Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.624/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_624/2015

Urteil vom 25. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1978 geborene A.________ war seit 24. Juni 2002 im Spital B.________ als
Raumpflegerin, seit Oktober 2005 in einem 80%igen Teilzeit-Pensum, tätig. Am 6.
Mai 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf Arthrose am linken Fuss bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
nahm diverse Abklärungen vor und führte drei Vorbescheidverfahren durch. Im
Wesentlichen gestützt auf die Gutachten des Prof. Dr. med. C.________, Facharzt
FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juli 2013 und der
Frau Dr. med. D.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, spez.
Rheumaerkrankungen, vom 6. Juli 2013 samt bidisziplinärer Zusammenfassung vom
8. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 30.
Januar 2014 unter Hinweis auf einen anhand der gemischten Methode mit den
Anteilen 80 % Erwerb und 20 % Haushalt ermittelten Invaliditätsgrad von 2 %.

B. 
In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde änderte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 30. Januar 2014
insoweit ab, als es feststellte, A.________ habe vom 1. Februar 2011 bis 31.
März 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente; im Übrigen (Rentenanspruch ab
April 2012) wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 24. Juni 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das
Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr
"auch nach dem 1. April 2012" eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter
sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neuverfügung über den
Rentenanspruch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.

Die IV-Stelle schliesst sich der Auffassung des kantonalen Gerichts an und
beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich
unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich
erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur
Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1
S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der
Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.;
Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in
der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je
mit Hinweisen).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28
Abs. 2 IVG), zur Beurteilung der sog. Statusfrage und damit zur anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art.
28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG,
Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV]; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c
S. 150; vgl. ferner BGE 134 V 9; 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504
E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 97 E. 3. S. 98 ff.), zur Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) und zu den
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (vgl. auch
BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird zudem korrekt darauf hingewiesen,
dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 die Überwindbarkeitsvermutung
aufgegeben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten
normativen Prüfungsraster ersetzt hat. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2
ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller
Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich
dadurch nichts (BGE 141 V 281 E. 3.7 S. 295 f.). Die Anerkennung eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage
im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit
(zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281
E. 6 i.f. S. 308).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen,
insbesondere aber gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten des Prof. Dr. med.
C.________ und der Frau Dr. med. D.________ vom 6. Juli 2013 sowie auf die
Einschätzungen des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Innere Medizin,
Regionaler Ärztlicher Dienst Nordostschweiz, vom 25. August 2011 und der Klinik
für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals F.________
vom 28. Februar 2011 und vom November 2011 (undatiert) für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage
sei, eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben. In Abweichung
zur IV-Stelle geht das kantonale Gericht davon aus, dass sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Haushaltsabklärung vom 31. März 2011
markant geändert hätten. Damals sei angegeben worden, dass bei guter Gesundheit
weiterhin ein 80%iges Pensum ausgeübt worden wäre. Da die kinderlose
Versicherte ab Herbst 2011 faktisch und ab Mai 2013 gerichtlich getrennt von
ihrem Ehemann lebe und seither auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen
sei, müsse sie (fortan) als Vollzeiterwerbstätige qualifiziert werden. Weder
vor noch nach der Statusänderung resultiere ein rentenbegründender
Invaliditätsgrad. Ausgenommen sei entgegen der Auffassung der IV-Stelle aber
die Zeit von Februar bis Dezember 2011, in welcher sowohl in der bisherigen
Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin als auch in jeder angepassten
Beschäftigung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Demnach sei vom
1. Februar 2011 bis 31. März 2012 ein Anspruch auf eine ganze Rente zu bejahen.

3.2. Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 210 (insbesondere E. 1.3.4 und 1.4 S.
227) mit einlässlicher, die Frage der Verfassungs- und Konventionskonformität
abhandelnder Begründung entschieden, dass Gerichte sich auf ein im Verfahren
nach Art. 44 ATSG eingeholtes externes Verwaltungsgutachten stützen können,
solange nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen. Solche
liegen hier nicht vor, wie sich nachfolgend zeigt. Zudem verlieren die vor der
Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 eingeholten Gutachten nicht per se ihren
Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls
mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob
ein Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält.
Es ist somit zu prüfen, ob die beigezogenen Sachverständigengutachten -
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben (BGE
141 V 281 E. 8 S. 309).

