Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.608/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_608/2015

Urteil vom 17. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
25. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1985 geborene A.________ war bei der Stadtverwaltung B.________ als dipl.
Pflegefachfrau HF angestellt und dadurch bei der AXA Winterthur (nachfolgend:
AXA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 3.
November 2011 erlitt sie am 17. Oktober 2011 als Beifahrerin in dem von ihrem
Ehemann gesteuerten Personenwagen einen Autounfall. Laut Polizeirapport geriet
ein entkommender Personenwagen VW Touran auf die Gegenfahrbahn und kollidierte
dabei frontal mit dem BMW X5. Das Fahrzeug überschlug sich und kam auf den
Rädern zum Stillstand. Dabei wurden die Airbags ausgelöst. A.________ konnte
das Unfallfahrzeug selbständig über die Beifahrertür verlassen. Bei Verdacht
auf commotio cerebri und ein Abdominaltrauma, Schmerzen am Kiefer rechts, an
der linken Schulter sowie an rechter Flanke und rechtem Knie wurde sie von der
Rega ins Spital C.________ überführt. Dort stellten die Ärzte die Diagnose:
Leichte traumatische Hirnverletzung, stumpfes Thoraxtrauma (apikaler
Pneumothorax rechts, dislozierte Fraktur der 10. Rippe rechts),
Nierenlazeration rechts Grad III, Kniekontusion rechts. Am 27. Oktober 2011
begab sich die Versicherte wegen Kiefergelenkschmerzen in zahnärztliche
Behandlung. Ab dem 21. November 2011 war sie wieder zu 50 Prozent arbeitsfähig.
Die AXA gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Sie übernahm die
Kosten einer wegen der Kieferschmerzen notwendigen Michiganschiene. Überdies
zog sie Berichte des behandelnden Arztes, Dr. med. D.________, Facharzt für
Rheumatologie FMH, bei. Dieser attestierte im Bericht vom 16. Februar 2013
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau als auch in der ab 1.
Oktober 2012 neu aufgenommenen Tätigkeit als Fachberaterin im Bereich Homecare
Services eine Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent. Zudem äusserte sich der
beratende Arzt der AXA, Dr. med. E.________, Facharzt Rheumatologie, Innere
Medizin FMH, in den Stellungnahmen vom 5. April 2013, 23. August 2013 und 20.
Dezember 2013. Am 9. Januar 2014 verfügte die AXA die Einstellung der
Leistungen per 31. Januar 2014 mangels Kausalzusammenhangs der geltend
gemachten Beschwerden mit dem Unfallereignis. Daran hielt sie auf die von der
Versicherten erhobene Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 8. September
2014). Dem Entscheid legte sie die Beurteilung des Dr. med. F.________,
Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen
FMH, vom 1. September 2014 bei.

B. 
A.________ reichte hiegegen Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 25. Juni 2015
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die AXA zu
verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 31. Januar 2014 hinaus zu
erbringen. Eventualiter sei die Sache zur rechtskonformen medizinischen
Abklärung und neuer Verfügung an die AXA zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181
mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und
die Voraussetzungen des Fallabschlusses mit Prüfung der Rentenfrage (Art. 19
Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201 und E. 2.2.3.1. S. 204; 134 V 109 E.
4.1 S. 113). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, die Zahn- und
Kieferbeschwerden sowie das Zähneknirschen seien nicht überwiegend
wahrscheinlich natürlich unfallkausal. Es hat dabei insbesondere auf die
fachärztlichen Aktenbeurteilungen des Dr. med. E.________ vom 23. August 2013
und des Dr. med. F.________ vom 1. September 2014 abgestellt. Diese hätten
überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen
den Kieferbeschwerden, den Veränderungen am Zahn 46 und dem Bruxismus zwar
möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich erscheine. Die von der
Beschwerdeführerin erwähnten Arztberichte erlauben laut Vorinstanz keine andere
Schlussfolgerung.

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV) durch das kantonale Gericht, weil sich dieses mit ihren
Vorbringen zu den bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis geklagten und
später auch zahnärztlich festgehaltenen Kieferschmerzen und insbesondere mit
dem Bericht des Dr. med. dent. G.________ vom 11. April 2012 über die im März
2012 am Zahn 46 durchgeführte Behandlung nicht auseinandergesetzt habe. Ebenso
wenig habe sich die Vorinstanz mit dem Einwand befasst, dass Dres. med.
E.________ und F.________ die Versicherte nicht selber untersucht und keine
lege artis durchgeführte Anamnese erhoben hätten.

