet. So nimmt der Gutachter zu
den anderslautenden internen ärztlichen Einschätzungen Stellung und legt
nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb auf diese aus
versicherungsmedizinischer Sicht nicht abgestellt werden kann. Seine
Beurteilung ist umfassender als die übrigen Arztberichte. Sie beruht auf einer
persönlichen Untersuchung, ist in Kenntnis der massgebenden medizinischen Akten
ergangen und setzt sich mit den diversen Röntgenbilder vor und nach dem
Unfallereignis vom 8. Dezember 2009 eingehend und überzeugend auseinander.
Nichts zu ändern vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.________
hätten für seine Beurteilung die echtzeitlichen Arztberichte des Dr. med.
C.________ vom 26. Mai 2009 (Operationsbericht Dallmiles-Cerclagen) und vom 17.
Juni 2009, die im vorinstanzlichen Verfahren mit Replik eingereicht worden
seien, nicht vorgelegen. Dr. med. G.________ verfügte u.a. über frühere
Röntgenbilder vom 27. Oktober 2008, über solche nach der Cerclage vom 20.
(recte 26.) Mai 2009 und solche ca. drei Monate vor und nach dem Unfallereignis
vom 8. Dezember 2009 sowie über Röntgenbilder vor und nach der Re-Operation vom
26. April 2011, womit er genügend dokumentiert war. Zwar ist der
Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sich entgegen der Vorinstanz die
versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen nicht einfach in einer anderen
Einschätzung des Zeitpunkts des Erreichens des Status quo sine vel ante
erschöpfen, sondern namentlich betreffend die Stellungnahme des Kreisarztes Dr.
med. E.________ auch inhaltliche Unterschiede bestehen. Allerdings konnten
diese im Gutachten des Dr. med. G.________ überzeugend entkräftet werden.
Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass für die nach der Cerclage vom 26.
April 2011 anhaltenden Beschwerden gemäss der übereinstimmenden Auffassung
aller Kreisärzte nicht der Unfall vom 8. Dezember 2009, sondern ein
vorbestehender krankheitsbedingter Zustand (mit Status nach linksseitiger
Hüft-Totalprothese 2004, erstmaliger Revision 2005 und nochmaliger Revision
2009) verantwortlich war. Daran vermag auch der im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichte, von Dr. med. C.________ per E-Mail als korrekt bestätigte Bericht
vom 20. Oktober 2014 nichts zu ändern, so wird darin nicht in Abrede gestellt,
dass der Status quo ante mit der erneuten Cerclage vom 26. April 2011 erreicht
war. Allerdings ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Vorinstanz
zu Unrecht alleine aus dem Umstand, dass Dr. med. C.________ seinerzeit die
Behandlung per 1. Oktober 2010 als abgeschlossen bezeichnete, seinen späteren
Angaben im Bericht vom 20. Oktober 2014 den Beweiswert abgesprochen hat.
Nachdem bei der gezeigten Ausgangslage von ergänzenden medizinischen
Abklärungen jedoch keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten
sind, ist auf die beantragte Einholung eines Berichts des Dr. med. C.________
oder auf dessen Befragung zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136
I 229 E. 5.3 S. 236). Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich eine lückenhafte
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, namentlich für den Zeitraum vor
dem Unfallereignis vom 8. Dezember 2009, geltend macht, so ist dies ebenfalls
nicht ganz von der Hand zu weisen. Im vorinstanzlichen Entscheid wird nur
bruchstückhaft erwähnt, wie sich die gesundheitliche Situation der Versicherten
vor dem Unfall darstellte. Dies vermag jedoch nichts zu ändern, ist doch das
Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden
(E. 1.2 hievor). Der angefochtene Entscheid ist mithin im Ergebnis zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 3.
Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter

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