3.2.1. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist gegen das
Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten der Frau Dr. med. D.________ vom 6.
Juli 2013 nichts einzuwenden. Daran vermag auch das im vorliegenden Verfahren
neu aufgelegte Schreiben der IV-Stelle vom 20. Mai 2015 an eine in casu nicht
involvierte Rechtsanwältin, in welchem festgestellt wird, in den Jahren 2012
bis 2014 habe Frau Dr. med. D.________ 392 Gutachten für die IV-Stelle Zürich
erstellt, nichts zu ändern, soweit es nicht ohnehin ein unzulässiges Novum
darstellt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Denn das Auftrags- und Honorarvolumen schafft
für sich allein keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit
einzelner Experten von den IV-Stellen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit
Hinweisen). Das Gutachten erfüllt die an beweiskräftige medizinische Unterlagen
zu stellenden Anforderungen in jeder Hinsicht und in der Beschwerdeschrift wird
denn auch nicht aufgezeigt, dass und inwiefern Grundsätze, wie sie in BGE 137 V
210 festgehalten wurden, im konkreten Fall missachtet worden wären. Die
Versicherte nennt weder auf den konkreten Fall bezogene Ausstandsgründe noch
macht sie geltend, dass die in BGE 137 V 210 aufgestellten Regeln, welche bei
der Vergabe von Gutachten einzuhalten sind, verletzt worden wären.
Frau Dr. med. D.________ diagnostiziert Restbeschwerden im oberen und unteren
Sprunggelenk links bei Status nach multiplen Fussoperationen links, deutlicher
bis ausgeprägter medial betonter aktivierter Lisfranc-Gelenksarthrose
tarsometatarsal und vollständigem Durchbau der Arthrodese im Bereich des
unteren Sprungelenks/Mittelfusses und geht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
in einer dem Fussleiden adaptierten Tätigkeit aus. Da die behandelnden
somatischen Fachärzte bei im Wesentlichen gleichem Befund ebenfalls eine
100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung attestieren,
bestehen keine Diskrepanzen zum Gutachten der Frau Dr. med. D.________. Es ist
auch nicht einzusehen und wird von der Versicherten nicht einmal ansatzweise
begründet, weshalb sich das Fussleiden in einer adaptierten Tätigkeit nicht nur
qualitativ sondern auch quantitativ einschränkend auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit auswirken sollte. Soweit die Vorinstanz für die Dauer der
Akutbehandlung der offenen Narbe am linken Fuss von Februar bis Dezember 2011
nicht auf das Gutachten abstellt, bedeutet dies nicht, dass die gutachtliche
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für den übrigen Zeitraum nicht verlässlich
wäre. Der diesbezügliche Einwand der Versicherten ist nicht stichhaltig.

3.2.2. Prof. Dr. med. C.________ stellt keine psychiatrische Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
(reaktiv auf das Schmerzgeschehen und auf psychosoziale Faktoren) sowie eine
histrionische Persönlichkeitsakzentuierung. Ist eine mittelgradige depressive
Episode eine (reaktive) Begleiterscheinung zu einer chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren, beurteilt sich die Frage der
invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegen der
Ansicht der Versicherten nach der Schmerzrechtsprechung (Urteil 9C_125/2015 vom
18. November 2015 E. 4.4). Auch nach der Praxisänderung durch BGE 141 V 281
kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur relevant sein, wenn sie
Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten
Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. BGE 130 V 396). Bei somatoformen
Störungen (ICD-10 F45) im Besonderen ist dem diagnoseinhärenten Schweregrad
vermehrt Rechnung zu tragen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286; vgl. auch Urteil
9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.3). Die Versicherte verkennt, dass das
kantonale Gericht eine Beurteilung anhand von BGE 141 V 281 durchgeführt hat,
welche aber in casu nicht zu einer Besserstellung führt. Der psychiatrische
Gutachter betont mehrfach, dass die auf psychisch-geistiger Ebene beklagten
Fähigkeitsstörungen psychiatrisch und im Abgleich mit dem Verhalten der
Versicherten nicht nachvollziehbar seien und keine gescheiterten
rehabilitativen therapeutischen Bemühungen vorlägen. Eine schwer ausgeprägte
Schmerzstörung ist eindeutig nicht vorhanden. Da es an einer
therapieresistenten invalidisierenden psychischen Störung und folglich auch an
einer relevanten psychischen Komorbidität fehlt, durfte die Vorinstanz auf die
Einschätzung des psychiatrischen Experten abstellen, wonach keine
Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). Daran ändert entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin der Umstand nichts, dass Prof. Dr. med.
C.________ auf Seite 24 seines Gutachtens im Zusammenhang mit den
Foerster-Kriterien von einem "Exploranden G.________" spricht, denn inhaltlich
besteht kein Zweifel, dass sich der Psychiater durchwegs mit der
Krankengeschichte und den Untersuchungsergebnissen der Versicherten
auseinandergesetzt hat.

4. 
Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen
entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf
weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

Das kantonale Gericht ist zu Recht von einer uneingeschränkten Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten
Verweistätigkeit, bzw. für die Zeit von Februar bis Dezember 2011 von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Gegen den Einkommensvergleich an sich
erhebt die Versicherte keine Einwände mehr. Es bleibt demzufolge beim
vorinstanzlichen Entscheid.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch
entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde nicht
als aussichtslos zu bezeichnen ist; ferner war die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es
wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach
die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Stephanie Schwarz wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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