Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.605/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_605/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 28. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Vorsorgestiftung B.________.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Rente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
13. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1960 geborene A.________ arbeitete zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin im
Hotel C.________. Sie meldete sich am 17. Februar 2013 wegen Wirbelsäulen-,
Hüft- und Fussbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente
an. Die IV-Stelle Aargau klärte den Sachverhalt unter anderem durch eine
fachärztliche rheumatologische Untersuchung bei Dr. med. D.________, Facharzt
Innere Medizin mit Zusatz Rheumatologie, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD),
vom 28. Januar 2014 ab (Bericht vom 25. März 2014). Mit Verfügung vom 20.
Januar 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine
Invalidenrente.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 13. August 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine
Invalidenrente zuzusprechen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz,
auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau
darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene
Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11
S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publiziert in BGE 137 V 446]).

2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum Untersuchungsgrundsatz sowie zu den Anforderungen an
beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; vgl.
ferner BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Nach Würdigung der medizinischen Akten gelangte das kantonale Gericht mit
Blick auf die streitige Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zum
nachvollziehbar begründeten Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei in der
angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst eines Hotels zu 50 % arbeitsfähig.
In einer den objektivierbaren degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule
angepassten, das heisst wechselbelastenden, leichten Tätigkeit unter Vermeidung
von Arbeiten in Zwangshaltungen, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es
stützte sich dabei wesentlich auf den Bericht über die fachärztliche
rheumatologische Untersuchung durch den RAD vom 25. März 2014 und stellte
darüber hinaus fest, dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit decke sich mit
derer weiterer behandelnder oder untersuchender Ärzte.

3.2. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die (für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlichen; vgl. E. 1) Tatsachenfeststellungen des kantonalen
Gerichts als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen lässt.
Die Auffassung des kantonalen Gerichts, der RAD-Untersuchungsbericht vom 25.
März 2014 entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 ff. mit Hinweis), ist in tatsächlicher Hinsicht weder offensichtlich
unrichtig noch ist darin eine willkürliche Beweiswürdigung oder sonst wie eine
Bundesrechtsverletzung zu erblicken. Mit ihren Vorbringen im Zusammenhang mit
der vorinstanzlichen Würdigung des Untersuchungsberichts vom 25. März 2014 übt
die Beschwerdeführerin unzulässige appellatorische Kritik (vgl. dazu BGE 137 II
353 E. 5.1 S. 356).

3.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, beim Bericht des Dr. med.
D.________ vom 25. März 2014 handle es sich um ein unzulässiges Beweismittel im
Sozialversicherungsverfahren, kann ihr nicht gefolgt werden. Für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung. Demgemäss hat das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352). Das gilt selbstredend auch für den als Urkunde vorliegenden Bericht des
RAD-Arztes.

3.2.2. Es trifft nicht zu, dass sich Dr. med. D.________ hinsichtlich der
angestammten Arbeit im Hotel C.________ widersprüchlich geäussert hat. Vielmehr
unterscheidet der Arzt ausdrücklich zwischen der Tätigkeit als Reinigungskraft
in diesem Hotel (Ziff. 3 S. 13 des Berichts) und einer - anderen -
leidensangepassten idealen Tätigkeit (Ziff. 4 S. 13). Entgegen der Darstellung
in der Beschwerde wird die bisherige Arbeit im Hotel C.________ im genannten
Bericht nirgends als "leidensangepasste Tätigkeit" bezeichnet.

3.2.3. Das kantonale Gericht hat sich mit den von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Einwänden hinsichtlich der im RAD-Bericht angeführten Beobachtung
des untersuchenden Arztes bezüglich der Beweglichkeit der Versicherten in
unbemerkt beobachteten Momenten bereits auseinandergesetzt. Demnach beschreibt
Dr. med. D.________ lediglich seine Beobachtungen während der Untersuchung,
woraus sich keine Voreingenommenheit ableiten lässt. Inwiefern die
diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen als willkürliche Beweiswürdigung zu
qualifizieren sein sollen, ist nicht ersichtlich. Die Rügen der
Beschwerdeführerin erschöpfen sich vielmehr in unzulässiger appellatorischer
Kritik am RAD-Untersuchungsbericht vom 25. März 2014. Diese kann zum vornherein
nicht beachtet werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs.1 und 2 BGG), da sie nicht
geeignet ist, die vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig
oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

3.2.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das kantonale Gericht habe sich zu
Unrecht nicht mit verschiedenen im erstinstanzlichen Verfahren erstmals
erwähnten ärztlichen Behandlungen auseinandergesetzt und damit das
Untersuchungsprinzip verletzt.

Die Versicherte legte vorinstanzlich keine Akten über die von ihr geltend
gemachten Behandlungen vor. Damit fehlte es insbesondere an einer ärztlichen
Einschätzung, inwiefern eventuelle, seit der RAD-Untersuchung hinzugekommene
gesundheitliche Probleme von Dauer seien und die Arbeitsfähigkeit über das vom
RAD geschätzte Mass hinaus beeinträchtigt haben sollten. Auf die blosse
unspezifische Erwähnung ärztlicher Konsultationen ("Spital E.________:
Magenprobleme, Luftröhre") oder Behandlungen ("Spritze in den Nacken") hin
musste das kantonale Gericht keine weiteren Abklärungen vornehmen. Dass die
Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf solche verzichtete, stellt
keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.

3.2.5. Schliesslich ändern auch die neu aufgelegten medizinischen Zeugnisse und
Berichte (Ambulanter Austrittsbericht vom 5. März 2015, ärztliche Zeugnisse des
Hausarztes vom 5. Mai 2015 und vom 2. Juni 2015) sowie eine Verfügung der
Arbeitslosenversicherung vom 5. März 2015 - soweit novenrechtlich überhaupt
zulässig (Art. 99 BGG) - nichts an der Verbindlichkeit der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin.

4. 

4.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird.

4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgestiftung B.________, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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