Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.619/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_619/2015

Urteil vom 2. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 9. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1958 geborene A.________, gelernter Carrosseriespengler und Autolackierer,
ist als Geschäftsführer im eigenen Betrieb tätig und dadurch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch
gegen Unfallfolgen versichert. Am 22. April 2011 verunfallte er mit dem
Motorrad und zog sich dabei verschiedene Verletzungen zu. Am 20. Oktober 2012
erlitt A.________ einen weiteren Motorradunfall. Gemäss Bericht der Klinik
B.________ vom gleichen Tag führte dies zu multiplen Abschürfungen und
Prellungen. Die SUVA gewährte für beide Unfälle Heilbehandlung und richtete
Taggeld aus. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 und Einspracheentscheid vom 24.
Januar 2014 stellte sie die Versicherungsleistungen per 20. Dezember 2013 ein
und verneinte einen darüber hinausgehenden Leistungsanspruch. Die noch
geklagten Beschwerden seien nicht adäquat unfallkausal.

B. 
A.________ reichte hiegegen Beschwerde ein. In diesem Verfahren legte er das
von der Invalidenversicherung eingeholte polydisziplinäre Gutachten der
medizinischen Begutachtungsstelle C.________ vom 8. Dezember 2014 auf. Mit
Entscheid vom 9. Juli 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur ergänzenden
medizinischen Abklärung und zur Neubeurteilung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente aus UVG an die Vorinstanz resp. den Unfallversicherer
zurückzuweisen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz ist auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten,
soweit darin Taggeld für eine zurückliegende Periode beantragt wurde. Die
letztinstanzliche Beschwerde äussert sich nicht zu diesem
Nichteintretensentscheid, weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob aus den Unfällen vom 22. April 2011 und 20.
Oktober 2012 über den 20. Dezember 2013 hinaus Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung besteht. Konkret wird die Zusprechung einer
Invalidenrente resp. eine diesbezügliche vorgängige Abklärung beantragt.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, zum hiefür nebst anderem
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden sowie zur
Adäquanzbeurteilung bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen sowie
nach der sog. Schleudertrauma-Praxis und nach der sog. Psycho-Praxis zutreffend
dargelegt. Auch zu den Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte und
Gutachten und zum Zeitpunkt des Fallabschlusses hat es sich geäussert. Darauf
wird verwiesen.

4. 
Die Vorinstanz hat erkannt, ein Leistungsanspruch für die psychischen
Beschwerden sei mangels adäquatem Kausalzusammenhangs zu den Unfällen zu
verneinen. Das wird nicht bestritten. Auch der auf den 20. Dezember 2013
angesetzte Zeitpunkt des Fallabschlusses wird nicht in Frage gestellt.

5. 
Der Beschwerdeführer macht einen Rentenanspruch aufgrund einer muskulären
Dysbalance geltend. Dabei beruft er sich auf das Gutachten der medizinischen
Begutachtungsstelle C.________ vom 8. Dezember 2014. In diesem diagnostizierte
der Rheumatologe Dr. med. D.________ eine muskuläre Dysbalance am
Schultergürtel links, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von 15 % in der
angestammten Tätigkeit als Carrosseriespengler und Autolackierer führe. In
einer adaptierten Tätigkeit ohne Zwangshaltung bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit.

5.1. Einzig in Frage steht der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der
muskulären Dysbalance und den beiden Unfällen. Es finden sich keine Hinweise
für eine ursächliche Beziehung zum ersten Unfall vom 22. April 2011. Sodann
macht der Versicherte zwar geltend, dass Dr. med. D.________ die muskuläre
Dysbalance bei der Diagnosestellung im Zusammenhang mit dem Motorradunfall vom
20. Oktober 2012 aufführte. Dies deute darauf hin, der Experte könnte einen
diesbezüglichen Zusammenhang angenommen haben. Dr. med. D.________ hat indessen
bei der Diagnoseformulierung zwischen dem "Status nach Motorradunfall am
20.10.2012" einerseits und der muskulären Dysbalance anderseits differenziert.
Wie die Vorinstanz zudem richtig festgestellt hat, äussert sich der Experte
nicht zur Kausalität des letzteren Befundes. Der Beschwerdeführer räumt denn
auch ein, dass sich dem Gutachten diesbezüglich "keine klaren Aufschlüsse"
entnehmen lassen. Dr. med. D.________ geht im Weiteren davon aus, bereits im
Bericht von Dr. med. E.________ vom 10. April 2013 sei eine solche Diagnose
gestellt worden. In diesem Bericht wird aber ebenfalls nichts zur Kausalität
gesagt. Zudem traten gemäss Dr. med. E.________ entsprechende Beschwerden erst
ab Anfang 2013, mithin zwei Monate nach dem jüngsten Unfall, auf. Von daher ist
ein natürlicher Kausalzusammenhang auch zu diesem Ereignis nicht als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Weitere Abklärungen lassen keinen
entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
Insgesamt ist demnach der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der muskulären
Dysbalance und den Unfällen zu verneinen.

5.2. Vollständigkeitshalber ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer als
Carrosseriespengler und Autolackierer mit eigenem Betrieb und mit vier
Vollzeitangestellten tätig ist. Seine Funktion umfasst u.a. administrative
Arbeiten. Es ist davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit betriebsintern so
organisieren kann, dass selbst die ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit von
15 % bei Tätigkeiten mit Zwangshaltungen keine Erwerbsunfähigkeit von 10 % zur
Folge hat, wie sie für einen UVG-Rentenanspruch erforderlich wäre (Art. 18 Abs.
1 UVG).

5.3. Nach dem Gesagten wurde ein Rentenanspruch zu Recht verneint. Daran ändert
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015 nichts. Es bedürfte zunächst
näherer Betrachtung, ob dieses Aktenstück novenrechtlich zulässig ist (Art. 99
Abs. 1 BGG). Das kann aber offenbleiben, da die Verfügung ohnehin keine andere
Beurteilung zu rechtfertigen vermöchte. Mit ihr hat die IV-Stelle einen
IV-Rentenanspruch verneint. Dabei ging sie zwar von einem Invaliditätsgrad von
15 % aus. Damit lässt sich ein UVG-Rentenanspruch aber nicht stützen, zumal die
Invalidenversicherung als finale Versicherung auch für nicht unfallkausale
Gesundheitsschäden aufzukommen hat. Abgesehen davon hatte die IV-Stelle
lediglich festzustellen, dass der für eine IV-Rente mindestens erforderliche
Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht erreicht ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.

6. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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