Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.634/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_634/2015

Urteil vom 22. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 30. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1960 geborene A.________ war zuletzt vom 28. Mai 1996 bis 30. April 2001
als Schichtmitarbeiter bei der B.________ AG tätig. Am 22. Januar 2001 meldete
er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen und Schwindel bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 12. Dezember
2002 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 53 Prozent mit Wirkung ab 1. August 2001 eine halbe
Invalidenrente zu. Sie bestätigte diesen Rentenanspruch mit Mitteilungen vom
27. Februar 2006 und 31. August 2010. Am 16. April 2012 leitete sie ein
Revisionsverfahren ein. Sie holte diverse Arztberichte und die Gutachten der
Dres. med. C.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, und
D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar
2013 ein. Mit Verfügung vom 10. November 2014 hob sie die Invalidenrente unter
Hinweis auf lit. a Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision;
nachfolgend SchlB IVG) auf.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 30. April 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm weiterhin eine
halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Anordnung
eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Aufhebung der seit 1. August
2001 ausgerichteten halben Invalidenrente zu Recht bestätigt hat.

Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG),
die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG), die Invalidität (Art. 8
Abs. 1 ATSG; Art. 4 IVG), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351) richtig
dargelegt. Gleiches gilt betreffend der Überprüfung der bei anhaltenden
somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden
zugesprochenen Renten nach lit. a SchlB IVG (BGE 140 V 8). Darauf wird
verwiesen.

3.

3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Renteneinstellung einzig auf lit. a
Abs. 1 SchlB IVG ab. Damit ermöglicht der Gesetzgeber die Überprüfung von
gestützt auf unklare Beschwerdebilder zugesprochenen Renten nach Massgabe von
Art. 7 Abs. 2 ATSG für den Fall, dass die Rückkommensgründe der materiellen
Revision im Sinne von Art. 17 ATSG oder der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs.
2 ATSG nicht erfüllt sind (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13). Die Vorinstanz
stellte fest, dass der ersten Rentenzusprache gemäss Verfügung vom 12. Dezember
2002 das psychiatrische Gutachten des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juni 2002 zugrunde lag, mit welchem
eine somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depressive Episode (vorwiegend
dysphorisch, sekundäre Depressivität) diagnostiziert und deswegen eine 50
prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurden. Dieses Beschwerdebild gehört
zu den unklaren Beschwerden (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550 mit Hinweisen). Die
Vorinstanz ist daher davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine
Rentenüberprüfung nach Massgabe der SchlB IVG grundsätzlich gegeben sind, was
nicht bestritten wird.

3.2. Weiter hielt das kantonale Gericht fest, aus psychiatrischer Sicht habe
Dr. med. D.________ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4)
diagnostiziert. Laut Gutachter stehe das Symptom Schmerz deutlich im
Vordergrund. Die vom Versicherten geklagten, somatisch nicht objektivierbaren
Schwächegefühle in der linken Körperhälfte seien im Rahmen der somatoformen
Schmerzstörung zu sehen. Eigentliche depressive Symptome habe der Psychiater
nicht festgestellt und die früher diagnostizierte depressive Störung daher
nicht bestätigt. Das kantonale Gericht hat dazu erwogen, die von Dr. med.
D.________ verneinte leichte depressive Störung und eine damit verbundene
leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes vermöchten nicht restlos zu
überzeugen. Es liess die Frage indessen offen, da einer leichtgradigen
depressiven Störung regelmässig keine invalidisierende Wirkung zukomme und eine
solche gemäss den medizinischen Unterlagen beim Beschwerdeführer ohnehin nur
als Begleiterscheinung der Schmerzentwicklung und nicht als selbständiges,
davon losgelöstes Leiden anzusehen sei. Diese sich insbesondere auf das
Gutachten des Dr. med. E.________ vom 21. Juni 2002 abstützende Feststellung
kann nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer
bestreitet diese Feststellung denn auch nicht substantiiert und legt nicht dar,
inwiefern sie bundesrechtswidrig sein soll. Damit beurteilt sich die Frage der
invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des
Versicherten nach der sogenannten Schmerzrechtsprechung.

