Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.587/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_587/2015

Urteil vom 6. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 27. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 23. Februar 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn
der 1960 geborenen A.________ ab 1. Januar 1997 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu. Nachdem die IV-Stelle die Rente zunächst mehrmals
bestätigt hatte, hob sie diese mit Verfügung vom 12. August 2010 revisionsweise
auf. Eine von der Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 29. Juni 2011 gut
und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Nach
Vorliegen des Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 16. Oktober 2013 und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Rente mit
Verfügung vom 26. Juni 2014 wiedererwägungsweise zum Ende des folgenden Monats
auf.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 27. Juli 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und
des kantonalen Gerichtsentscheides weiterhin eine halbe Rente der
Invalidenversicherung auszurichten.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie
die Aufhebung der halben Rente der Beschwerdeführerin auf Ende des der
Zustellung der Verfügung vom 26. Juni 2014 folgenden Monats bestätigte.

3. 

3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.2. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist (sog. Wiedererwägung). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine
Verfügung, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder
nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine
Leistung auf Grund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger
Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Mangelhaft ist
eine Leistungsgewährung namentlich, wenn ihr ein rechtlich falscher
Invaliditätsbegriff zu Grunde liegt (Urteil 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E.
3.1 mit weiteren Hinweisen).

4. 

4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die ursprüngliche Rentenverfügung vom
23. Februar 1999 habe sich insbesondere auf das Gutachten der medizinischen
Universitätspoliklinik des Spitals C.________ vom 12. Juni 1998 gestützt. In
diesem Gutachten wird der Versicherten für ihre angestammte Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert; zur Frage nach einer allfällig höheren
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wird nicht direkt Stellung
genommen. Auch aus den übrigen damals vorliegenden Akten ergibt sich keine
Antwort auf diese Frage. Es ist daher davon auszugehen, dass die IV-Stelle
damals nicht abgeklärt hat, wie hoch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit wäre. Somit lag der Verfügung vom 23. Februar 1999 ein rechtlich
falscher Invaliditätsbegriff zu Grunde; entsprechend ist sie als zweifellos
unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren. Was die
Versicherte dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: Insbesondere wird
der Mangel der Verfügung nicht durch den Umstand geheilt, dass im Gutachten vom
12. Juni 1998 die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit genügend
begründet wurde. Somit hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen,
als sie in Bezug auf die Verfügung vom 23. Februar 1999 einen
Wiedererwägungsgrund bejaht hat.

4.2. Weiter hat die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Akten,
insbesondere gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 16. Oktober
2013, für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Versicherte
jedenfalls in der Zeit ab Oktober 2013 in der Lage wäre, eine leichte
körperliche Tätigkeit ohne die Notwendigkeit von repetitiven Überkopfarbeiten
zu 100 % auszuführen. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung
vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Wie
bereits das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, ist nicht erkennbar,
welche Relevanz den von ihr gerügten Mängel am Gutachten des Dr. med.
B.________ für die vorliegend streitigen Belange zukommt. Eine solche vermag
die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerdeschrift ans Bundesgericht nicht
aufzuzeigen.

4.3. Vorinstanz und Verwaltung ermittelten durch einen Einkommensvergleich
(Valideneinkommen: Fr. 71'402.-; Invalideneinkommen Fr. 53'806.-) einen
Invaliditätsgrad von 25 %. Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Bemessung
des Valideneinkommens vorbringt, es werde dabei zu Unrecht retrospektiv mit dem
im Jahre 1997 zuletzt erzielten Einkommen von Fr. 71'402.- gerechnet, erweist
sich ihre Rüge als aktenwidrig: Gemäss Verfügung vom 26. Juni 2014 ging die
IV-Stelle von einem zuletzt erzielten Lohn von Fr. 59'150.- aus und hat dieses
Einkommen entsprechend bis zum Verfügungsdatum aufindexiert. Somit erweist sich
der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt als bundesrechtskonform; die
Beschwerde der Versicherten ist abzuweisen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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