Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.632/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_632/2015

Urteil vom 7. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch CAP Rechtsschutz,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 21. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 15. August 1994 sprach die IV-Stelle des Kantons
Solothurn dem verheirateten, 1954 geborenen A.________ eine halbe
Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau sowie Kinderrente zu. Die Ehe
von A.________ wurde mit Urteil vom 24. Juni 1998, welches am 7. Juli 1998 in
Rechtskraft erwachsen war, geschieden. Der Versicherte teilte der IV-Stelle die
Scheidung mit Schreiben vom 14. Juli 1998 mit und liess ihr in der Folge auch
das Urteil zukommen. Die IV-Stelle leitete dieses am 30. Juli 1998 "zur
Kenntnisnahme und zur direkten Erledigung" an die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn weiter.

A.b. Im Zuge eines Zivilstandsabgleichs liess das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) der IV-Stelle am 14. Juni 2013 eine Liste von
Personen zukommen, deren Personendaten widersprüchlich waren und auf welcher
auch A.________ vermerkt war. Mit Verfügung vom 9. September 2014 hielt die
IV-Stelle fest, auf Grund der Ehescheidung müsse ein Splitting durchgeführt und
die Rentenhöhe rückwirkend auf fünf Jahre, d.h. ab 1. September 2009, neu
berechnet werden. Aufgrund dieser Berechnung falle die Invalidenrente tiefer
aus und müsse A.________ den Differenzbetrag zwischen den ausgerichteten und
den tatsächlich geschuldeten tieferen Rentenbeträgen von Fr. 3'384.-
zurückerstatten.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 21. Juli 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es seien der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 21. Juli 2015 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 9. September
2014 bezüglich Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen im Umfang
von Fr. 3'384.- aufzuheben. Zudem ersucht er um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung.
Die IV-Stelle und das BSV verzichten auf eine Vernehmlassung.

D. 
Mit Verfügung vom 16. November 2015 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die von der
Beschwerdegegnerin zurückverlangten Rentenleistungen in Höhe von Fr. 3'384.- zu
Unrecht bezogen und daher im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG - vorbehältlich
eines Erlasses - grundsätzlich zurückzuerstatten hat. Streitig und zu prüfen
ist, ob die Rückerstattungsforderung nach Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt ist.

3. 
Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit
dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich
um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen).
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung richtig wiedergegeben, wonach mit
Bezug auf den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist nicht die
tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass
gebenden Sachverhalts massgebend ist. Fristauslösend ist allerdings - wie die
Vorinstanz dargelegt hat - nicht das erstmalige unrichtige Handeln des
Durchführungsorgans und die daran anknüpfende unrechtmässige
Leistungsausrichtung. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die
Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder
aufgrund eines zusätzlichen Indizes - bei Beachtung der gebotenen und ihr
zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft
geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung
gegeben sind (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572; 124 V 380 E. 1 S. 382 f., je mit
Hinweisen; Urteil 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2 mit Hinweisen).

4. 
Zur Diskussion steht die einjährige, relative Verwirkungsfrist und hiebei
namentlich die Frage, wann die IV-Stelle Kenntnis vom Rückforderungsanspruch
erhalten hat.

4.1. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich erwogen, für die IV-Stelle habe
erst mit der Mitteilung des BSV vom 14. Juni 2013 ein konkreter Anlass
bestanden, weitere Abklärungen zum Zivilstand des Beschwerdeführers zu treffen,
die möglicherweise Auswirkungen auf den Rentenanspruch haben könnten. Eine
Rückforderung sei damit aber noch nicht festgestanden, hätten doch zunächst der
Zivilstand verifiziert und ein Rentensplitting mit Neuberechnung der Rentenhöhe
vorgenommen werden müssen. Für diese Abklärungen billigte die Vorinstanz der
IV-Stelle bzw. der Ausgleichskasse mindestens drei Monate zu und kam zum
Schluss, die sichere Kenntnis von Bestand und Umfang der Rückforderung könne
frühestens ab 14. September 2013 angenommen werden, weshalb die einjährige
Frist mit der Rückforderungsverfügung vom 9. September 2014 eingehalten worden
sei.

4.2. Der Beschwerdeführer erhebt keine Rügen, welche zur Bejahung einer
Rechtsverletzung führen oder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder
als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen lassen (vgl. E. 1 hievor).
Soweit er sich - wie bereits vor dem kantonalen Gericht - darauf beruft, er
habe der IV-Stelle die Scheidung gemeldet und das Scheidungsurteil
nachgereicht, ist die Nichtbeachtung dieser Meldung durch die Verwaltung mit
der Vorinstanz als erstmaliges unrichtiges Handeln des Durchführungsorgans und
daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung zu qualifizieren, was -
wie dargelegt - nicht fristauslösend ist. Die fehlende Erwähnung der Ehefrau in
der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. Juni 2006, auf welche sich der
Beschwerdeführer im Weiteren beruft, bot sodann keinen Anlass, den Zivilstand
des Versicherten näher abzuklären, da es um Leistungen im Zusammenhang mit der
medizinischen Behandlung eines Kataraktes ging und nicht um den Rentenanspruch,
bei welchem sich die Frage des Rentensplittings stellen könnte. Der Standpunkt
der Vorinstanz, wonach erst die Mitteilung des BSV der Verwaltung Anlass bot,
sich über ihren - von keiner Seite bestrittenen - ursprünglichen Fehler
Rechenschaft zu geben und diesbezügliche Abklärungen zu treffen, wozu ihr das
kantonale Gericht einen Zeitraum von drei Monaten zugestand, ist nach Gesagtem
nicht zu beanstanden. Die Rückerstattungsverfügung vom 9. September 2014 erging
daher rechtzeitig, weshalb es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat.

5. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

6. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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