3.2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Wesentlicher Bestandteil dieses Anspruchs ist die Begründungspflicht.
Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten
lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183 mit Hinweis).

3.2.3. Die Vorinstanz legte einlässlich dar, weshalb sie die Beschwerden am
Zahn 46, die Kieferbeschwerden und den Bruxismus der Beschwerdeführerin nicht
überwiegend wahrscheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 17.
Oktober 2011 betrachtet. Aufgrund der Begründung im angefochtenen Entscheid war
die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage diesen sachgerecht
anzufechten. Nach der dargelegten Rechtsprechung musste sich das kantonale
Gericht nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem Einwand der
Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Wenn es sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden. Eine Verletzung
der Begründungspflicht und damit des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör ist zu verneinen.

3.3.

3.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die
Grundsätze der Beweiswürdigung verletzt. Den Berichten von Dres. med.
E.________ und F.________ komme kein Beweiswert zu, da sie gestützt auf
unvollständige Unterlagen einen Aktenbericht verfasst hätten und als
Rheumatologen für die Beurteilung der Kiefer- und Zahnproblematik fachlich
nicht kompetent seien. Ihre Schlussfolgerungen würden zudem durch den Bericht
von Dr. med. dent. G.________ zumindest in Frage gestellt.

3.3.2. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195,
je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die
Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S.
94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteile 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010
vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

3.3.3. Dres. med. E.________ und F.________ haben sich als beratende Ärzte der
Beschwerdegegnerin geäussert. Als solche sind sie, was den Beweiswert ihrer
ärztlichen Beurteilung angeht, einem versicherungsinternen Arzt gleichzusetzen
(Urteil 8C_557/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 5.2). Nach der Rechtsprechung kommt
auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (
BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis).

Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt
und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63,
8C_239/2008 E. 7.2; Urteil 8C_737/2011 vom 2. April 2012 E. 5.2).

3.3.4. Wie dem Protokoll der Rega vom 17. Oktober 2011 zu entnehmen ist, klagte
die Versicherte unmittelbar nach dem Unfallereignis über Kieferbeschwerden. Die
Ärzte des Spitals C.________ hielten im Austrittsbericht vom 26. Oktober 2011
fest: Kein Schädelkompressionsschmerz, kein axialer Stauchungsschmerz,
Druckdolenz über dem rechten Os zygomatikum und über der rechten Mandibula,
Kieferöffnung und -okklusion schmerzfrei, keine Druckdolenz über dem
Mandibulaköpfchen, kein Fehlbiss, Zahnstatus intakt. Am 27. Oktober 2011 begab
sich die Versicherte wegen eines linksseitigen Knackens im Kiefergelenk und
Mundöffnungsschmerzen in zahnärztliche Behandlung. Im Zahnschadenformular
wurden indessen unter der Rubrik "unfallbedingte Befunde" ausdrücklich keine
Angaben gemacht. Im zahnärztlichen Bericht vom 8. Dezember 2011 werden als
Befund erwähnt: Perkussionsschmerz am Zahn 14, geschwollene rechte Wange,
druckdolente und verminderte Mundöffnung, auf Druck schmerzhafte Umschlagfalte.
Am 14. Juni 2012 teilten die Zahnärzte der Beschwerdegegnerin mit, es sei eine
Wurzelbehandlung am Zahn 46 notwendig. Dr. med. F.________ kam aufgrund einer
Beurteilung der medizinischen Unterlagen vom 1. September 2014 zum Schluss, in
der medizinischen Berichterstattung würden Beschwerden in der Kieferregion
sporadisch erwähnt, ohne dass jedoch unfallkausal begründbare
Strukturveränderungen beschrieben würden. Die Beschwerden seien vor allem
funktioneller Natur und beträfen somit eine Störung der Kiefergelenksfunktion.
Eindeutige Veränderungen am Zahn 46 würden nicht beschrieben. Auch für den
Bruxismus, der mannigfaltige Ursachen haben könne, lägen keine objektivierbaren
Befunde vor. Einen Zusammenhang zwischen Kiefersymptomatik/Zähneknirschen und
dem Unfallereignis erachtet der Arzt, namentlich mangels anderweitiger
anamnestischer Ursachen, zwar als möglich, nicht aber als mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

