Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.620/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_620/2015

Urteil vom 24. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 2. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1967 geborene, im Rahmen seiner Anstellung bei der B.________ AG bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte A.________
stürzte am 23. November 2012 auf einer Baustelle in eine etwa 1.2 Meter tiefe
Grube. Gemäss Unfallmeldung vom 27. November 2012 zog er sich dabei eine
Prellung am linken Knie zu. Die gleichentags im Spital C.________
durchgeführten Untersuchungen führten zur Diagnose einer Kniekontusion links
mit Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion, Hüftkontusion links und Verdacht
auf einen Muskelfaserriss am m. pectoralis major links. Die SUVA anerkannte
ihre Leistungspflicht, richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung
auf. Mit Verfügung vom 19. August 2013 teilte diese dem Versicherten mit, die
Taggeldleistungen würden ab dem 15. Juli 2013 eingestellt, da die
Arbeitsunfähigkeit nicht mehr unfallbedingt sei. Sie stützte sich dabei auf die
Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. März 2013 durch Dr. med.
D.________, Facharzt FMH für Chirurgie, und die von diesem veranlasste
fachärztliche Untersuchung vom 28. Juni 2013 durch Dr. med. E.________,
Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie (Bericht vom 1. Juli 2013). Dagegen
liess A.________ erfolglos Einsprache erheben (Einspracheentscheid vom 6. März
2014).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 2. Juli 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentllich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien
ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere in Form von Taggeld und
Heilbehandlung über den 15. Juli 2013 hinaus zuzusprechen. Eventuell sei ein
radiologisches/orthopädisches Gutachten zur Frage nach dem Vorliegen eines
(teil-) unfallkausalen Befundes an Schultergelenk und Knie links einzuholen.
Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der Beschwerde
schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die
in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation
der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das
Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden.
Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Bei den vom Beschwerdeführer letztinstanzlich beigebrachten Berichten des
Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 15. Juni 2015 und 24. Juli 2015, des Dr. med.
G.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 24. August 2015 und
der Klinik H.________ vom 1. September 2015 handelt es sich um Noven. Da dafür
nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass gab, können sie gemäss dem in Art.
99 Abs. 1 BGG stipulierten Novenverbot im vorliegenden Prozess nicht
berücksichtigt werden und sind aus dem Recht zu weisen (BGE 135 V 194 E. 2 und
3 S. 196 ff.; Urteil 8C_418/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 1.3).

2.2. Neue Begehren sind im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht unzulässig
(Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365). Es ist daher auf die
Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit neu ein Anspruch auf Heilbehandlung
geltend gemacht wird.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 15. Juli 2013
hinaus Anspruch auf Taggelder des Unfallversicherers hat. Zur Diskussion steht
dabei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den
über den 15. Juli 2013 hinaus fortbestehenden Symptomen.

3.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die hierfür massgeblichen
Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Insbesondere hat die Vorinstanz
richtig dargelegt, dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss
UVG zunächst das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
voraussetzt. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181;
402 E. 4.3.1 S. 406; 119 V 335 E. 1 S. 337, je mit Hinweisen). Die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erstreckt sich auch auf
mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen (Urteil U 5/00 vom 26. September 2001 E.
3a, nicht publ. in: BGE 127 V 491; 8C_134/2015 vom 14. September 2015 E.
5.2.2).

3.2. Korrekt sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S.
468 ff.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), zum Wegfall
unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des Status quo
sine vel ante (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2), zu dem im
Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen), sowie zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG; SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.

3.3. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben
ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen
behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine
(oder allenfalls des Status quo ante) der Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U
363 S. 45, U 355/98 E. 2; 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93; Urteil 8C_570/2014
vom 9. März 2015 E. 6.2). Allerdings tragen die Parteien im
Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt
zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der
Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; vgl. dazu ALEXANDRA
RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4.
Aufl. 2012, S. 54 f.).

3.4. Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die
Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten
nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt nach
der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.
mit Hinweis). Auch wenn den Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen mithin grundsätzlich Beweiswert zuerkannt wird, so ist doch zu
betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem
gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
in Auftrag gegebenen Gutachten zuzubilligen ist. Soll ein Versicherungsfall
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4 S. 469 mit Hinweisen; Urteil 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E.
6.1).