4. 
Das kantonale Gericht gelangte zur Erkenntnis, es könne im Übrigen auf das
Gutachten C.________/D.________ vom 14. Januar 2013 abgestellt werden. Gestützt
darauf hielt es fest, aus rheumatologischer Sicht liege ein leichtes
Zervikovertebralsyndrom und ein leichtes Lumbovertebralsyndrom mit/bei
altersentsprechenden degenerativen Veränderungen vor. Aus somatischer Sicht sei
der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Männerarbeiten
vollumfänglich arbeitsfähig. In Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu den
Schmerzstörungen (BGE 139 V 547) hat das kantonale Gericht gestützt auf das
Teilgutachten D.________ erwogen, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer
Sicht nicht arbeitsunfähig. Im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG)
ist die Vorinstanz mit der Verwaltung von einem rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad ausgegangen. Weiter hält sie fest, aufgrund der Akten habe der
Beschwerdeführer die Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a
IVG) bisher verweigert. Wenn er in der Zwischenzeit gemäss dem Schreiben der
Stiftung Jugendsozialwerk vom 15. April 2015 offenbar doch an
Wiedereingliederungsmassnahme teilnehme, werde dies die IV-Stelle in Bezug auf
eine Weiterausrichtung der bisherigen Rente im Sinne von lit. a Abs. 3 SchlB zu
berücksichtigen haben.

4.1. Zwar trifft zu, dass in Bezug auf Schmerzleiden die
Überwindbarkeitsvermutung überholt ist (BGE 141 V 281 E. 3.4 und 3.5 S. 291
ff.). Nachdem das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung zu den
Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und
vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu
bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert hat, ist zu
prüfen, welche Auswirkungen sich dadurch auf den hier zu beurteilenden Fall
ergeben (zur Anwendbarkeit auf laufende Verfahren vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S.
309 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6 S. 266). Die geänderte Rechtsprechung
bedeutet nicht, dass während der Geltungsdauer der Rechtsprechung von BGE 130 V
352 eingeholte Gutachten ihren Beweiswert per se verlieren würden. Wie
nachstehend gezeigt wird, erlauben die medizinischen Unterlagen eine schlüssige
Beurteilung gestützt auf die für das Beweisverfahren massgebenden Indikatoren,
weshalb sich eine Ergänzung des medizinischen Sachverhalts erübrigt.

4.2. Dr. med. D.________ fand keine durch eine psychische Störung verursachte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es liege weder eine chronische körperliche
Begleiterkrankung noch eine schwere psychiatrische Komorbidität vor. Es handle
sich auch nicht um einen mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit
unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung.
Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Dass alle
therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich mit der
ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung des Versicherten zusammen, der
wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um seine
Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder
auszusetzen. Laut Dr. med. D.________ hat die seit Jahren bestehende,
ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung keinen Krankheitswert. Durch eine
psychiatrische Behandlung lasse sich diese kaum beeinflussen. Aus demselben
Grund seien auch berufliche Massnahmen nicht erfolgversprechend. Im Alltag sei
der Versicherte durch psychopathologische Symptome oder Schmerzen nicht
eingeschränkt. Er leide unter leichten, schmerzbedingten Schlafstörungen,
gestalte jedoch den Alltag sehr aktiv, unternehme Spaziergänge, besuche einen
Club, in dem sich Migranten treffen, verbringe jeden Abend bei Kollegen und
Freunden. In seiner Heimat, wo er sich vier bis sechs Monate im Jahr aufhalte,
pflege er rege Kontakte mit Verwandten. Bei der psychiatrischen Untersuchung
hätten Klagen über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten deutlich im Vordergrund
gestanden, während Schmerzen nur am Rande erwähnt worden seien. Persönliche
Ressourcen hemmende Faktoren sind aufgrund des Gutachtens von Dr. med.
D.________ nicht ersichtlich. Hinweise auf unbewusste Konflikte fand der
Gutachter nicht, der affektive Kontakt war gut, das Denken nicht eingeengt oder
wahnhaft. Der Versicherte zeigte einen klaren und guten Bezug zur Realität und
zu seiner Person.

