Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.611/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_611/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 30. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
16. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. September 2015 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde den vorerwähnten Anforderungen nicht gerecht wird, indem
sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen
Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die
Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darin - wie bereits in
zahlreichen anderen beim Bundesgericht von ihm anhängig gemachten Verfahren
(siehe etwa unlängst Urteile 8C_328/2015 vom 8. Juni 2015; 8C_329/2015 vom 5.
Juni 2015; 8C_302/2015 vom 13. Mai 2015; 8C_298/2015 vom 7. Mai 2015 und 8C_270
/2015 vom 4. Mai 2015 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) - nämlich im
Wesentlichen darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu
wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen einlässlichen Erwägungen konkret
einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das
kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den
Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung
im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG begangen haben sollte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, was dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers bei einem Minimum an Sorgfalt klar sein müsste (s. oben
erwähnte Urteile mit Hinweisen auf weitere, sowie auch jene, in denen ihm
persönlich wegen unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt
worden sind [8C_200/2012 vom 26. April 2012, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und
8C_264/2011 vom 7. April 2011]),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
 dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der
Begehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit der Beschwerdeführer nach
Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass dem Rechtsvertreter, wie unlängst erneut angedroht (Urteile 8C_328/2015
vom 8. Juni 2015; 8C_329/2015 vom 5. Juni 2015; 8C_302/2015 vom 13. Mai 2015;
8C_301/2015 vom 13. Mai 2915; 8C_298/2015 vom 7. Mai 2015), gestützt auf Art.
33 Abs. 2 BGG wegen mutwilliger Beschwerdeführung eine Ordnungsbusse von
nunmehr Fr. 800.- aufzuerlegen ist, er im Wiederholungsfall eine höhere Busse
zu gewärtigen hat,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Herr Milosav Milovanovic wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 800.- belegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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