4. 
Zu prüfen ist zunächst, wie es sich bezüglich der Schulterproblematik verhält.

4.1. Laut Bericht des Notfallzentrums des Spitals C.________ vom 23. November
2012 stürzte der Versicherte zuerst auf das linke Knie, dann aufs Gesäss und
anschliessend auf das linke Handgelenk. Die konventionell-radiologischen
Aufnahmen der Schulter waren unauffällig. Bei der Untersuchung zeigte sich eine
Druckdolenz im Bereich des m. pectoralis major (Brustmuskel), welche die Ärzte
am ehesten auf eine Muskelzerrung zurückführten. Die Bewegung der linken
Schulter lag im normalen Umfang, mit schmerzhafter Adduktion. Die
Rotatorenmanschettenzeichen waren negativ. Ein mit Kontrastmitteln
durchgeführtes Arthro-MRT der linken Schulter ergab laut Beurteilung von Frau
Dr. med. I.________ von der Klinik J.________ vom 27. Dezember 2012 Folgendes:
"Tendinopathie der ansatznahen Subscapularissehne bei vergleichsweise engen
subkorakoidalen Raumverhältnissen, vereinbar mit einer
Impingementkonstellation. Buford-Komplex des kranialen ventralen Labrums.
Hypoplastisch imponierendes superiores Labrum mit fehlendem Kontakt zum Glenoid
(DD: SLAP-Läsion II). AC-Gelenksarthrose. Geringgradige ansatznahe
Tendinopathie der Supraspinatussehne. Keine Rissbildung der
Rotatorenmanschette."
Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 12. März 2013 ging Dr. med.
D.________ von einem axialen indirekten Schultertrauma bei Abstützen der Hand
nach vorne links aus. Das MRI vom 27. Dezember 2012 enthalte jedoch keine
Hinweise auf traumatisch bedingte Veränderungen. Bei der Untersuchung habe im
Bereich der linken Schulter keine Funktionseinschränkung bestanden. Die
Beschwerden seitens der linken Schulter führte der Kreisarzt auf degenerative
Veränderungen im Bereich des AC-Gelenks zurück. Bei der anfänglich bestandenen
diskreten subacromialen Impingementproblematik handle es sich um eine
vorübergehende unfallkausale Verschlimmerung des Vorzustandes, welche sich nach
einer Infiltration gebessert habe. Im Verlauf zunehmende Schulterbeschwerden
könnten nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit als unfallkausal
betrachtet werden. Die Tendinopathie der Supraspinatus- und Subscapularissehne
bei engen subkorakoidalen Raumverhältnissen sowie Buford-Komplex des kranialen
ventralen Labrum bezeichnete Dr. med. D.________ ebenfalls als degenerativ.
Tendinopathische und arthrotische Schulterbeschwerden würden in der
Altersgruppe des Versicherten häufig und unfallfremd auftreten. Dr. med.
E.________ hielt im Bericht an Dr. med. D.________ vom 1. Juli 2013 nach
durchgeführter Untersuchung fest, im Bereich der Schulter könnten höchstens
diskrete Restbeschwerden einer AC-Gelenksarthrose und eines diskreten
subakromialen Impingement festgestellt werden. Im MRI vom 27. Dezember 2012
seien keine schwerwiegenden posttraumatischen Pathologien zu erkennen. Für eine
mögliche SLAP-Läsion bestehe kein sicheres klinisches Korrelat.

4.2. Aus dem ärztlichen Beurteilungsbericht des Dr. med. K.________, Facharzt
FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, vom 11. Juni 2014 und der
ergänzenden Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 geht als Schlussfolgerung
hervor, dass die Schulterbeschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang
zum Unfallereignis vom 23. November 2012 stehen. Gestützt auf die
magnetresonanztomographische Untersuchung vom 27. Dezember 2012 seien innerhalb
des linken Schultergelenks keine strukturellen Läsionen objektivierbar, die dem
Unfallereignis kausal zugeordnet werden könnten. Die Tendinopathien, der
Buford-Komplex und die Schultergelenksarthrose seien mit Sicherheit
vorbestehende Pathologien. Bezüglich der neu aufgelegten MRT-Untersuchung der
linken Schulter vom 1. Juli 2013 hält Dr. med. K.________ fest, diese zeige
keine strukturelle Läsion, welche dem Unfallereignis zugeordnet werden könne.
Damit verneinte er auch die Unfallkausalität der bildgebend dokumentierten
interstitiellen Läsion im Übergang des Sehnenansatzes vom m. supraspinatus zum
m. infraspinatus. Im Vergleich zur Bildgebung vom Dezember 2012 ist laut dem
Versicherungsmediziner keine Beschleunigung degenerativer Verändungen im
Schultergelenk ersichtlich. Eine richtunggebende Verschlimmerung des zweifellos
vorbestehenden krankhaften Zustandes könne daher ausgeschlossen werden.

