Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.628/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_628/2015

Urteil vom 6. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7.
Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1978 geborene, als Pharmaassistentin und medizinische Sachbearbeiterin
tätig gewesene A.________ meldete sich unter Hinweis auf eine Depression am 29.
September 2009 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die
IV-Stelle Bern veranlasste berufliche und medizinische Abklärungen und liess
die Versicherte psychiatrisch begutachten (Expertise des Dr. med. B.________,
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Februar 2010). Sie erteilte
Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 15. Februar bis 9. Mai 2010 mit
Verlängerung bis 31. August 2010. Als Integrationsmassnahme sprach die
IV-Stelle zudem für die Zeit vom 13. Juni bis 4. September 2011 bei der
Stiftung C.________ für berufliche Integration ein Belastbarkeitstraining zu.
Weiter holte sie bei Dr. med. B.________ ein Verlaufsgutachten (vom 28. Februar
2012) ein, übernahm die Kosten für ein weiteres Belastbarkeitstraining vom 9.
Januar bis 1. April 2012, für ein Aufbautraining vom 2. April bis 24. Juni
2012, für ein Arbeitstraining vom 25. Juni bis 16. September 2012, für eine
Arbeit zur Zeitüberbrückung vom 17. September bis 21. Oktober 2012 bei der
Stiftung C.________ sowie für ein vom 22. Oktober 2012 bis 7. April 2013
dauerndes Job Coach Placement der Dienste D.________. Am 23. Januar 2015 sprach
die IV-Stelle verfügungsweise für die Zeit vom 1. September 2010 bis 31.
Dezember 2012 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Ab 1. Januar 2013
verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels rentenbegründenden
Invaliditätsgrades.

B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde änderte das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Juli 2015 die
angefochtene Verfügung der IV-Stelle dahingehend ab, dass es für die Zeit vom
1. Januar bis 31. März 2013 ebenfalls eine ganze Rente zusprach.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es sei ihr in Aufhebung des Entscheids vom 7. Juli 2015 ab 1.
Januar 2013 eine Teilrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2. 
Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt
worden. Es betrifft dies namentlich die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der
Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1
ATSG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die rückwirkende Zusprache
zeitlich befristeter und/oder abgestufter Renten und die dabei gegebenenfalls
zu beachtenden revisionsrechtlichen Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und
88bis IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 und 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff., je mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3. 
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. April 2013 Anspruch auf eine
unbefristete Rente der Invalidenversicherung hat. Nachdem das kantonale Gericht
bereits eine bis 31. März 2013 befristete ganze Rente zugesprochen hat, liegt
wohl insoweit ein offensichtliches Versehen vor, als die Beschwerdeführerin
eine Teilrente ab 1. Januar 2013 beantragt. Der Zeitraum von Januar bis März
2013 ist nicht mehr zu beurteilen, zumal diesbezüglich keine geradezu
offensichtlichen Mängel ersichtlich sind.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat auf die Aktenbeurteilungen des Dr. med. E.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst,
vom 15. Oktober 2013 und 3. Juni 2014 abgestellt und diesen Beweiskraft
zuerkannt, woraus sich ab Januar 2013 eine revisionsrechtlich relevante
Verbesserung der Gesundheitslage mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einer
Leistungsfähigkeit von 95 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit ergebe. In
diagnostischer Hinsicht habe Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 15.
Oktober 2013 eine rezidivierende depressive Störung, intermittierend von leicht
(ICD-10 F33.0) bis schwer (ICD-10 F33.2), und eine Persönlichkeitsstörung/
-akzentuierung (ICD-10 F61/Z73.1) sowie einen Status nach
Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20),
festgehalten. Gemäss der Vorinstanz war es der Versicherten möglich gewesen, ab
Anfang 2013 in einem 70 % Pensum ohne Leistungseinschränkung zunächst im Rahmen
des Job Coach Placements und danach im Praktikum bei der F.________ AG, am
Empfang und für administrative Tätigkeiten zu arbeiten. Das kantonale Gericht
führte weiter aus, der die Beschwerdeführerin ab Juni 2013 behandelnde
Psychiater Dr. med. G.________ sei von einer zumutbaren 70%igen
Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 5 % ausgegangen (Bericht
vom 24. März 2015). Ebenso habe der bis dahin konsultierte Psychologe Dr. phil.
H.________ in seinem Bericht vom 28. Juni 2012 einen gebesserten
Gesundheitszustand angegeben.

