Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.623/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_623/2015

Urteil vom 9. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Zollikofen, Sozialdienst, Wahlackerstrasse 25, Postfach, 3052
Zollikofen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.
Juli 2015.

Nach Einsicht
in die am 10. September 2015 ergänzte Beschwerde vom 26. August 2015 gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015,
in die Verfügung vom 27. Oktober 2015, mit welcher A.________ zur Leistung
eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde,
in die am 13. Januar 2016 in Empfang genommene Verfügung vom 6. Januar 2016,
mit welcher das im Nachgang an die Kostenvorschussverfügung vom 27. Oktober
2015 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine
Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses innert 14 Tagen seit Empfang der
Verfügung angesetzt worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mitteland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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