3.3.5. Die Vorinstanz hat auf weitere Abklärungen, insbesondere auf Anordnung
eines Fachgutachtens, verzichtet. Es ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnis
aus ergänzenden medizinischen Abklärungen zu erwarten wären. In der Beschwerde
wird nichts vorgebracht, was eine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen
vermöchte. Dr. med. F.________ konnte sich auf verschiedene medizinische
Vorberichte stützen, welche ihrerseits auf eigenen Untersuchungen der
Versicherten durch die Bericht erstattenden Ärzte beruhen. Dem von der
Beschwerdeführerin erwähnten Schreiben des Dr. med. dent. G.________ vom 11.
April 2012 lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, welche für eine Bejahung
der Unfallkausalität sprechen und damit die Einschätzung des Dr. med.
F.________ in Frage stellen könnten. Dr. med. dent. G.________ hält fest, wegen
Schmerzen am kariesfreien Zahn 46 sei am 21. März 2012 eine Wurzelbehandlung
durchgeführt worden. Als Ursache werde ein auf den Verkehrsunfall
zurückzuführender Riss im Zahn vermutet. Entgegen der beschwerdeführerischen
Auffassung genügt die nicht näher begründete blosse Vermutung des Dr. med.
dent. G.________ nicht, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 17. Oktober 2011
anzunehmen. Wenn der Zahnarzt weiter festhält, die Patientin leide seit dem
Unfall an Kiefergelenkschmerzen, verkrampfe sich dadurch und presse die Zähne
aufeinander, vermag auch dieser Hinweis auf das zeitlich nach dem
Unfallereignis erstmalige Auftreten der Beschwerden keine Unfallkausalität zu
begründen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009
vom 9. November 2009 E. 3.2). Der Bericht vermag daher nicht auch nur geringe
Zweifel an der versicherungsinternen medizinischen Beurteilung aufkommen zu
lassen und gibt auch nicht Anlass zu weiteren ärztlichen Abklärungen. Von der
geltend gemachten Begutachtung ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen,
da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

3.4. Demnach wurde ein Leistungsanspruch für die Kiefer- und Zahnproblematik
über den 31. Januar 2014 hinaus mangels Unfallkausalität der noch bestandenen
Beschwerden zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt
abzuweisen.

4.

4.1. Gemäss der im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellten
Gesetzgebung und Praxis setzt ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden
UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) voraus,
dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte
Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitsschadens erwartet
werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft
beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine
Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1
UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.; vgl. auch BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201 f.).
Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes im genannten Sinne
zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt
beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung
ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V
109 E. 4.3 S. 115).

4.2. Die Versicherte konnte nach dem Unfall ihre Arbeitstätigkeit ab 21.
November 2011 wieder zu 50 Prozent aufnehmen, mit einer Erhöhung ab 1. März
2012 auf 70 Prozent. Eine weitere Steigerung konnte in der Folge trotz
konsequenter Wahrnehmung der verordneten therapeutischen Massnahmen nicht
erreicht werden. Laut Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. D.________, vom
14. Oktober 2013 klagte die Versicherte über rezidivierend auftretende
Schmerzen am cerviko-thorakalen Übergang mit Ausstrahlung in die linke
Schulter. Objektiv fanden sich eine leicht eingeschränkte HWS-Rotation
beidseits mit Endphasenschmerzen in der Linksrotation und Extension, segmentale
Funktionsstörungen C1/3, C5/6, C7/Th1 und Th2/5 sowie tendomyotische
Veränderungen in der Nacken- und Schultermuskulatur.

4.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit
ihren Vorbringen zum Vorliegen eines diskreten Weichteilödems im Bereich des
Ligamentum interspinosum C7/Th1 auseinandergesetzt. Damit habe sie ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Aus den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid wird klar, dass das kantonale Gericht die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten
gesundheitlichen Beschwerden speziell geprüft hat in der Annahme, im Zeitpunkt
des Fallabschlusses hätten im HWS-Bereich keine organisch nachweisbaren
Funktionsausfälle vorgelegen. Dass sich die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid nicht explizit mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst hat,
sondern gestützt auf die medizinischen Feststellungen stillschweigend vom
Fehlen organisch ausgewiesener Unfallfolgen ausging, verletzt die
verfassungsmässige Begründungspflicht nicht. Die Gehörsverweigerungsrüge ist
unbegründet.