4.2.

4.2.1. Inwiefern diese vorinstanzlichen Feststellungen qualifiziert unrichtig
(unhaltbar, willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen, ist
nicht ersichtlich. Das kantonale Gericht folgte in nicht willkürlicher Weise
den Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. E.________, welcher festhielt, der
Krankheitsverlauf sei durch erhebliche Schwankungen der Belastbarkeit
gekennzeichnet. Im Bericht vom 3. Juni 2014 führte er weiter aus, der Gutachter
Dr. med. B.________ sowie die involvierten Trainingsstellen hätten die
jeweiligen Krisen oder Leistungseinbrüche der jüngsten Vergangenheit als Folgen
äusserer Umstände bei emotional instabilen Persönlichkeitszügen aufgefasst;
durch die therapeutischen Bemühungen sei eine deutliche Besserung und
Stabilisierung erkennbar. Daher handle es sich bei den angegebenen Störungen
nicht um eigentliche Krankheiten, sondern um die Reaktion einer noch nicht
vollständig gefestigten Frau auf Lebensereignisse, die auch anderen, gesunden
Personen zu schaffen machten. Die Vorinstanz hat überdies zutreffend auf das
Verlaufsgutachten des Dr. med. B.________ verwiesen. Dieser ging davon aus,
dass zwar eine herabgesetzte Belastbarkeit mit Rückfallgefahr bestehe, aber
nach Abschluss der beruflichen Massnahmen eine volle Arbeitsfähigkeit möglich
sein sollte, nachdem er eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive
Störung (ICD-10 F33.4) und akzentuierte Persönlichkeitszüge, gebessert (ICD-10
Z73.1), diagnostiziert und einen "eigentlich unauffälligen Befund" erhoben
hatte.

4.2.2. Es lässt sich damit fragen, ob überhaupt ein
invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Die
depressiven Störungen konnten gemäss Dr. med. B.________ zum Zeitpunkt des
Verlaufsgutachtens therapeutisch vollständig zur Remission gebracht werden.
Andere gravierende Beeinträchtigungen, wie namentlich eine
Persönlichkeitsstörung, fand er nicht vor, indem er einzig gebesserte
akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) unter den Diagnosen erwähnte
und Z-Kodierungen der ICD-10 keine rechtserheblichen Gesundheitsschädigungen
darstellen (SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188 E. 3.1 und 3.3, 9C_573/2011; Urteil
8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2). Daran ändern die im vorinstanzlichen
Verfahren eingebrachten Berichte des behandelnden Dr. med. G.________, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. März 2015 und des Zentrums
I.________ AG, vom 30. Januar 2015 nichts, soweit sie sich überhaupt auf den
für die gerichtliche Beurteilung rechtsprechungsgemäss (BGE 130 V 138 E. 2.1 S.
140 mit Hinweisen) massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung (23. Januar 2015) beziehen. Dass die Beschwerdeführerin
psychisch nicht stabil ist und die rezidivierende depressive Störung mithin
Schwankungen unterworfen ist, weshalb die Versicherte weiterer psychiatrischer
Betreuung mit entsprechender Medikation bedarf, wie Dr. med. G.________ betont,
wird von keiner Seite in Abrede gestellt und steht mit den Schlussfolgerungen
in den Berichten des RAD und im Gutachten des Dr. med. B.________ nicht in
Widerspruch.

4.3. Unabhängig von der Frage des Vorliegens eines invalidisierenden
Gesundheitsschadens ergibt sich aus diesen ärztlichen Darlegungen hinsichtlich
des Einwandes, das Zumutbarkeitsprofil einer leidensadaptierten Tätigkeit sei
nicht definiert worden, dass die Leistungseinschränkung mit den festgestellten
Schwankungen in der psychischen Stabilität und der reduzierten Belastbarkeit
begründet wurde. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht hinreichend
darzutun, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie
auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des RAD-Arztes abstellte und festhielt, dass
sich bezüglich des Tätigkeitsprofils zumutbare, angepasste Tätigkeiten mit
möglichen Arbeiten ohne Gesundheitsschaden decken. Die Vorinstanz durfte ohne
Bundesrecht zu verletzen aus den ärztlichen Angaben schliessen, dass mit einer
durchaus im bisherigen Tätigkeitsbereich zu findenden Arbeit, die auf die
verminderte Belastbarkeit Rücksicht nimmt, zusammen mit dem reduzierten
Arbeitsfähigkeitsgrad, den bestehenden Einschränkungen genügend Rechnung
getragen wird.