4.3.

4.3.1. In der Beschwerde wird unter Hinweis auf das im Rahmen der Begutachtung
der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) erstellte psychiatrische
Teilgutachten des Dr. med. F.________ vom 21. Juni 2010 eingewendet, das
Krankheitsgeschehen müsse aufgrund der quälenden und anhaltenden Schmerzen als
schwer qualifiziert werden. Der Verlauf der somatoformen Schmerzstörung sei
chronifiziert. Der Versicherte weise eine sehr grosse Krankheitsüberzeugung
auf, welche er aufgrund seiner psychischen Limitation nicht hinterfragen könne.
Der Gutachter habe eine psychotherapeutische Behandlung wegen der fehlenden
Introspektionsfähigkeit als nicht indiziert bezeichnet und mit Blick auf die
Chronifizierung auch keine psychopharmakologische Behandlung nahegelegt.

4.3.2. Dazu gilt es zunächst festzuhalten, dass es im asim-Gutachten um die
Prüfung der Frage ging, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit
der ursprünglichen Rentenzusprechung in erheblicher Weise im Sinne von Art. 17
ATSG verändert habe, was verneint wurde. Dr. med. F.________ schätzte die
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf höchstens 30 Prozent. Mit
diesem Gutachten hat sich Dr. med. D.________ eingehend auseinandergesetzt und
nachvollziehbar begründet, weshalb er davon ausgeht, dass es dem Versicherten
aus psychiatrischer Sicht zumutbar ist, einer seinen körperlichen
Einschränkungen angepassten Tätigkeit vollumfänglich nachzugehen. Mit seinen
Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen, dass er laut dem
auf einer umfassenden Anamnese beruhenden Gutachten des Dr. med. D.________ vom
14. Januar 2013 ein recht aktives Leben führt (u.a. regelmässige
Tagesgestaltung, Spaziergänge, rege Kontakte zu Freunden und Kollegen,
regelmässige Reisen in den Kosovo mit Besuchen der Ehefrau, der Kinder und
zahlreichen Verwandten) und bei dessen Schilderungen nicht ersichtlich war,
dass er dabei durch irgendwelche Schmerzen oder psychopathologische Symptome
eingeschränkt wäre. Eine schwere Ausprägung der Störung fällt damit ausser
Betracht. Ferner fehlt eine psychische oder somatische Komorbidität. Namentlich
sind die Beschwerden der Wirbelsäule bei Ausübung einer leichten bis
mittelschweren Tätigkeit - auch nach Auffassung der asim-Gutachter - nicht
invalidisierend und eine depressive Störung könnte mit der Vorinstanz höchstens
als leicht eingestuft werden. Hinzu kommt, dass der Versicherte noch nie in
psychiatrischer Behandlung stand. Eine diesbezügliche Empfehlung eines
begutachtenden oder behandelnden Arztes ist ebenfalls nicht aktenkundig. Dies
spricht gegen einen ernsthaften Leidensdruck. Dr. med. D.________ ging mit
einlässlicher Begründung von einer subjektiven Krankheitsüberzeugung ohne
Krankheitswert aus, was der Annahme eines objektivierbaren Gesundheitsschadens
entgegensteht (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295 mit Hinweis auf Art. 7 Abs. 2
ATSG).

4.4. Zusammenfassend fehlt es unter Berücksichtigung der nicht schwer
ausgeprägten Schmerzstörung, fehlender Komorbiditäten und fehlender
Behandlungs- und Integrationsbemühungen an einem invalidisierenden
Gesundheitsschaden. Das kantonale Gericht ist daher im Ergebnis zu Recht von
einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer dem
formulierten Zumutbarkeitsprofil angepassten Verweisungstätigkeit ausgegangen.
Der Einkommensvergleich wird nicht beanstandet, weshalb es bei der
vorinstanzlichen Feststellung sein Bewenden hat. Damit bleibt es bei der
bestätigten Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente. Ebenfalls
unbestritten blieben die vorinstanzlichen Ausführungen zu den
Wiedereingliederungsmassnahmen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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