Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.613/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               

{T 0/2}                      
8C_613/2015, 8C_574/2016

Urteil vom 9. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
8C_613/2015
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin

und

8C_574/2016
1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
8C_613/2015
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

8C_574/2016
Unfallversicherung
(Revision; unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 3. März 2015 und 17. Mai 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1976 geborene A.________ war als Mittelschullehrer an der Kantonsschule
C.________ bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als er am 6. Februar 2011 von zwei Unbekannten angegriffen und
verletzt wurde. Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses
Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit
Verfügung vom 23. Januar 2013 und Einspracheentscheid vom 7. März 2014 per 18.
Oktober 2012 ein.

B.

B.a. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 3. März 2015 ab.

B.b. Mit Eingabe vom 4. September 2015 an das kantonale Gericht verlangte
A.________ die Revision des vorinstanzlichen Entscheides. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies dieses Revisionsgesuch unter
gleichzeitiger Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit
Entscheid vom 17. Mai 2016 ab.

C. 
Am 4. September 2015 erhob A.________ auch Beschwerde vor Bundesgericht und
beantragte, es seien ihm unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen
Gerichtsentscheides weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten,
eventuell sei ein Gerichtsgutachten zur Frage der Kausalität der bestehenden
Arbeitsunfähigkeit einzuholen (Verfahren 8C_613/2015). Gleichzeitig stellte
A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht sistierte das Verfahren 8C_613/2015 für die Dauer des
Revisionsverfahrens vor kantonalem Gericht, mithin vom 22. September 2015 bis
zum 8. November 2016.

D. 
Im Verfahren 8C_574/2016 verlangte A.________ (Beschwerdeführer 1)
beschwerdeweise, es sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom
17. Mai 2016 der kantonale Entscheid vom 3. März 2015 in Revision zu ziehen und
die AXA Versicherungen AG sei zu verpflichten, ihre Leistungen auch über den
18. Oktober 2012 hinaus zu erbringen. Eventuell sei ihm für das vorinstanzliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gleichzeitig stellte
A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren.
Der Rechtsvertreter des A.________, B.________, führte gleichzeitig im eigenen
Namen Beschwerde (Beschwerdeführer 2) und verlangt, A.________ sei für das
vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1. 
Der Versicherte beantragt, die Verfahren 8C_613/2015 und 8C_574/2016 zu
vereinigen. Da sich in den beiden Verfahren die gleichen Parteien
gegenüberstehen und sie denselben Sachverhalt betreffen, rechtfertigt es sich,
diese im gleichen Urteil zu entscheiden.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf
ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

2.2. Anders, als wenn die Höhe der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
zugesprochenen Entschädigung angefochten wird (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155,
Urteil 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2.1), ist nur diejenige Person, deren
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist, berechtigt, den
abweisenden Entscheid anzufechten. Da der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege ausschliesslich dem Gesuchsteller zusteht, kann der Anwalt, der im
Namen der von ihm vertretenen Person erfolglos ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt hat, dagegen nicht in eigenem Namen vorgehen (Urteil
8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2.1). Auf die vom Beschwerdeführer 2 im
Verfahren 8C_574/2016 erhobene Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

2.3. Demgegenüber erfüllen die Beschwerden des Versicherten in beiden Verfahren
sämtliche Eintretensvoraussetzungen; auf sie ist somit einzutreten.

3.

3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

3.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

4. 
Streitig ist zunächst, ob die Unfallversicherung ihre Leistungen zu Recht per
18. Oktober 2012 eingestellt hat. Dabei ist einerseits die Rechtmässigkeit des
kantonalen Entscheides vom 3. März 2015, womit die Vorinstanz die Beschwerde
des Versicherten gegen diese Leistungseinstellung abgewiesen hat, zu prüfen.
Andererseits ist zu prüfen, ob es die Vorinstanz mit Entscheid vom 17. Mai 2016
zu Recht abgelehnt hat, ihren Entscheid vom 3. März 2015 in Revision zu ziehen.

5.

5.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der
Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als
dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181).
Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134
V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; 134 V 109 E. 7 ff. S.118 ff.; vgl.
auch BGE 117 V 359 E. 5 S. 361 ff.). Sind die geklagten Beschwerden natürlich
unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der
Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es
sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V
109 E. 2.1 S. 111 f.).

5.2. Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden des
kantonalen Versicherungsgerichts wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder
Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet
sein.
Rechtsprechungsgemäss liegt ein Revisionsgrund nach Art. 61 lit. i ATSG nicht
bereits dann vor, wenn in einem neuen Gutachten die bekannten
Sachverhaltselemente abweichend gewürdigt werden; dafür bräuchte es vielmehr
neue Sachverhaltselemente, aus denen hervorgeht, dass der ursprüngliche
Entscheid objektiv betrachtet fehlerbehaftet war. Insbesondere ist eine
Revision nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn ein später hinzugezogener
Experte aus den im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheides bekannten Fakten
andere Schlüsse als das Gericht zieht (vgl. Urteile 8C_737/2015 vom 8. Januar
2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

6.

6.1. Vorinstanz und Verwaltung gingen davon aus, von der Fortsetzung der
medizinischen Behandlung über den 18. Oktober 2012 hinaus wäre keine namhafte
Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten
gewesen. Diese Feststellung wird vom Versicherten nicht substanziiert
bestritten. Soweit sich seine Beschwerde auf Heilbehandlungs- und
Taggeldleistungen bezieht, ist sie ohne Weiteres abzuweisen.