4.3. Das kantonale Gericht hat den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom 23. November 2012 und den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung zum
15. Juli 2013 bestehenden Schulterbeschwerden im Wesentlichen gestützt auf die
Beurteilung des Dr. med. K.________ verneint. Weiter hat es erwogen, wenn Dr.
med. F.________ im Bericht vom 8. März 2015 ausführe, die in Portugal
durchgeführte MRI-Untersuchung vom 21. Januar 2015 zeige eine SLAP-Läsion Typ
II und eine Bankart-Läsion, die bereits auf den Bildern vom 27. Dezember 2012
diagnostiziert worden seien, könne dies nur teilweise nachvollzogen werden.
Damals sei eine SLAP-Läsion lediglich als Differenzialdiagnose erhoben worden.
In der Folge sei dafür kein sicheres klinisches Korrelat gefunden worden. Eine
Bankart-Läsion sei unmittelbar nach dem Unfallereignis nicht diagnostiziert
worden. Dies führte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die im Januar 2015
durchgeführten Untersuchungen mit Bezug auf den für die Beurteilung
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 6. März 2014 (
BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366) den Nachweis eines
unfallkausalen Gesundheitsschadens an der linken Schulter nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erbringen vermögen.

4.4.

4.4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts
und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Er macht
insbesondere eine widersprüchliche Beurteilung der Unfallkausalität der
Schulterbeschwerden zwischen den Ärzten der SUVA und den mit ihm befassten
Orthopäden geltend. Soweit er seine Kritik mit dem Hinweis auf die in E. 2.1
hievor aufgeführten medizinischen Berichte begründet, ist darauf aus den
bereits dargelegten Gründen nicht weiter einzugehen. Was der Beschwerdeführer
darüber hinaus gegen die Befunderhebungen und Einschätzungen von Dres. med.
D.________ und E.________ einwendet, vermag nicht, Zweifel an deren
Feststellungen aufkommen zu lassen. Wie bereits vor Vorinstanz bringt der
Beschwerdeführer bezüglich der Beurteilung des Dr. med. K.________ vor, dieser
habe die Berichte der Klinik L.________ vom 4. Januar 2013 und verschiedene
Berichte der Klinik M.________ unberücksichtigt gelassen. Es wird jedoch nicht
aufgezeigt noch ist ersichtlich, welche abweichenden Erkenntnisse sich aus
diesen Berichten ergeben würden. Diese stützten sich auf die bildgebende
Diagnostik vom 27. Dezember 2012, welche Dr. med. K.________ vorlag. Dieser hat
den Versicherten zwar nicht persönlich exploriert, doch konnte er auf die von
Dres. med. D.________ und E.________ erhobenen Befunde abstellen.

