Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.602/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_602/2015

Urteil vom 12. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Bühler,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Thun, Abteilung Soziales, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.
Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ bezog ab August 2006 Sozialhilfe. Die Einwohnergemeinde Thun
(nachfolgend: Gemeinde) forderte ihn mit Weisung vom 10. März 2014 auf,
verschiedene Unterlagen zu den über 40 Autos, welche seit Beginn des
Sozialhilfebezugs auf seinen Namen eingelöst worden seien, einzureichen.
A.________ liess der Gemeinde einen Kontoauszug seiner Bank sowie ein Schreiben
seines Bruders zukommen. Mit Verfügung vom 2. April 2014 verneinte die
IV-Stelle des Kantons Bern mangels ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit einen
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die Gemeinde erliess am 24.
Juni 2014 erneut eine Weisung zur Einreichung weiterer Unterlagen zur Klärung
seiner finanziellen Situation, da weitere Autos eingelöst worden seien. Weil
A.________ diese Aufforderung nicht befolgte, wurde er am 16. Juli 2014 zum
Einreichen dieser Unterlagen bis Ende Juli 2014 ermahnt. In der Folge gab er
verschiedene Unterlagen zu den Akten. Am 7. August 2014 (Postaufgabe: 13.
August 2014) stellte die Gemeinde die Sozialhilfeleistungen wegen Verletzung
der Mitwirkungspflicht und Zweifeln an der Bedürftigkeit per 31. Juli 2014 ein.
Das Regierungsstatthalteramt Thun bestätigte dies mit Entscheid vom 12.
November 2014.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am
22. Juli 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, der Entscheid vom 22. Juli 2015 und die Verfügung vom 7. August
2014 seien aufzuheben. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV
286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2. 
Streitig ist, ob die Gemeinde die Sozialhilfeleistungen infolge
Meldepflichtverletzung sowie mangels Bedürftigkeit zu Recht eingestellt hat.

3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das Recht auf Hilfe in
Notlagen (Art. 12 BV; BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172; 130 I 71 E. 4.1 S. 74), den
kantonalrechtlichen Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe
(Art. 23 des bernischen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche
Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]) sowie den in der Sozialhilfe
allgemein geltenden Grundsatz der Subsidiarität (vgl. statt vieler BGE 131 I
166 E. 3.1 S. 172; 130 I 71 E. 4.1 S. 74 sowie Art. 9 SHG) zutreffend
dargelegt. Dasselbe gilt für die Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 1 SHG; Art.
20 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, eine Anfrage beim Strassenverkehrsamt
habe ergeben, dass seit Beginn der Unterstützung über 40 Autos für kürzere Zeit
auf den Namen des Beschwerdeführers eingelöst worden seien, weshalb er am 10.
März 2014 angewiesen worden sei, diverse Unterlagen dazu einzureichen. Dieser
habe anlässlich der mündlichen Anhörung vom 10. März 2014 geltend gemacht, die
Autos würden seinem Bruder gehören, welcher damit handle; er werde dafür
sorgen, dass das in Zukunft unterbleibe. In der Folge legte er einen Auszug
seines Bankkontos sowie eine Stellungnahme seines Bruders auf, welcher
bestätigte, die Autos für seine Zwecke bis zum Aufgebot der
Motorfahrzeugkontrolle gebraucht und hernach umgetauscht zu haben. Eine weitere
Anfrage beim Strassenverkehrsamt vom 5. Juni 2014 habe ergeben, dass erneut
Autos auf den Namen des Beschwerdeführers eingelöst worden seien, weshalb er am
24. Juni 2014 zur Beibringung weiterer Unterlagen aufgefordert worden sei.
Dieser habe am 15. Juli 2014 wiederum einen Auszug seines Bankkontos sowie eine
Police der Motorfahrzeugversicherung samt Zahlungserinnerung eingereicht. Zudem
habe er geltend gemacht, er sowie die Mitarbeiter seines Bruders hätten jeweils
auf Kosten des Bruders die Autos benutzen dürfen. Sein Bruder habe die alten
Autos ab Platz gekauft, bis zur Aufforderung zur Motorfahrzeugkontrolle
behalten und hernach umgetauscht. Da es sich um Autos von geringem Wert
gehandelt hätte, bestünden keine Verträge. Das Vorgehen habe etwa drei Jahre
gedauert, bis die Firma des Bruders in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei;
danach habe er nur noch drei bis vier Autos im Jahr benötigt. Am 7. August 2014
habe die Gemeinde die Sozialhilfeleistungen wegen Verletzung der
Mitwirkungspflicht und den damit verbundenen Zweifeln an der Bedürftigkeit per
31. Juli 2014 eingestellt. Der Beschwerdeführer habe sich weiterhin auf den
Standpunkt gestellt, er habe seine Mitwirkungspflicht erfüllt; er könne nicht
etwas beibringen, was nicht bestehe. Vor Verwaltungsgericht habe er bestritten,
dass er oder sein Bruder mit den Autos gehandelt hätten, und habe weitere
Unterlagen (neun Quittungen, drei Bestellscheine, vier Kaufverträge, sechs
Fahrzeugausweise) aufgelegt.
Gestützt auf diesen Sachverhalt, wonach in der Zeit zwischen Dezember 2006 und
Mai 2014 insgesamt 55 Autos auf den Namen des Beschwerdeführers eingelöst
worden seien, bestehe der Verdacht des Autohandels. Die von der Gemeinde
angeforderten Unterlagen wie Kauf- und Verkaufverträge, Versicherungspolicen,
etc., seien geeignet gewesen, den Sachverhalt zu klären. Die eingereichten
Unterlagen vermöchten jedoch nicht zu klären, wer wann welche Autos erworben
habe und was mit diesen letztlich geschehen sei; dies sei nur für einen kleinen
Teil der Autos dokumentiert. Auch bestünden Zweifel an der Echtheit der
nachgereichten Unterlagen, habe der Beschwerdeführer doch früher gesagt, die
Unterlagen seien nicht mehr vorhanden, und ein Schriftstück sei von einer
Garage ausgestellt worden, welche zu diesem Zeitpunkt infolge Konkurses bereits
nicht mehr bestanden habe. Die Aussage des Beschwerdeführers, jede Police sei
gleich und er habe diese bereits eingereicht, sei unzutreffend, werde doch für
das Einlösen eines jeden Autos ein neuer Versicherungsnachweis verlangt. Soweit
er mangels Schriftlichkeit keine Verträge vorweisen könne, wäre es ihm zumutbar
gewesen, dies anderweitig zu dokumentieren. Zudem habe er, obwohl ihm nach dem
10. März 2014 die Notwendigkeit des schriftlichen Nachweises bewusst sein
musste, weitere Autos eingelöst, ohne entsprechende Belege vorweisen zu können.
Letztlich sei der Grund, weshalb die Autos auf den Beschwerdeführer und nicht
auf dessen Bruder eingelöst worden seien, bis anhin nicht dargelegt worden.
Auch habe der Bruder trotz seines Sozialhilfebezugs ab März 2014 weiterhin
Autos eingelöst. Weiter sei die Angabe, die Autos seien bis zur Aufforderung
zur Motorfahrzeugkontrolle gefahren worden, nicht glaubhaft, da bei zahlreichen
Fahrzeugen die letzte Kontrolle weniger als zwei Jahre zurückliege, so dass
keine neue Aufforderung habe anstehen können. Nach dem Gesagten habe der
Beschwerdeführer den Verdacht des Autohandels nicht ausräumen können und trotz
Zumutbarkeit die notwendigen Unterlagen nicht beigebracht, weshalb zu Recht
eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bejaht worden sei. Gestützt auf die
Aktenlage seien seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse unklar, weshalb
seine Bedürftigkeit nicht erstellt sei, wofür er die Beweislast trage. Die
Leistungseinstellung sei somit gerechtfertigt.