6.2. Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid vom 3. März 2015 weiter in
umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf
den Bericht der Klinik D.________ vom 13. September 2012 festgestellt, dass
keine über den 18. Oktober 2012 hinaus persistierenden, im Sinne der
Rechtsprechung organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen mehr bestehen.

6.2.1. Der Versicherte rügt, die Gutachtensvergabe an die Klinik D.________
habe nicht den Anforderungen von Art. 44 ATSG und der hiezu ergangen
Rechtsprechung genügt. Sein Nichterscheinen am Untersuchungstermin könne daher
nicht als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gewertet und auf das
Aktengutachten könne damit nicht abgestellt werden. Wie es sich damit verhält,
braucht indessen entgegen den Ausführungen des Versicherten nicht abschliessend
geprüft zu werden. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin mit der vor BGE 138 V 318
erfolgten Vergabe Art. 44 ATSG verletzt haben sollte, so würde dies nicht dazu
führen, dass der Bericht jeglichen Beweiswert verliert; er wäre vielmehr gleich
zu würdigen, wie wenn er von einem versicherungsinternen Arzt stammen würde.
Auf den Bericht eines versicherungsinternen Arztes kann rechtsprechungsgemäss
abgestellt werden, soweit auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit seiner Feststellungen bestehen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6 S.
471).

6.2.2. Die Experten der Klinik D.________ kommen in ihrem Bericht vom 13.
September 2012 zum Schluss, dass die am 16. Februar 2011 dargestellte
rechts-frontale Parenchymläsion die Kriterien einer frischen kontusionellen
Einblutung nicht erfüllt, bereits in der Computertomographie vom 31. März 2008
erkennbar war und damit nicht am 6. Februar 2011 entstand. Der Versicherte
bringt nichts vor, was auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit dieser Feststellung begründen würde. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, dass eine medizinische Fachperson in Kenntnis des Bildmaterials
und der Einschätzung der Gutachter diese Schlussfolgerung angezweifelt hätte.
Das kantonale Gericht durfte daher in seinem Entscheid vom 3. März 2015 davon
ausgehen, es habe am 18. Oktober 2012 kein im Sinne der Rechtsprechung
hinreichend nachweisbarer Schaden infolge des Ereignisses vom 6. Februar 2011
mehr bestanden.

6.2.3. Das im Revisionsverfahren aufgelegte Gutachten des BEGAZ
Begutachtungszentrums vom 8. April 2015 enthält sich einer Äusserung zur Frage,
ob die Parenchymläsion Folge des Unfalls vom 6. Februar 2011 war, da den
Experten das entsprechende Bildmaterial nicht vorlag. Somit vermag dieses
Gutachten in diesem Punkt keinen Revisionsgrund zu begründen.

6.3. In ihrem Entscheid vom 3. März 2015 hat die Vorinstanz sowohl einen
natürlichen als auch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 6. Februar 2011 und einem allfälligen, nicht hinreichend
nachweisbaren Gesundheitsschaden verneint. Die Beschwerde des Versicherten
enthält zwar längere Ausführungen zur natürlichen Kausalität; die Verneinung
der Adäquanz wird demgegenüber nicht substanziiert bestritten. Da bei fehlender
Adäquanz die Frage nach dem Bestand eines natürlichen Kausalzusammenhangs
offengelassen werden kann (vgl. BGE 135 V 465 E. 5 S. 472), ist die Beschwerde
gegen den Entscheid vom 3. März 2015 ohne Weiteres abzuweisen. Aus demselben
Grund können auch die im Gutachten der BEGAZ enthaltenen Erkenntnisse zum
Bestand organisch nicht hinreichend nachweisbarer Beschwerden im Vorneherein
keinen Revisionsgrund darstellen. Damit braucht nicht näher geprüft zu werden,
ob das Gutachten überhaupt neue Sachverhaltselemente enthält und nicht bloss
die bekannten Fakten neu würdigt (vgl. E. 5.2 hievor). Soweit sich die
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Mai 2016 auf die Verneinung eines
Revisionsgrundes bezieht, ist sie somit abzuweisen.

7. 
Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Revisionsverfahren abgewiesen, da das Gesuch aussichtslos gewesen sei.
Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahr. Da das Gutachten des BEGAZ die Voraussetzungen für einen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG offenkundig nicht erfüllt, war
das Revisionsgesuch aussichtslos. Die Beschwerde des Versicherten gegen den
Entscheid vom 17. Mai 2016 ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

8. 
Die Gesuche des Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege in den
bundesgerichtlichen Verfahren sind wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64
Abs. 1 BGG).

9. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten für das Verfahren 8C_613/
2015 dem Versicherten, jene für das Verfahren 8C_574/2016 den beiden
Beschwerdeführern gemeinsam aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 8C_613/2015 und 8C_574/2016 werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.

3. 
Die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 werden abgewiesen.

4. 
Die Gesuche des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege werden
abgewiesen.

5. 
Die Gerichtskosten für das Verfahren 8C_613/2015 von Fr. 800.- werden dem
Beschwerdeführer 1 auferlegt.

6. 
Die Gerichtskosten für das Verfahren 8C_574/2016 von Fr. 800.- werden den
Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.

7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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