Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.5/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_5/2015

Urteil vom 30. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Berufskrankheit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
26. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1959 geborene A.________ arbeitete seit März 2008 als Laborantin bei der
Firma B.________ AG und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Am 30. August 2012 meldete sie der
Unfallversicherung eine Berufskrankheit und darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit
wegen seit Herbst 2011 wahrgenommenen Emissionen (Schall-/Infraschallwellen) am
Arbeitsplatz. Das Arbeitsverhältnis war per Ende August 2012 aufgelöst worden.
Die SUVA lehnte mit Verfügung vom 18. April 2013 die Ausrichtung von Leistungen
ab, da keine Berufskrankheit vorliege. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 30. August 2013 fest.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies eine gegen den
Einspracheentscheid geführte Beschwerde, mit welcher sinngemäss ein
Begutachtung durch einen erfahrenen Psychoakustiker und eine Prüfung von
eigenen Schallmessberichten durch neutrale Schallexperten beantragt worden war,
mit Entscheid vom 26. November 2014 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
stellt sinngemäss den Antrag, ihre Beschwerden seien als Berufskrankheit
anzuerkennen.

Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei den von der Versicherten geltend
gemachten, vielfältigen Beschwerden um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9
UVG (in Verbindung mit Art. 14 UVV und Anhang 1 zur UVV) handelt, welche zu
einer Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung führt. Das
kantonale Gericht hat die dafür massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. 

3.1. Das kantonale Gericht erwog vorerst, die Beschwerdeführerin führe ihre
verschiedenen Beschwerden, worunter Konzentrationsstörungen,
Wortfindungsstörungen, Zittern der Hände, Herzdruck, Herzflattern, Unruhe,
Schlafstörungen, Übelkeit und weiteres, auf an ihrem ehemaligen Arbeitsort
emittierten Infraschall zurück. Da Erkrankungen durch Ultra- und Infraschall
gemäss Anhang I zur UVV als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art. 9
Abs. 1 UVG gelten, könne von einer beruflich bedingten Krankheit gesprochen
werden, wenn diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend, das heisst
mit mehr als 50 %, durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde.

3.2. Die Vorinstanz ist in eingehender Würdigung der umfangreichen
medizinischen Akten sowie der zusätzlich von der Beschwerdeführerin
eingereichten Literatur zum Infraschall und zum tieffrequenten Schall, ihren
eigenen Wahrnehmungen und den von ihr in Auftrag gegebenen Infraschallmessungen
in der eigenen Wohnung, zum Ergebnis gelangt, die Versicherte leide an einer
psychischen Erkrankung in Form einer depressiven Störung, einer somatoformen
Störung und/oder einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Dabei
führe keiner der berichterstattenden Ärzte die psychische Erkrankung auf eine
Schallemission bei der Firma B.________ AG zurück. Mit Ausnahme der von ihr
selbst erstellten Dokumente stelle keines der Aktenstücke einen Zusammenhang
zwischen ihren Beschwerden und den von ihrem Arbeitsort ausgehenden Emissionen
her. Vielmehr spräche die Tatsache, dass die Beschwerden unabhängig vom
Aufenthalt an ihrem Arbeitsplatz oder vom Wohnort verspürt würden, gegen eine
berufsbezogene Ursache. Sie arbeite seit September 2012 nicht mehr bei der
Firma B.________ AG. Trotzdem beklage sie weiterhin die angeführten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es liege keine Berufskrankheit vor.

3.3. Die letztinstanzlich dagegen vorgebrachten Einwendungen führen, zumal sie
sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren
erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen, zu keinem anderen Ergebnis.

3.3.1. Die Beschwerdeführerin begnügt sich vorwiegend mit der wiederholten
Darstellung ihrer eigenen Sicht der Dinge. Dass keiner der involvierten Ärzte
und Gutachter ihr Leiden richtig diagnostiziert habe, liege am Umstand, dass
diese nicht entsprechend ausgebildet seien und sich noch nicht mit der Thematik
der Wirkung von Infraschall auf den Menschen auseinandergesetzt hätten. Damit
kann jedoch die Sachverhaltsfeststellung von SUVA und kantonalem Gericht nicht
in Frage gestellt werden. Die letztinstanzlich neu aufgelegten medizinischen
Akten (beispielsweise das im Auftrag der Invalidenversicherung erstellte
Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle C.________ vom 14. April 2014 und
ein ärztliches Attest der Dr. med. D.________ vom 20. August 2014) stellen
ebenso Noven dar wie die neu beantragten Zeugenbefragungen. Diese sind gemäss
Art. 99 Abs. 1 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig. Voraussetzungen
für eine ausnahmsweise Zulässigkeit sind weder geltend gemacht noch
ersichtlich, sodass entsprechende Beweisanträge unbeachtlich bleiben müssen
(vgl. Urteil 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin
verkennt auch, dass es nicht Sache der Unfallversicherung ist, einen
Gegenbeweis zu den von ihr vorgebrachten Behauptungen zu erbringen.

3.3.2. Auch der Einwand, die Vorinstanz habe die notwendigen wissenschaftlichen
Abklärungen nicht vornehmen lassen, geht fehl. Im angefochtenen
Gerichtsentscheid wird einlässlich dargelegt, weshalb von weiteren
Untersuchungen und Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien.
Insbesondere der Hinweis auf die Tatsache, dass die Versicherte die Beschwerden
unabhängig vom Aufenthalt an ihrem Arbeitsplatz und auch noch Jahre nach
Aufgabe der Erwerbstätigkeit und beispielsweise auf Autofahrten verspürt, lässt
den überzeugenden Schluss zu, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
auch entwickelt hätten, wenn sie nicht bei der Firma B.________ AG beschäftigt
gewesen wäre. Damit entfällt aber bereits der für die Anerkennung einer
Berufskrankheit notwendige Schluss, die gesundheitliche Beeinträchtigung sei
vorwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden. Da von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen somit keine neuen entscheidwesentlichen
Erkenntnisse zu erwarten sind, haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auf die
Abnahme weiterer Beweise verzichtet (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).

4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung, und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

5. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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