4.4. Nach dem Gesagten bleiben die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die
darauf beruhenden Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit für das
Bundesgericht verbindlich (E. 1).

5.

5.1. Auf dieser Grundlage einer 70 %-igen Arbeitsfähigkeit bei einer
Leistungsfähigkeit von 95 % in angepassten Tätigkeiten hat das kantonale
Gericht den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG)
ermittelt. Abweichend von den für die befristete Rentenzusprechung gemäss
Verfügung vom 23. Januar 2015 herangezogenen Werten hat es unter beiden
Vergleichseinkommen einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) zugrunde gelegt, was im Rahmen eines Prozentvergleichs zu einem
Invaliditätsgrad von 34 % führte (100 - [0.7 x 0.95 x 100]).

5.2. Die Beschwerdeführerin geht sinngemäss von einer willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung aus, indem sie bemängelt, dass das kantonale Gericht
bei der Ermittlung des Valideneinkommens einen statistischen Wert mit der
Begründung heranzog, die Stelle bei der Universität J.________, sei von ihr
nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Es habe damit zu Unrecht
nicht auf den von dieser Arbeitgeberin angegebenen Lohn im Gesundheitsfall von
Fr. 76'000.- (bei guter Leistung) abgestellt. Ferner schöpfe die Versicherte
mit der aktuellen Tätigkeit bei der K.________ AG, ihre Restarbeitsfähigkeit
optimal bei marktgerechter Entlöhnung aus. Es sei bundesrechtswidrig, auf den
Lohn einer einzigen Branche abzustellen, nachdem sie in verschiedenen Branchen
tätig gewesen sei.

5.3.

5.3.1. Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Sind Validen-
und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen,
entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301;
Urteil 8C_249/2010 vom 1. Juni 2010 E. 7.2; SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05, E.
5.4).

5.3.2. Bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens
ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die
versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können
die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).

5.3.3. Das kantonale Gericht hat zu Recht in der nach Eintritt des
Gesundheitsschadens bei der K.________ AG ausgeübten Tätigkeit im Rahmen eines
bis 31. Dezember 2015 befristeten Arbeitsvertrags mit dem Job Coach Placement
der Dienste D.________ kein stabiles Arbeitsverhältnis gesehen, womit in Bezug
auf das Invalideneinkommen lohnstatistische Werte massgebend bleiben.

5.3.4. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht festhielt, die
letzte Arbeitsstelle als medizinische Sachbearbeiterin im Notfall des Spitals
L.________, habe sie aus gesundheitlichen Gründen nach nur knapp einem Monat
während der Probezeit wieder verloren, weshalb der dort erzielte Verdienst
nicht als Basis für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens dienen
könne.

