Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.629/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_629/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 15. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. August 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 11. September 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August
2015,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung,

in die vom Bundesgericht beigezogenen Akten der Vorinstanz,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September
2015 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie
sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen
Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die
Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem
Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass sich die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift nur in wenigen
untergeordneten Punkten von den Eingaben, welche der Beschwerdeführer schon vor
dem kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereicht hat, unterscheidet (BGE
134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), und die unter "Anträge" vorgetragenen
Ausführungen (S. 1-3 der Beschwerde) praktisch  wortwörtlich der bereits vor
dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde resp. der
vorinstanzlichen Eingabe vom 24. Juni 2015 (Poststempel) entsprechen, ohne sich
mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides in hinreichend substanziierter
Weise zu befassen (vgl. statt vieler: Urteil 8C_693/2015 vom 9. Oktober 2015
mit Hinweisen),
dass hieran auch die unter "Materielles/Sachverhalt/Begründung" (S. 3-5 der
Beschwerde) vorgenommenen Einfügungen nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls
auch damit nicht in hinreichend substanziierter Weise aufgezeigt wird,
inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung
gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den
Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer
Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass sich die zuletzt genannten Vorbringen zudem in weiten Teilen darin
erschöpfen, den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Juli 2015 und das strafrechtliche Verfahren zu kritisieren und die
Vereinigung der Verfahren zu verlangen, welche Gesichtspunkte indessen allesamt
schon Gegenstand der den Beschwerdeführer betreffenden früheren Verfahren
(Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2015;
Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015) gebildet haben und welche
Vorbringen demnach zufolge rechtskräftiger Erledigung der Verfahren (vgl. Art.
61 BGG) zum vornherein unzulässig sind,

dass deshalb auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die (reduzierten) Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass sich mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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