4.4.2. Dr. med. F.________ nahm im Aktenkonsil vom 30. Juni 2013 zur
Unfallkausalität Stellung. Das MRI vom 27. Dezember 2012 zeige eine Auftreibung
der Sehne des subscapularis sowie eine leichte Verdickung und Signalalteration
der Supraspinatussehne, ohne Rissbildung. Die Sehnen des infraspinatus, des m.
teres minor und des Bizeps seien unauffällig, bei normaler
Rotatorenmanschettenmuskulatur. Am Labrum sei ein Bufordkomplex als anatomische
Normalvariante diagnostiziert worden. Beschrieben werde zudem ein hypoplastisch
imponierendes superiores Labrum mit fehlendem Kontakt zum Glenoid. Die
Differenzialdiagnose einer SLAP-Läsion Typ II bezeichnete Dr. med. F.________
als irreführend, da eine solche aus einem Abriss des
Labrum-Bizepssehnenkomplexes vom superioren glenoid nach kranial bestehe.
Aufgrund des MRI sei der Bizepsanker jedoch als unauffällig bezeichnet worden,
was eine Läsion ausschliesse. Nach einer persönlichen Untersuchung des
Versicherten vom 5. August 2013 diagnostizierte Dr. med. F.________ einzig ein
Impingement der linken Schulter bei AC-Arthrose (Bericht vom 8. August 2013).
Am 17. September 2013 ging er zusätzlich von einem Status nach Zerrung des m.
pectoralis major aus. Der bei der Untersuchung festgestellte Dehnschmerz sollte
sich jedoch durch weitere Gewöhnung spontan bessern. Am 15. August 2014
berichtete Dr. med. F.________ von tastbaren Myogelosen im Bereich des
pectoralis major, welche eine mögliche Folge der Zerrung des linken
Schultergelenks sein könnten. Durch Physiotherapie sollte sich die
Muskelverhärtung indessen vollständig zurückbilden. Wenn Dr. med. K.________ am
16. Oktober 2014 den natürlichen Kausalzusammenhang unter anderem mit dem
Hinweis verneinte, es habe keine Traumatisierung des m. pectoralis major
stattgefunden, ist dies insofern unklar, als die erstbehandelnden Ärzte des
Spitals C.________ wie auch Dr. med. F.________ von einer (möglichen) Zerrung
des m. pectoralis major ausgingen. Selbst Dr. med. F.________ hält jedoch den
Zusammenhang zwischen einer Zerrung und den Myogelosen lediglich für möglich.
Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist somit nicht mit dem notwendigen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

4.5. Insgesamt vermögen es die in diesem Verfahren zu berücksichtigenden,
vorwiegend von Dr. med. F.________ stammenden, Berichte nicht, die
Schlussfolgerungen der SUVA-internen Ärzte bezüglich der Schulterbeschwerden
auch nur geringfügig in Zweifel zu ziehen. Für weitere Abklärungen besteht
daher keine Notwendigkeit. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

5. 
Zu prüfen bleibt, ob die Beeinträchtigungen am linken Knie des
Beschwerdeführers auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.

