Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.588/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_588/2015

Urteil vom 17. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 17. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1963 geborene A.________ war vom 15. April 2009 bis zur Löschung am 3. Mai
2011 als Inhaber des Einzelunternehmens B.________ im Handelsregister des
Kantons Zürich eingetragen gewesen. Letztinstanzlich mit Urteil 8C_97/2013 vom
18. Juni 2013 qualifizierte ihn das Bundesgericht als unselbstständig
Erwerbenden für die C.________ GmbH. In dieser Eigenschaft war er obligatorisch
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Unfällen versichert. Am 23. Februar 2011 meldete A.________ der SUVA einen
Sturz von einer Leiter am 16. November 2010 mit Fraktur des zwölften
Brustwirbelkörpers. Nach Einstellung der vorübergehenden Leistungen
(Heilbehandlung und Taggeld) sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 12.
September 2013 ab 1. August 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 17 %
basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2013
hiess die SUVA die dagegen geführte Einsprache teilweise gut, indem sie die
Integritätsentschädigung auf 10 % erhöhte.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 17. Juni 2015).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm
Leistungen in Form von Invalidenrente und Integritätsentschädigung
zuzusprechen. Zu weiteren medizinischen Abklärungen sei ein Gutachten in
Auftrag zu geben, welches sich zur Arbeitsfähigkeit und zum Integritätsschaden
äussere. Eventualiter sei die Sache zur Anordnung eines Gutachtens an die
Vorinstanz oder die SUVA zurückzuweisen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig ist die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit ihrer
Auswirkung auf die Erwerbsunfähigkeit sowie die Höhe der aus dem
Gesundheitsschaden resultierenden Integritätseinbusse. Die Rechtsgrundlagen
hiefür sind im Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2013 zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Das kantonale Gericht hat zudem korrekt festgehalten,
dass nach der Rechtsprechung auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4 S. 470 mit Hinweis).

3.

3.1. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der medizinischen Akten zum
Schluss, gestützt auf die als beweiskräftig einzustufende Beurteilung des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, FMH, anlässlich
seiner kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14. Juni 2012, sei der
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser vollständig
arbeitsunfähig und in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden
Tätigkeit mit zu hantierenden Gewichten bis maximal 15 kg im Umfang von 100 %
arbeitsfähig.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss eine unrichtige und
bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, indem diese im
Wesentlichen auf die versicherungsinterne Beurteilung des Kreisarztes Dr. med.
D.________ abgestellt habe, obwohl hiervon abweichende
Arbeitsfähigkeitsschätzungen behandelnder Ärzte vorlägen, die lediglich von
einer Teilarbeitsfähigkeit ausgingen. Deshalb seien ergänzende Abklärungen in
Form eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens durchzuführen, was
vorinstanzlich versäumt worden sei.

3.3. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte, befinden sich in den
Unterlagen keine Artzberichte, die auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der verwaltungsinternen Beurteilung zu
begründen vermöchten. Insbesondere führen der Verlaufsbericht der behandelnden
Ärztin Frau Dr. med. E.________, Physikalische Medizin, vom 17. Mai 2013, die
Beurteilung des Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische
Chirurgie, vom 3. Oktober 2013, der Bericht des Neurochirurgen Dr. med.
G.________ vom 10. Januar 2012, der den Versicherten in Mazedonien untersuchte,
sowie der Bericht des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 29.
Juni 2011 zu keinem anderen Ergebnis. Mit dem kantonalen Gericht ist
festzustellen, dass Frau Dr. med. E.________ nicht weiter ausführte, warum dem
Beschwerdeführer auch eine leidensadaptierte Tätigkeit nur mit deutlicher
zeitlicher Einschränkung zumutbar sein soll, weshalb sich hieraus keine
schlüssige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ableiten lässt. Dr. med. F.________
äusserte sich am 3. Oktober 2013 in kurzer Form (zu Handen des damaligen
Rechtsvertreters im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens) hauptsächlich zur
Schätzung des Integritätsschadens durch die SUVA. Soweit er zur
Arbeitsfähigkeit Stellung nahm, enthält diese insofern einen Widerspruch, als
er sich der kreisärztlichen Einschätzung anschiessen wollte und gleichzeitig
aber - entgegen der Ansicht des Kreisarztes Dr. med. D.________ - von einer
80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausging, weshalb
Dr. med. F.________ auch nicht angab, woraus sich die reduzierte
Restarbeitsfähigkeit ergab, obwohl er mit dem Leistungsprofil des Dr. med.
D.________ übereinstimmte. Der Neurochirurge Dr. med. G.________ hielt
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit einzig fest, dass der Versicherte für schwere
körperliche Tätigkeit arbeitsunfähig sei, besonders "wenn die Arbeit zu
längerem Sitzen und das Gewichtheben mehr als 5 kg mit einem Arm verbunden
wird", was mit den Angaben des Dr. med. D.________ hinsichtlich der
Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten in Einklang steht. Soweit
eine Gewichtslimite von fünf kg pro Arm postuliert wird, weicht er damit zum
einen nicht entscheidwesentlich vom kreisärztlich umschriebenen Leistungsprofil
ab und nimmt überdies keine Abgrenzung zwischen den vorhandenen unfallkausalen
und unfallfremden, degenerativen Schäden an der Wirbelsäule vor. Zum andern
tangiert dies den Arbeitsfähigkeitsgrad in einer leidensadaptierten Tätigkeit
nicht. Gleiches gilt für den letztinstanzlich erstmals angerufenen Bericht des
Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 29. Juni 2011, der den
Beschwerdeführer am 13. Dezember 2010 und am 29. März 2011 untersuchte. Seine
Arbeitsfähigkeitsschätzung von 50 % ab ca. September 2011 in einer
behinderungsangepassten Tätigkeit schliesst die diagnostisch aufgeführte
Zervikalgie mit ein, die als degeneratives Geschehen seit 2007 besteht, und
ferner finden sich keine Angaben darüber, weshalb die unfallbedingten
Restbeschwerden auch in einer leidensangepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit
um 50 % reduzieren. Es kann daher offen bleiben, wie es sich mit diesem Bericht
aus novenrechtlicher Sicht (Art. 99 Abs. 1 BGG) verhält.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage durften Vorinstanz und SUVA von weiteren
medizinischen Abklärungen absehen und die Bemessung des Invaliditätsgrades
ausgehend von den zuverlässigen Darlegungen des Kreisarztes Dr. med. D.________
zur Restarbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil vornehmen.
Den Einkommensvergleich ficht der Beschwerdeführer nicht an, womit es bei der
vorinstanzlich bestätigten Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 17 % bleibt.

4. 
Schliesslich begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine höhere
Integritätsentschädigung nicht stichhaltig. Insbesondere legt er nicht dar,
worin die Fehlerhaftigkeit der Bemessung des Integritätsschadens gestützt auf
die Einschätzung der Frau Dr. med. I.________, Fachärztin FMH für Chirurgie,
SUVA Versicherungsmedizin vom 9. Dezember 2013 anhand von Tabelle 7
("Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen") der von der SUVA unter dem
Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" herausgegebenen Richtlinien, was zu
einem Richtwert von 10 % führte, bestehen soll. Die Beschwerde ist daher auch
in diesem Punkt unbegründet.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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