4.4. Die von der Versicherten über den 31. Januar 2014 hinaus geklagten
Beschwerden im Nackenbereich lassen sich aufgrund der vom behandelnden Arzt
erhobenen Befunde nicht durch einen im Sinne der Rechtsprechung organisch
hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden erklären. Im Bericht über die
MRI-Untersuchung der HWS vom 15. Dezember 2011 wurde ein diskretes
Weichteiloedem im Bereich des Ligamentum interspinosum C7/Th1 erwähnt, wie es
theoretisch residuell nach einer Zerrung auftreten könne. Die erneute
kernspintomografische Untersuchung der HWS vom 14. November 2013 zeigte eine
leichte Bandscheibendegeneration C4/5 und geringgradige Unkarthrosen C4/5
beidseits und C3/4 links. Anhaltspunkte für entzündlich aktivierte
Veränderungen waren nicht erkenntbar. Dr. med. F.________ hält in seiner
Stellungnahme vom 1. September 2014 dazu fest, falls es sich beim Befund vom
15. Dezember 2011 tatsächlich um eine Zerrung gehandelt haben sollte, sei diese
spätestens nach sechs Monaten als abgeheilt zu betrachten. Gegen eine
gravierende Verletzung spreche insbesondere der Umstand, dass im zweiten MRI
weder das Weichteilödem noch andere Veränderungen im Segment C7/Th1 und den
Nachbarsegmenten ersichtlich gewesen seien. Inwiefern diese sich auf
bildgebende Untersuchungen abstützende Beurteilung unqualifiziert sein soll,
ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
nachvollziehbar begründet. Mit dem MRI-Befund vom 14. November 2013 setzt sich
diese nicht auseinander. Die medizinische Dokumentation vermittelt ein
vollständiges Bild und erlaubt eine zuverlässige Beurteilung, weshalb von
ergänzenden Abklärungen und insbesondere der Einholung eines medizinischen
Gutachtens abgesehen werden kann. Für die Annahme psychischer Beschwerden
ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte. Etwas
anderes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die
Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung erfolgt aufgrund
bestimmter Symptome nach kranialen Traumen und bedeutet nicht schon, dass eine
objektiv nachweisbare Funktionsstörung im Sinne der Rechtsprechung zum
Schleudertrauma der HWS oder zum Schädel-Hirntrauma vorliegt. Hiezu bedarf es
einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren
Defektzustandes in Form neurologischer Ausfälle, wie sie nach einer contusio
cerebri auftreten können (Urteil 8C_101/2007 vom 17. August 2007 E. 5.1 mit
Hinweisen). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Laut Austrittsbericht des
Spitals C.________ vom 26. Oktober 2011 (M6) gestaltete sich die neurologische
Überwachung unauffällig.

4.5. Da im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine organischen Unfallfolgen
mehr vorlagen, haben Beschwerdegegnerin und Vorinstanz eine spezifische
Adäquanzprüfung vorgenommen. Die Prüfung der Adäquanz, d.h. der Fallabschluss,
beurteilt sich vorliegend - Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
stehen nicht zur Diskussion - danach, ob von der Fortsetzung der
HWS-spezifischen ärztlichen Behandlung über den 31. Januar 2014 hinaus noch
eine namhafte Besserung des somatischen Gesundheitszustandes erwartet werden
konnte (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2 S. 116 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil 8C_295
/2013 vom 25. September 2013 E. 3.1). Die Vorinstanz verneinte dies
insbesondere unter Hinweis auf die Berichte der Physiotherapeutin vom 5.
November 2013 und des Dr. med. D.________ vom 14. Oktober 2013, welche den
Beschwerdeverlauf als stationär bezeichneten.

Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was auf einen verfrühten
Fallabschluss schliessen lassen könnte. Sie begründet insbesondere nicht,
inwiefern im Zeitpunkt des Fallabschlusses von weiteren ärztlichen Behandlungen
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes hätte erwartet werden
können. Sie benennt auch kein Aktenstück, woraus solches zu schliessen wäre.
Soweit sie die Beurteilung durch die Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin
beanstandet, erweist sich die Kritik als unbegründet. Die vertrauensärztliche
Beurteilung beruht auf der Berichterstattung des Dr. med. D.________ ab März
2012 und damit auf dem vom behandelnden Arzt umfassend dokumentierten
Beschwerde- und Behandlungsverlauf. Demnach war zumindest ab Oktober 2013 nicht
mehr von einer ins Gewicht fallenden namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes auszugehen. Die Einstellung der Versicherungsleistungen
auf den 31. Januar 2014 ist daher nicht zu beanstanden.