5.1. Die Ärzte des Spitals C.________ diagnostizierten am 23. November 2012
eine Kniekontusion links (DD: Verdacht auf mediale Meniskusläsion bei fehlendem
Extensionsdefizit und unauffälligem Röntgenbild). Das MRT des linken Knies vom
28. Dezember 2012 ergab als Befund einen intakten medialen und lateralen
Meniskus mit intaktem Bandapparat und altersentsprechend unauffälligem
Gelenkknorpel. Im Übrigen wurden die Befunde als vereinbar mit einer
posttraumatischen, teilweise hämorrhagischen präpatellaren Bursitis und/oder
einem in Organisation begriffenen präpatellaren bis in die lateralen Weichteile
reichenden subkutanen Hämatom bezeichnet.
Dr. med. D.________ diagnostizierte am 12. März 2013 eine Kniekontusion links
mit Entwicklung einer traumatischen Bursitis, offener Bursektomie am 19.
Februar 2013 in der Klinik M.________ und postoperativem Serom im
Operationsgebiet (Serompunktion). Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen.
Dr. med. E.________ ging in seiner Beurteilung vom 1. Juli 2013 davon aus, dass
die Hämatobursa (Bluterguss im Schleimbeutel) mit grösster Wahrscheinlichkeit
durch den Unfall vom 23. November 2012 entstanden sei. Nach anfänglicher
Komplikation (Serombildung) sei die Bursektomie bis auf diskrete Verklebungen
der subcutis jedoch problemlos abgeheilt. In Übereinstimmung mit dem MRI könne
auch aufgrund des klinischen Befunds keine Kniebinnenläsion festgestellt
werden.
Ein MRI des Knies vom 20. November 2013 zeigte im Bereich der ehemaligen Bursa
eine ausgedehnte präpatelläre Narbenplatte sowie Überlastungszeichen am
Patellaunterpol, einen diskreten basisnahen Unterflächenriss am medialen
Meniskushinterhorn sowie eine Tendinitis des vorderen Kreuzbandes. Im Bericht
vom 26. November 2013 gab Dr. med. F.________ an, die Probleme des linken
Kniegelenks seien durch die ausgeprägten Vernarbungen nach der Bursektomie
erklärbar. Durch die Schmerzen sei es zu einer verminderten Belastbarkeit mit
Muskelminderung gekommen. Der Innenmeniskushinterhornriss sei aktuell
asymptomatisch. Am 19. Februar 2014 führte Dr. med. F.________ eine
Arthroskopie des linken Knies durch (partielle Innenmeniskusvorderhornresektion
und Glätten des Aussenmeniskushinterhornes, Hoffaresektion, Synovialektomie).
Dr. med. K.________ gibt in seiner Beurteilung vom 11. Juni 2014 an, aufgrund
der Befundbeschreibung des MRI vom 20. November 2013 lägen die pathologischen
Veränderungen ganz wesentlich ausserhalb des Kniegelenks, wo vormals der
Schleimbeutel entfernt worden sei. Innerhalb des linken Kniegelenks könnten
keine strukturellen Läsionen objektiviert werden, welche kausal dem Sturz vom
23. November 2012 zuzuordnen wären. Die innerhalb des Kniegelenks liegenden
Strukturen (Innen- und Aussenmeniskus, Kreuzbänder, Hoffa'scher Fettkörper)
seien vier Wochen nach dem Sturz anlässlich der Bildgebung mittels MRI
unverletzt gewesen. Die von Dr. med. F.________ am 19. Februar 2014
durchgeführte Operation am Innen- und Aussenmeniskus stelle ebenso wenig eine
Behandlung von Unfallfolgen dar wie die Resektion der Gelenkinnenhaut und die
Entfernung der plica mediopatellaris und infrapatellaris. Die
Meniskuspathologien seien seit der letzten Magnetresonanztomographie neu
entstanden und somit nicht unfallkausal. Der Schleimbeutel vor der Kniescheibe
(bursa präpatellaris) liege ausserhalb des Kniegelenks in den Weichteilen vor
der Kniescheibe. Eine Resektion der subkutanen Narbenplatte im Subkutangewebe
vor der Kniescheibe sei von Dr. med. F.________ am 19. Februar 2014 nicht
durchgeführt worden. Die objektivierten Befunde am Schleimbeutel bezeichnete
Dr. med. K.________ als unfallkausal. Unter Hinweis auf das
Untersuchungsergebnis des Dr. med. D.________ attestierte er aufgrund der
Knieproblematik eine volle Arbeitsfähigkeit mit der Einschränkung, dass
Zwangshaltungen in kniender oder kauernder Position nicht zumutbar seien.
Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 15. August 2014 aus, die
Innenmeniskuspathologie des Vorderhorns, welche sich bei der Arthroskopie vom
19. Februar 2014 in Form einer Auffaserung gezeigt habe, stehe nicht zwingend
in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Auf dem MRI vom 28. Dezember
2012 sei eine Innenmensikusbinnenläsion des Hinterhorns sichtbar, welche im
Befund nicht beschrieben worden sei. Die beim Eingriff behandelte Auffaserung
des Vorderhorns sei auf den Aufnahmen nicht sichtbar, und ein Riss des
Innenmeniskushinterhorns sei nicht nachweisbar gewesen. Das behandelte
infrapatelläre Kontraktursyndrom sei eine Komplikation der Verletzung des
Kniegelenks. Ausserdem bestehe medial der Narbe nach Bursektomie eine Taubheit
als Folge der Verletzung des linken Kniegelenks.

5.2. Das kantonale Gericht kam aufgrund einer Würdigung der medizinischen
Unterlagen zum Schluss, dass die teils von der Beurteilung des Dr. med.
K.________ abweichenden medizinischen Einschätzungen, insbesondere des Dr. med.
F.________, keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen aufkommen liessen. Somit habe
der Unfall vom 23. November 2012 eine Bursitis präpatellaris verursacht,
während die anderen Pathologien im Bereich des linken Knies mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal seien. In der angestammten Tätigkeit als
Kranführer sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig.

