Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.627/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_627/2015

Urteil vom 14. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungsansprüche),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 14. Juli 2015.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 27. August 2014 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1964 geborenen A.________ wegen der
Folgen eines am 8. April 2008 am Arbeitsplatz erlittenen Unfalles rückwirkend
ab 1. Juni 2010 eine Invalidenrente aufgrund einer 14%igen Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit zu, was sie mit Einspracheentscheid vom 25. November 2014 und
- auf Beschwerde hin - das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 14. Juli
2015 bestätigten.
A.________ erhebt Beschwerde ans Bundesgericht mit den Begehren, unter
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides vom 14. Juli 2015 und des
Einspracheentscheides der SUVA vom 25. November 2014 sei unter Berücksichtigung
weiterer ärztlicher Unterlagen und Begutachtungsergebnisse nach erneuter
Bemessung der Invalidität nunmehr nach Massgabe der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE) statt der SUVA-internen
Arbeitsplatzdokumentation (DAP) über seine Leistungsansprüche neu zu befinden;
im Falle einer Neubemessung des Invaliditätsgrades sei auch die schon
festgestellte Integritätsentschädigung zu revidieren. Ausdrücklich beantragt er
ferner Taggeldleistungen sowie die Übernahme von Heilbehandlungskosten ab 7.
November 2011. Zudem ersucht er um Gewährung unentgeltlicher Verbeiständung.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundlagen sind im Einspracheentscheid der SUVA vom 25.
November 2014 zutreffend dargelegt worden, worauf mit dem kantonalen Gericht
verwiesen werden kann.

2.

2.1. Eine Überprüfung des Anspruches auf eine Integritätsentschädigung durch
das Bundesgericht ist nicht möglich, weil - worauf schon das kantonale Gericht
hingewiesen hat - dieser nicht Gegenstand des Einspracheentscheides vom 25.
November 2014 und deshalb auch nicht des nunmehr angefochtenen kantonalen
Entscheides vom 14. Juli 2015 bildete, mithin nicht zum Anfechtungsgegenstand
gehört. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Rechtsschrift zunächst
detailliert den Ablauf seines Unfalles vom 8. April 2008, die darauf notwendig
gewordenen medizinischen Vorkehren und die Eckpunkte des
Administrativverfahrens bei der SUVA. Diese auch von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhaltselemente werden nicht bestritten. Die beanstandete
Würdigung einzelner medizinischer Berichte durch das kantonale Gericht ist mit
ausführlicher und überzeugender Begründung erfolgt. Sie vermag einer
bundesgerichtlichen Überprüfung standzuhalten. In seinen Ausführungen zur
rechtlichen Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche führt der
Beschwerdeführer zwar Argumente an, welche seinen Standpunkt bekräftigen
sollen, doch ist deren Begründetheit von der Vorinstanz in einleuchtender Weise
widerlegt worden. Es betrifft dies namentlich den Zeitpunkt des Abschlusses der
unfallbedingten Heilbehandlung und das damit einhergehende Dahinfallen des
Taggeldanspruches, die in der Klinik B.________ von unbefangener Stelle
durchgeführte Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens (EFL) sowie die
zumindest teilweise nicht zugelassene Teilnahme des Dolmetschers an einzelnen
Untersuchungen und dessen notwendig gewordene Interventionen. Insoweit
schliesst sich das Bundesgericht der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichtes
an. Auch was die Kritik am vorinstanzlich bestätigten Einkommensvergleich der
SUVA anbelangt, stellen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Überlegungen
im angefochtenen Entscheid nicht ernsthaft in Frage. Namentlich gelingt es
diesem in seiner - den Anforderungen an eine Beschwerde nur knapp genügenden -
Rechtsschrift nicht, klar aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzen sollte.

3.

3.1. Die Beschwerde hatte von vornherein keine Aussicht auf Erfolg und wird im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs.
2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels
(Art. 102 Abs. 1 BGG) - erledigt. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4
lit. a BGG) sind diesem Verfahrensausgang entsprechend vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung kann zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr
nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG), was ihm schon mit
Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 angezeigt worden ist.

3.2. Auf das nach Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses eingereichte
Schreiben vom 16. November 2015, mit welchem der Beschwerdeführer darum
ersucht, die Verfügung vom 22. Oktober 2015 zu revidieren, die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und den bereits bezahlten Kostenvorschuss
zurückzuerstatten, ist nicht weiter einzugehen. Nach bundesgerichtlicher Praxis
besteht ohne Veränderung der massgebenden tatsächlichen Verhältnisse - solche
werden mit einem Hinweis auf die prekäre finanzielle Situation und eine
generelle Kritik am Verhalten der SUVA nicht dargetan - grundsätzlich kein
Anspruch auf nochmalige Überprüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
(Urteile 4A_537/2014 vom 2. Februar 2015 E. 1 und 5A_430/2010 vom 13. August
2010 E. 2.4, je mit Hinweisen). Dies hat auch im vorliegenden Verfahren zu
gelten, zumal die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 121 und
123 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder für eine Wiedererwägung
(vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) ohnehin nicht gegeben wären.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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