5.

5.1. Die Frage, ob die über den 31. Januar 2014 hinaus geklagten, organisch
nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden natürlich kausal durch das
Unfallereignis verursacht worden sind, kann offen bleiben, wenn mit
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz ein allfälliger Kausalzusammenhang nicht
adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).
Unbestritten ist, dass die Prüfung der adäquaten Unfallkausalität nach der
"Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109 ff.) zu prüfen ist.

5.2. Das kantonale Gericht qualifizierte den Unfall vom 17. Oktober 2011 als
mittelschwer im mittleren Bereich. Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber von
einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen aus.
Beim Unfall vom 17. Oktober 2011 geriet der Unfallverursacher mit einer
Geschwindigkeit von rund 80 km/h auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dabei
frontal mit dem vom Ehemann der Versicherten gesteuerten Personenwagen. Dieser
überschlug sich nach der Kollision über die Längsachse und kam auf der linken
Fahrspur auf den Rädern zum Stillstand. Die Beurteilung des Ereignisses als
Unfall im mittelschweren Bereich, weder an der Grenze zu den leichten noch zu
den schweren Unfällen, lässt sich aufgrund des sich aus den Akten ergebenden
Geschehensablaufs und im Lichte der Rechtsprechung zu im Wesentlichen
vergleichbaren Unfallereignissen (vgl. etwa die im Urteil 8C_996/2010 vom 14.
März 2011 E. 7.2 wiedergegebene Kasuistik) nicht beanstanden.

5.3. Bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn müssten von den zusätzlich
zu beachtenden Kriterien (BGE 134 V 109 E. 10.2 ff. S. 127 ff.) mindestens drei
in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (SVR 2012 UV
Nr. 23 S. 83, 8C_435/2011 E. 4.2; SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E.
4.5).

5.3.1. Dem Unfall vom 17. Oktober 2011 ist eine gewisse Eindrücklichkeit nicht
abzusprechen. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht
aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person.
In casu ist das Kriterium der besonders dramatische Begleitumstände oder einer
vergleichbaren Eindrücklichkeit des Unfalles mit der Vorinstanz selbst dann
nicht in einer besonders ausgeprägten Weise erfüllt zu qualifizieren, wenn der
Beurteilung die von der Beschwerdeführerin beschriebene Schilderung zugrunde
gelegt wird.

5.3.2. Die Beschwerdeführerin erlitt neben der leichten traumatischen
Hirnverletzung ein Thoraxtrauma mit apikalem Pneumothorax und dislozierter
Rippenfraktur, eine Nierenlazeration und eine Kniekontusion. Die
diagnostizierten Verletzungen waren gemäss den Angaben der Ärzte des Spitals
C.________ vom 26. Oktober 2011 und 29. November 2011 zwar ausgedehnt, als
schwerwiegend können sie jedoch nicht bezeichnet werden. Die festgestellte
Nierenverletzung, das stumpfe Thoraxtrauma und die Kniekontusion waren im
Zeitpunkt der Nachkontrolle vom 25. November 2011 bereits wieder abgeheilt und
schmerzfrei. Auch die (mögliche) Zerrung des Ligamentum interspinosum stellt
keine schwere Verletzung dar. Bezüglich der Kieferbeschwerden und des Bruxismus
fehlt es bereits am natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 17. Oktober
2011. Insgesamt kann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzung nicht bejaht werden.

5.3.3. Nicht erfüllt ist das Kriterium der fortgesetzt spezifischen,
belastenden ärztlichen Behandlung nach dem Unfall bis zum Fallabschluss. Im
Anschluss an die kurze stationäre klinische Behandlung vom 17. bis 22. Oktober
2011 wurden physiotherapeutische Massnahmen, medizinische Trainingstherapien,
chiropraktische Behandlungen, Craniosakral-, Osteo- und Dorn-Wirbeltherapien
sowie medikamentöse Behandlungen durchgeführt. Diese therapeutischen
Behandlungen stellen keine spezifische ärztliche Behandlung im Sinne des
Kriteriums dar. Auch der Umstand, dass verschiedene Therapieansätze versucht
wurden, genügt für sich allein nicht für die Bejahung des Kriteriums.
Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses
Kriteriums nicht zu berücksichtigen.

