Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.625/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_625/2015

Urteil vom 22. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 17. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1963, arbeitete von 1991 bis 1999 als Hausangestellte in
einem Alterswohnheim. Seit März 1999 litt sie an Rückenbeschwerden mit
Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten. Am 6. April 2000 meldete sie sich
erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Ab 1. März
2000 bezog sie bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente
(Verfügung vom 12. April 2002). Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten
Revisionsverfahrens sowie nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Invalidenrente
auf, weil sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert habe und sie
in einer angepassten Tätigkeit trotz ihrer Beschwerden ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöge (Verfügung vom 2.
Mai 2014).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Juli 2015
ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheides und der Verfügung
der IV-Stelle vom 2. Mai 2014 die ununterbrochen fortgesetzte Ausrichtung einer
halben Invalidenrente über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. Juni
2014) hinaus beantragen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend
gemacht werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) und den
Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die
Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132,
133 V 108) und die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110
ff.). Richtig sind auch die Ausführungen über die Aufgabe von Ärztinnen und
Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V
210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf
wird verwiesen.

3. 
Streitig ist, ob das kantonale Gericht die von der IV-Stelle am 2. Mai 2014
revisionsweise verfügte Rentenaufhebung zu Recht bestätigt hat.

4.

4.1. Das kantonale Gericht gelangte nach einlässlicher Würdigung der
medizinischen Aktenlage mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird
(Art. 109 Abs. 3 BGG), zum Schluss, im unbestritten massgebenden
Vergleichszeitraum (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.) zwischen der
ursprünglichen Rentenzusprache und der strittigen revisionsweisen
Rentenaufhebung sei es gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre - den
revisionsrechtlichen Anforderungen genügende (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441
/2012 E. 6.1 mit Hinweisen) - Gutachten der Rheumatologin Dr. med. B.________
vom 31. Mai 2013 und des Psychiaters PD Dr. med. C.________ vom 18. Juni 2013
mit bidisziplinärer Zusammenfassung vom 20. Juni 2013 (nachfolgend:
bidisziplinäres Gutachten) zu einer wesentlichen Verbesserung des
Gesundheitszustandes gekommen. Ab dem Begutachtungszeitpunkt sei in Bezug auf
eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit
auszugehen. Unter den gegebenen Umständen sei der Beschwerdeführerin die
sofortige Selbsteingliederung zumutbar. Basierend auf dem zuletzt als Gesunde
in der angestammten Tätigkeit realisierten Lohn sei das hypothetische
Valideneinkommen im Jahre 2014 auf Fr. 66'023.- festzusetzen. Im Vergleich zu
dem unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % gestützt auf
die Tabellenlöhne der LSE (vom Bundesamt für Statistik herausgegebene
Lohnstrukturerhebung) bestimmten Invalideneinkommen von Fr. 49'354.- resultiere
ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 25 %. Im Ergebnis
habe die IV-Stelle demnach die Invalidenrente zu Recht aufgehoben.

4.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist offensichtlich
unbegründet. Inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll,
indem es auf das bidisziplinäre Gutachten abstellte und gestützt darauf eine
erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt bei
Rentenzusprache feststellte, ist nicht ersichtlich. Der Befund zur
MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 19. August 1999 zeigte unter
anderem eine sehr grosse Diskushernie L5/S1 mit erheblicher Kompression der
Wurzeltasche S1 links. Entgegen der Versicherten war dieser Befund Bestandteil
der medizinischen Grundlage, auf welcher ihr die IV-Stelle am 12. April 2002
mit Wirkung ab 1. März 2000 eine halbe Invalidenrente zusprach. Wiederholt
beriefen sich die behandelnden Ärzte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
auch in den Jahren 2000 und 2001 unter anderem auf diesen Befund und
attestierten der Beschwerdeführerin gestützt darauf bezogen auf eine
leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens 50
%. Ausdrücklich mit Blick auf diese Untersuchungsergebnisse vom 19. August 1999
hat die Gutachterin Dr. med. B.________ in Bezug auf die neue MRI-Untersuchung
der LWS vom 28. Mai 2013 nachvollziehbar, überzeugend und schlüssig dargelegt,
inwiefern sich seit Rentenzusprache nicht nur die Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit, sondern auch der zugrunde liegende röntgenologische Befund
verbessert haben. Die Versicherte bestreitet zu Recht nicht, dass die jeweils
explorierenden Fachärzte 1999 und 2013 ihre jeweiligen, im Abstand von rund
vierzehn Jahren erhobenen Befunde hinsichtlich einer
Nervenwurzelbeeinträchtigung auf Höhe des Rückenwirbels S1 unterschiedlich
beurteilten. Inwiefern die Tatsachenfeststellung eines verbesserten
Gesundheitszustandes und damit die Bejahung eines Revisionsgrundes im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG gemäss angefochtenem Entscheid als willkürlich oder sonst
wie bundesrechtswidrig zu beanstanden wäre, ist nicht ersichtlich und legt die
Beschwerdeführerin nicht dar. Basierend auf der gutachterlichen Feststellung
einer nunmehr vollen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine leidensangepasste
Tätigkeit bejahte das kantonale Gericht nach zutreffender Berücksichtigung der
ausschlaggebenden Kriterien (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1 f. S. 7 f.) die
Zumutbarkeit der Selbsteingliederung. Soweit die Versicherte diese Auffassung
als unhaltbar bezeichnet und daraus auf eine Verletzung von Art. 16 ATSG
schliesst, findet sich - entgegen der Beschwerdeführerin - auch diesbezüglich
keine Veranlassung, von der bundesrechtskonformen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung abzuweichen.

4.3. Gegen die auf dem verbesserten Gesundheitszustand und der darauf
basierenden Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhende vorinstanzliche
Ermittlung des Invaliditätsgrades erhebt die Versicherte zu Recht keine
Einwände. Im Ergebnis hat die IV-Stelle daher bei einem rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von gerundet 25 % zu Recht revisionsweise die bis dahin
laufende Invalidenrente mit Verfügung vom 2. Mai 2014 aufgehoben.

5. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

6. 
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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