5.3.5. Was die Versicherte gegen die vorinstanzliche Ermittlung des
Invaliditätsgrades vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Der
hier kritisierte sog. Prozentvergleich stellt eine zulässige Variante des
Einkommensvergleichs dar (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.1). Dabei
ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu
bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren
Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der
Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der Prozentvergleich
bietet sich namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom
gleichen Tabellenlohn (LSE) zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren
genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn
(Urteil I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N 35 f. zu Art. 28a). Die
Beschwerdeführerin kann nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des
kantonalen Gerichts grundsätzlich in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten (E.
4 hievor). Folglich durfte das Gericht bundesrechtskonform Validen- und
Invalideneinkommen gestützt auf dieselben Werte der LSE im Sinne eines
Prozentvergleichs ermitteln. Dem Umstand, dass für die Beschwerdeführerin
Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit nicht
geeignet sind, wird mit der Anerkennung einer bloss 70%igen Arbeitsfähigkeit
und einem um 5 % reduzierten Leistungsvermögen in nicht zu beanstandender Weise
Rechnung getragen.
Ob die vorinstanzliche Feststellung, die vom 1. Januar 2008 bis 31. Oktober
2009 ausgeübte Tätigkeit am Institut M.________ sei mit dem Willen einer
beruflichen Veränderung und damit nicht gesundheitsbedingt aufgegeben worden,
weshalb das dortige Einkommen nicht Grundlage dafür bilden könne, was sie als
Gesunde verdienen würde, vor Bundesrecht standhält, kann offen bleiben. Selbst
für den Fall, dass die Kündigung der Arbeitsstelle am Institut M.________ aus
gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre und das Valideneinkommen dem ohne
Gesundheitsschaden behaupteten möglichen Lohn für diese Tätigkeit von Fr.
76'000.- entsprechen würde, resultierte im Ergebnis ab 1. April 2013 auch
diesfalls kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. In Berücksichtigung des
medizinischen Zumutbarkeitsprofils, ihrer Ausbildung als Pharma-Assistentin und
medizinische Sachbearbeiterin sowie ihrer jahrelangen Erfahrung in der
Krankenversicherungsbranche ist, wie bereits dargelegt, davon auszugehen, dass
nicht nur einfache und repetitive Tätigkeiten verrichtet werden könnten. Damit
rechtfertigt es sich, nicht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4
heranzuziehen, sondern jenen von Anforderungsniveau 3, das Berufs- und
Fachkenntnisse voraussetzt. Dabei ist es sachgerecht, nicht auf den Totalwert
Tabelle TA1, Frauen, der LSE 2010 abzustellen, um der hier zumutbaren
erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen.
Denn die Versicherte arbeitete bis anhin lange in der Krankenversicherung und
übte zudem Tätigkeiten mit Sekretariats- und Administrationsaufgaben aus. Beide
Bereiche stehen ihr weiterhin offen. Ob dabei zur genaueren Festsetzung des
Invalideneinkommens die LSE-Tabelle TA1 (Ziffer 65 Versicherungen, Frauen,
Anforderungsniveau 3, monatlich Fr. 6'159.-), wie dies die IV-Stelle im
vorinstanzlichen Verfahren vertrat, oder die Tabelle T7S (Ziffer 22
Sekretariats- und Kanzleiarbeiten, Frauen, Anforderungsniveau 3, monatlich Fr.
6'093.-), wie im Vorbescheid vom 22. November 2013 verwendet heranzuziehen ist,
(vgl. nicht publ. E. 5.1 des Urteils BGE 133 V 545, in: SVR 2008 IV Nr. 20 S.
63, 9C_237/2007; Urteil 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.1.2.1), braucht nicht
abschliessend beantwortet zu werden. Beide Tabellenwerte führen zu keinem
rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Dabei ist festzuhalten, dass dem
"Durchschnittswert", wie ihn die IV-Stelle durch Ermittlung des arithmetischen
Mittels aus den beiden LSE-Medianwerten der gesamtschweizerischen statistischen
Löhne von Frauen des Anforderungsniveaus 3 und 4 der TA1 zur Bestimmung des
Invalideneinkommens heranzog, mit Blick auf die LSE keine statistisch
zuverlässige Aussagekraft zukommt. Entgegen den Darlegungen der IV-Stelle in
ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort ist auf diese Vorgehensweise bei der
Bestimmung des Invalideneinkommens zu verzichten (SVR 2013 UV Nr. 32 S. 111 E.
7.2, 8C_192/2013; vgl. DIDIER FROIDEVEAUX, La mesure du revenu d'invalidité:
une construction subjective basée sur des statistiques (ESS) ?, in: UELI KIESER
[Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, St. Gallen 2013, S. 79). In
Berücksichtigung eines 70 %igen Arbeitspensums mit 95 %-iger Leistung, einer
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.7 Stunden und
hochgerechnet mit dem Nominallohnindex bis 2013 ergibt sich, gerechnet mit dem
niedrigeren monatlichen Tabellenwert von Fr. 6'093.-, ein jährliches Einkommen
von Fr. 52'057.-. In Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr.
76'000.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 32 %. Damit ist ein Revisionsgrund
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen, weshalb die Befristung der
rückwirkend zugesprochenen Rente zulässig ist (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263
f.).

6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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