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
Unklar ist zwar, ob auf dem MRI vom 28. Dezember 2012 eine
Innenmeniskusbinnenläsion des Hinterhorns sichtbar war. Dr. med. E.________
fand laut Bericht vom 1. Juli 2013 aufgrund der Klinik keine Anzeichen für eine
Kniebinnenläsion. Nachdem im MRI-Bericht vom 20. November 2013 ein
Unterflächenriss am medialen Meniskushinterhorn beschrieben worden war, stellte
Dr. med. F.________ am 26. November 2013 einen asymptomatischen
Innenmeniskushinterhornriss fest. Die Probleme am linken Kniegelenk liessen
sich durch die ausgeprägten Vernarbungen nach Bursektomie erklären. Am 15.
August 2014 hielt der behandelnde Arzt dafür, dass bereits auf den Bildern vom
28. Dezember 2012 eine im Befund nicht beschriebene Innenmeniskusbinnenläsion
des Hinterhornes sichtbar sei. Ein Riss des Innenmeniskushinterhorns sei jedoch
nicht nachweisbar gewesen. Im Rahmen der Operation vom 19. Februar 2014 zeigte
der Innenmeniskus, ausser im Vorderhorn, eine glatte Ober- und Unterfläche mit
zarter Schneide. Er liess sich an keiner Stelle herausluxieren. Indem die
Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten davon ausging, es habe sich nicht um eine
relevante Meniskusverletzung gehandelt, steht dies im Einklang mit den
medizinischen Unterlagen.

5.3.2. Wenn Dr. med. K.________ die objektivierten Beschwerden am Schleimbeutel
als Unfallfolgen bezeichnet, gehören dazu auch die Vernarbungen im Bereich der
ehemaligen Bursa, wie sie im MRI vom 20. November 2013 beschrieben wurden. Der
SUVA-Arzt bezeichnete diese pathologischen Veränderungen ausdrücklich als
ausserhalb des Kniegelenks liegend, dort wo vormals der Schleimbeutel entfernt
worden sei. Insofern besteht Übereinstimmung mit Dr. med. F.________ über die
Unfallkausalität.

5.3.3. Bezüglich des von Dr. med. F.________ im Bericht vom 15. August 2014 als
unfallkausal bezeichneten infrapatellären Kontraktursyndroms hat die Vorinstanz
erwogen, der Arzt habe nicht näher erläutert, weshalb diese Symptomatik der
durch den Unfall bewirkten Bursitis präpatellaris und nicht den im MRI vom 20.
November 2013 nachgewiesenen unfallfremden Befunden zuzuordnen sei. Wenn Dr.
med. F.________ das behandelte infrapatelläre Kontraktursyndrom einer
Verletzung des Kniegelenkes zuordnet, deutet dies nicht auf eine unfallkausale,
ausserhalb des Kniegelenks im Bereich der ehemaligen Bursa liegende Problematik
hin. Seine Ausführungen vermögen es daher nicht, die Beurteilung des Dr. med.
K.________ in Zweifel zu ziehen.

5.3.4. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, da die im MRI-Befund vom 11.
November 2014 festgehaltene Progredienz der Narbenplatte/Fibrose nach Erlass
des Einspracheentscheids vom 6. März 2014 eingetreten sei, sei sie nicht
geeignet, die Beurteilung des Dr. med. K.________ in Frage zu stellen. Dem ist
ohne weiteres beizupflichten.

5.3.5. Mit Bezug auf die von Dr. med. K.________ anerkannten Unfallfolgen am
Schleimbeutel vor der linken Kniescheibe bestreitet der Beschwerdeführer, dass
er - unter Vermeidung von knienden oder kauernden Positionen - als Bauarbeiter
voll arbeiten könne. Dazu gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut
Einsatzvertrag auf diversen Baustellen als Kranführer A eingesetzt wurde. Als
solcher hatte er Fahrzeugkrane zu bedienen. Dass es sich dabei um eine
Tätigkeit handeln würde, welche in knienden und kauernden Positionen zu
verrichten wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch
nicht ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. K.________ davon ausging, der
Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Kranführer voll
arbeitsfähig.

5.4. Die Berichte des Dr. med. F.________ vermögen es somit nicht, auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des
Dr. med. K.________ aufkommen zu lassen. Ergänzende Abklärungen zur
Unfallkausalität sind bei diesem Ergebnis nicht erforderlich.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten
werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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