5.3.4. Den Akten sind weiter weder erhebliche Beschwerden, noch eine ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, noch ein
schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen zu entnehmen.

5.3.5. Massgebend zur Beurteilung des Kriteriums der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person
ernsthafte Anstrengungen unternimmt (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129). Somit
muss zur Erfüllung des Kriteriums selbst nach ernsthaften Anstrengungen eine
erhebliche Arbeitsunfähigkeit übrig bleiben. Die Versicherte konnte ab dem 21.
November 2011 ihre Arbeit zu 50 Prozent wieder aufnehmen und ab 1. März 2012
die Arbeitsfähigkeit auf 70 Prozent steigern. Da sie sich nach dem Unfall
wieder in den Arbeitsprozess eingliedern und teilzeitlich erwerbstätig sein
konnte, erscheint das Kriterium jedenfalls nicht in seiner ausgeprägten Form
gegeben. Dass sie vermehrt Ruhe- und Erholungsphasen in Anspruch nehmen muss,
rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ob das Kriterium in seiner einfachen Form
erfüllt ist, kann vorliegend offen bleiben, da selbst dann, wenn man dies
bejaht, ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang nicht als adäquat
erscheint.

5.4. Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt
und selbst dann, wenn man zugunsten der Versicherten die beiden Kriterien der
besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des
Unfalls und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Bemühungen
als erfüllt erachten würde, die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben
sind, ist die Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfall vom 17. Oktober 2011 und den über den 31. Januar 2014
hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen.

6.

6.1. Vor Vorinstanz rügte die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die AXA, weil diese ihr die Ergebnisse der zusätzlich beim Leiter
Unfallanalyse, beim Zahnärzteteam und bei der Radiologie getätigten Abklärungen
sowie den beim Vertrauensarzt, Dr. med. F.________, eingeholten umfassenden
Bericht vom 1. September 2014 vor Erlass des Einspracheentscheids vorenthalten
habe. Sie sei daher zur Beschwerdeerhebung gezwungen gewesen, um dazu Stellung
beziehen zu können. Aus diesem Grund sei ihr eine Prozessentschädigung zu
Lasten der AXA zuzusprechen. Zudem habe sie vorgebracht, dass die von der AXA
bei ihren Vertrauensärzten eingeholten Berichte nicht unterzeichnet worden
seien, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne.

6.2. Die Vorinstanz liess die Beschwerdegegnerin von ihren Vertrauensärzten
unterschriebene Exemplare einreichen. Weiter betrachtete sie die gerügte
Gehörsverletzung als mit Entscheid vom 25. Juni 2015 geheilt, nachdem sich die
Versicherte im Beschwerdeverfahren in einem doppelten Schriftenwechsel zu den
Abklärungsergebnissen umfassend hatte äussern können. Das kantonale Gericht
nahm an, es bestehe kein Grund, der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
Beschwerdegegnerin im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.

6.3. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht erneut einen Anspruch auf
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten der AXA
geltend, da diese durch ihr Fehlverhalten Anlass zur Beschwerde gegeben habe.

Gemäss dem auch im kantonalen Verfahren geltenden allgemeinen
Verfahrensgrundsatz, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht
hat (Verursacherprinzip; vgl. Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG), kann es
sich rechtfertigen, die verantwortliche Partei zur Leistung einer
Parteientschädigung an die (in der Sache unterliegende) Gegenpartei zu
verpflichten, wenn deren rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt
wurde und diese Verletzung zu nennenswerten Kosten führte, die ohne die
Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile 1C_205/2015 vom 29. Oktober
2015 E. 6.3; 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008; I 718/05 vom 8. November 2006 E.
5.2; I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2).

6.4. Mit Blick auf die vor Vorinstanz und letztinstanzlich vorgebrachten Rügen
ist nicht erstellt, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs die
Beschwerdeerhebung wesentlich beeinflusst und erhebliche (zusätzliche) Kosten
verursacht hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Mehraufwand
beschränken sich zudem auf abstrakte Ausführungen ohne Bezug zum tatsächlich
von ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter erbrachten Zusatzaufwand, weshalb dieser
mangels einer hinreichenden Substanziierung kaum richterlich geschätzt werden
könnte (vgl. Urteil 1C_205/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.4). Unter diesen
Umständen ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie der
unterliegenden Beschwerdeführerin nach dem Verursacherprinzip keine
Parteientschädigung zusprach.

7. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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