Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.606/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_606/2015

Urteil vom 5. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfe Riehen,
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 17. Juli 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. September 2015 gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 17.
Juli 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. September 2015 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 13. September 2015eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen
einzugehen ist,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht
gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert
darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen
kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die
öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit
weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz die von der Sozialhilfebehörde gestützt auf kantonales
Recht vorgenommene Anrechnung der von der Invalidenversicherung ausgerichteten
Invalidenrente bei der Bemessung des Sozialhilfebudgets zu überprüfen hatte,
dass sie dabei erwog, ungeachtet dessen, ob diese Rente von der
Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer direkt oder an die
Sozialhilfebehörde ausgerichtet worden sei, diese bei der Bemessung als
Einkommen berücksichtigt werden müsse,
dass sie fortführte, die Verwaltung habe bei der im Recht stehenden
Abrechnungsverfügung vom 16. Juni 2014 dem zwischenzeitig erfolgten Widerruf
der Drittauszahlungsermächtigung Rechnung getragen,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid zwar als falsch kritisiert, ohne
indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die in diesem Zusammenhang
von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich erfolgt
sein sollen und die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid
selbst gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnten,
dass der Beschwerdeführer vielmehr die Abrechnung nicht zu verstehen scheint,
wenn er das Berücksichtigen des Rentenbetreffnisses in der Berechnung unter der
Rubrik "Einnahmen" in der Höhe von Fr. 114.- als Nachweis dafür anruft, dass
die IV-Gelder nach wie vor der Verwaltung direkt übermittelt würden,
dass dies vielmehr lediglich bedeutet, dass diese Einkünfte bei der Bemessung
des Anspruchsbedarfs den anrechenbaren Ausgaben gegenüber gestellt werden,
dass damit die Eingaben offenkundig nicht den Anforderungen an eine
Beschwerdebegründung im eingangs erwähnten Sinne zu genügen vermögen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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