Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.615/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_615/2015

Urteil vom 29. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
13. August 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 13. August 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. September 2015 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 7. September 2015 (Poststempel) eingereichte
Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz in Würdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte die
Höhe der von der Militärversicherung mit Einspracheentscheid vom 3. November
2014 festgelegten Integritätsschadenrente von 5 % bestätigte,
dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, inwiefern die vorinstanzlich
vorgenommene Würdigung der Arztberichte rechtsfehlerhaft erfolgt sein bzw. auf
einer für den Entscheid wesentlichen unrichtigen oder unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG beruhen soll,
dass er sich statt dessen darauf beschränkt, den Behandlungs- und
Heilungsverlauf wie auch sein Schmerzempfinden näher zu erörtern, was nach
Gesagtem indessen offenkundig nicht genügt,
dass deshalb bei allem Verständnis für die aktuelle Situation des
Beschwerdeführers offensichtlich keine den Mindestanforderungen gemäss Art. 42
Abs. 2 BGG genügende Beschwerde vorliegt,

dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
2. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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