Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.614/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_614/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 15. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1954, hatte bei seiner Tätigkeit als Gartenarbeiter und
Maschinist im Landschaftsbau am 3. April 2001 einen Unfall erlitten. Er war mit
dem Aushub für eine Drainage in leicht abfallendem Gelände beschäftigt, als der
von ihm geführte Kleinbagger seitlich umkippte und ihm das rechte Bein
einklemmte. Er bezog deswegen vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2003
eine ganze und im Januar 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung
(Urteil I 634/05 vom 17. Januar 2006). Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich
auf zwei Neuanmeldungen nicht eingetreten war (Verfügungen vom 13. Oktober 2008
und vom 25. November 2011), liess A.________ am 29. November 2011 durch Dr.
med. B.________, Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie FMH, eine gesundheitliche
Verschlechterung geltend machen. Mit Verfügung vom 5. März 2014 lehnte die
IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 10. August 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur
ergänzenden medizinischen Abklärung und zur Neubeurteilung des Anspruchs auf
eine Invalidenrente an die Vorinstanz beziehungsweise an die IV-Stelle
zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf
einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.,
134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f.,
je mit Hinweisen).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Neuanmeldung und den Rentenanspruch
massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf
verwiesen.

3. 
Letztinstanzlich unbestritten ist, dass aus somatischer Sicht keine
Verschlechterung eingetreten ist. Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein
psychisches Leiden.

4. 
Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts ist gestützt auf die Stellungnahmen
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wo der Versicherte am 12. Juni 2012
untersucht worden war, sowie des behandelnden Arztes Dr. med. B.________ davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungs- beziehungsweise
depressiven Störung mittleren Grades leide, der aus rechtlicher Sicht keine
invalidisierende Wirkung beizumessen sei. Nach den Ausführungen des
Beschwerdeführers ist an der Diagnose einer Anpassungsstörung nicht
festzuhalten. Er macht jedoch geltend, dass eine Invalidisierung durch die
depressive Störung ohne weitere Abklärungen nicht auszuschliessen sei, zumal
diese Störung schon seit drei Jahre anhalte. Den Erwägungen des kantonalen
Gerichts zu deren Behandelbarkeit sei nicht zu folgen, denn selbst nach
Einschätzung des RAD seien die psychotherapeutischen Möglichkeiten wegen der
sehr einfachen Persönlichkeitsstruktur und verminderten persönlichen Ressourcen
(Introspektion, Verbalisierung, Affektintegration) beschränkt.

5. 
Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine
seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person
auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 139 V 547 E. 5 S. 554
ff.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50; 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353). Es ist nach einem
weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern ihr trotz
ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren
Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch
zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3 S. 296;
136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Das Bundesgericht hat
in BGE 141 V 281 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach psychische
Störungen grundsätzlich nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und
therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299).

Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer angeführten Bedenken des RAD nicht
unberücksichtigt gelassen. Für das kantonale Gericht ausschlaggebend war
indessen zunächst, dass es sich bei den geklagten Beschwerden um eine höchstens
mittelschwere Störung aus dem depressiven Formenkreis handelt. Des Weiteren sei
auch nach Erstattung des RAD-Berichtes im Juni 2012, in welchem der RAD auf die
vom Beschwerdeführer angerufenen, jedoch ausdrücklich prognostischen
Limitierungen hingewiesen hatte, weder die psychiatrische Betreuung (Sitzungen
im Abstand von ein bis vier Wochen) intensiviert worden, insbesondere auch nie
eine stationäre oder teilstationäre Behandlung erfolgt, noch sei die nur
niedrig dosierte Pharmakotherapie erhöht worden. Mit der Vorinstanz kann das
psychische Leiden unter diesen Umständen und auch mit Blick auf die dargelegte
und jüngst bestätigte Rechtsprechung nicht als hinreichend erheblich und
längerfristig invalidisierend qualifiziert werden. Die beantragten weiteren
Abklärungen sind nicht angezeigt. Eine wesentliche Änderung des
Gesundheitszustandes ist damit nicht ausgewiesen.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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