Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.589/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_589/2015

Urteil vom 17. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 17. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1963 geborene A.________ meldete sich am 12. April 2011 aufgrund eines am
16. November 2010 erlittenen Unfalls mit einer Fraktur des zwölften
Brustwirbelkörpers zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach
beruflichen und medizinischen Abklärungen und Beizug der Akten der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) verneinte die IV-Stelle des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. September 2013 im Wesentlichen gestützt
auf einen Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 28.
November 2012 einen Anspruch auf Invalidenrente (Invaliditätsgrad 28 %).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2015 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine
Invalidenrente zuzusprechen. Es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu
geben, welches sich zur Arbeitsfähigkeit äussere; eventualiter sei die Sache
zur Anordnung eines Gutachtens an die Vorinstanz oder die Verwaltung
zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei insbesondere in Frage
steht, ob das kantonale Gericht von einem rechtsgenüglich abgeklärten
Sachverhalt ausgehen durfte. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des
Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene
Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht stellte - insbesondere gestützt auf den
RAD-Untersuchungsbericht des Dr. med. B.________ vom 28. November 2012 - fest,
aufgrund der diagnostizierten, schmerzhaften Bewegungs- und
Belastungseinschränkung der Wirbelsäule mit/bei Status nach Fraktur des
zwölften Brustwirbelkörpers mit Defektheilung und Keilwirbelbildung, der
degenerativen Veränderungen der distalen Lendenwirbelsäule ohne Hinweis auf
eine Nervenwurzelirritation, der degenerativen Veränderungen der unteren
Halswirbelsäule mit breitbasiger Diskusprotrusion C6/7, mit möglicher Reizung
der Nervenwurzel C7, ohne motorische Ausfälle der oberen und unteren
Extremitäten sowie des fraglichen, belastungsabhängigen, sensiblen Reizsyndroms
beider Arme und des linken Beines bestehe nach Ablauf des Wartejahres ab
November 2011 eine 80%ige und spätestens ab November 2012 eine volle
Arbeitsfähigkeit. Als zumutbar beurteilt wurde eine leichte bis mittelschwere
Tätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige
wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken,
Überkopfarbeit, Arbeiten in weiten Armvorhalten.

3.2. Das kantonale Gericht hat einlässlich und zutreffend begründet, weshalb
die bei den Akten liegenden Arztberichte die Beweiskraft des
RAD-Untersuchungsberichts auch nicht geringfügig in Zweifel zu ziehen vermögen.
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil 4A_526/2014 vom 17.
Dezember 2014 E. 2.4 vorbringt, den Berichten der behandelnden Frau Dr. med.
C.________, Physikalische Medizin, vom 28. April 2011 und 17. Mai 2013 sei mit
Blick auf den Beweiswert ein höheres Gewicht beizumessen als den auf einer
einmaligen Abklärung beruhenden Beurteilungen des Dr. med. B.________ und des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 14. Juni
2012, dringt er nicht durch. Das Bundesgericht hielt im Urteil 9C_203/2015 vom
14. April 2015 hierzu fest, es treffe zwar zu, dass das Bundesgericht in jenem
Fall auf die Angaben einer Psychiaterin abgestellt habe, welche die Versicherte
zunächst während einer Hospitalisation in einem Psychiatrischen Zentrum und
anschliessend während vier Monaten regelmässig alle zwei Wochen ambulant
behandelt hatte. Dass die Vorinstanz in jener Konstellation nicht einem
Gutachten, das auf einer einmaligen Untersuchung basierte, gefolgt sei, habe
das Bundesgericht unter den gegebenen Umständen nicht als willkürlich erachtet,
es handle sich dabei aber um eine Einzelfallbeurteilung im Rahmen einer
Willkürprüfung, der besondere Gegebenheiten zugrunde gelegen hätten. Diese
vermöge die ständige Rechtsprechung zum Beweiswert von
Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen therapeutisch tätiger Ärzte, bei welchen der
Behandlungsauftrag im Vordergrund stünde (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2), nicht ausser Kraft zu setzen. Wie im
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren im Urteil 8C_588/2015 vom heutigen Tag
ausgeführt, gab Frau Dr. med. C.________ überdies im Bericht vom 17. Mai 2013
nicht weiter an, warum dem Versicherten auch eine leidensadaptierte Tätigkeit
nur mit deutlicher zeitlicher Einschränkung zumutbar sein soll, wobei sie sich
dabei hauptsächlich auf subjektive Schmerzangaben in Form von Zervikalgien und
lumbosakrale Schmerzen sowie Schmerzen im thorakolumbalen Bereich stützte; eine
schlüssige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lässt sich hieraus nicht ableiten.
Gleiches gilt hinsichtlich der Angaben des Dr. med. E.________, Facharzt FMH
für Neurologie, in seinem Bericht vom 29. Juni 2011, der eine chronische
Zervikalgie sowie eine posttraumatische Lumbalgie diagnostizierte und gestützt
hierauf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten
angab. Dr. med. F.________ hielt den Versicherten in Übereinstimmung mit den
übrigen medizinischen Akten für eine schwere körperliche Tätigkeit als
arbeitsunfähig und erachtete längeres Sitzen sowie das Heben von Gewichten über
fünf kg als unzumutbar. Eine die Einschätzung des Dr. med. B.________ bezüglich
einer leidensadaptierten Tätigkeit in Frage stellende Beurteilung lässt sich
seinem Bericht vom 10. Januar 2012 nicht entnehmen. Ebenso wenig vermag der
Bericht des Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie,
vom 3. Oktober 2013 Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Berichte der Dres. med. B.________ und D.________ aufkommen zu lassen. Er
äusserte sich darin zur Hauptsache zur Einschätzung des Integritätsschadens
durch Dr. med. D.________ im Bericht vom 14. Juni 2012, wobei er sich dem
formulierten Zumutbarkeitsprofil anschloss, jedoch fälschlicherweise annahm,
Dr. med. D.________ erachte den Versicherten nicht vollständig, sondern nur im
Umfang von 80 % arbeitsfähig. Ohnehin beschränkt sich der Beschwerdeführer im
Wesentlichen darauf, lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend von der
Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht
ausreicht (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom
30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]). Nach dem Gesagten
besteht kein Grund, an der Beweiskraft des RAD-Berichts zu zweifeln und damit
auch kein Anlass zu einer weiteren medizinischen Abklärung. Die vorinstanzliche
Beweiswürdigung und die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit können
nicht als willkürlich bezeichnet werden; sie bleiben verbindlich, was zur
Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids führt.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben