Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.597/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_597/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 30. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 28. Juli 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 28. Juli 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. September 2015 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am
14. September 2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe seitens
des Beschwerdeführers erfolgt ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und
Würdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte, welche u.a. auch das
berufsbedingte Asthma bronchiale zum Gegenstand hatten, zum Schluss gelangte,
es läge keine zu einem Rentenanspruch führende Invalidität vor,
dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, von der Vorinstanz in der
Beweiswürdigung mit berücksichtigte Arztberichte wie auch die hinlänglich
bekannte Berufskrankheit unter Hinweis auf eine, nicht näher spezifizierte
Einschätzung eines weiteren Arztes dazu, anzurufen, ohne zugleich auch nur
ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlich vorgenommene Würdigung
der Arztberichte rechtsfehlerhaft erfolgt sein bzw. auf einer offensichtlich
unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beruhen soll,
dass Derartiges aber auch von einem Beschwerde führenden Laien erwartet werden
darf,
dass damit auf die offensichtlich den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2
BGG nicht genügende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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