4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen
Ergebnis zu führen.
Insbesondere ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht zu
beanstanden. Denn für eine Korrektur nach Art. 105 Abs. 2 BGG reicht es nicht
aus, dass der vorinstanzliche Sachverhalt als falsch bezeichnet wird, sondern
es muss dargelegt werden, inwiefern dieser willkürlich resp. unter Verletzung
von Verfahrensvorschriften erstellt worden ist (vgl. E. 1.2). Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die
kantonalrechtlichen Verfahrensbestimmungen - namentlich zur Beweiswürdigung -
in Verletzung einer bundesrechtlichen Norm angewendet hätte. Auch hat die
Vorinstanz weder verkannt, dass sämtliche Autos mit demselben (Wechsel-) Schild
eingelöst wurden noch dass die Versicherungspolicen nicht gleichzeitig
bestanden haben. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass sie von Widersprüchen in
der Darstellung des Beschwerdeführers ausging; diese sind vielmehr
nachvollziehbar belegt.
Soweit sich die Einwände gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters
richten, sind sie unbehelflich, da nicht dieser, sondern der Entscheid des
Verwaltungsgerichts Anfechtungsgegenstand ist.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Mitwirkungspflicht sei nicht verletzt, da
die verlangten Beweismittel objektiv gar nicht (re-) produzierbar seien, kann
ihm nicht gefolgt werden. Einerseits hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass
ihm nebst Urkunden auch andere Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten;
auch hätte er bei der Versicherung Kopien der bei ihm nicht mehr vorhandenen
Versicherungsnachweise anfordern können. Andererseits ist nicht
nachvollziehbar, weshalb er nicht einmal für die nach Erlass der Weisung vom
10. März 2014 eingelösten Autos die entsprechenden Belege (z.B. Kopien der
Versicherungsnachweise) einzureichen vermag, mussten ihm die Folgen zu diesem
Zeitpunkt doch klar sein. Insgesamt ist die Bejahung der verletzten
Mitwirkungspflicht nicht als willkürlich zu bezeichnen, sondern es liegen
sachliche Gründe dafür vor.
Weiter ist der Schluss, der Beschwerdeführer habe die Folgen des fehlenden
Nachweises seiner (angeblichen) Bedürftigkeit zu tragen, nicht
bundesrechtswidrig. Nach der Rechtsprechung schliesst der
Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast zwar
aus; die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast aber insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. dazu auch
Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und
Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 2015 412).
Schliesslich liegt auch keine Verletzung des Art. 12 BV vor, da sich der
Beschwerdeführer mangels ausgewiesener Bedürftigkeit nicht in einer Notlage
befindet (vgl. BGE 130 I 71 E. 4.3 S. 75).

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 BGG, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung, erledigt.

6. 
Das Bundesgericht gewährt einer Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt von
Thun schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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