Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.586/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_586/2015

Urteil vom 1. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Dolder,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 3. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1974 geborene A.________ war zuletzt als Maschinenführerin bei der
B.________ AG erwerbstätig. Nachdem sie sich am 12. April 2007 einer
beidseitigen Diskektomie L5/S1 unterzogen hatte, meldete sie sich am 20.
Dezember 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Das
Arbeitsverhältnis wurde auf Ende Juni 2008 aufgelöst. Seither geht die
Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Nach Eingang des
polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 24.
November 2010 stellte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen A.________ mit
Vorbescheid vom 22. Februar 2012 die Ablehnung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwand. Die
IV-Stelle holte alsdann ein polydisziplinäres Gutachten des medizinischen
Zentrums C.________ vom 6. Februar 2013 ein. Nach erneuter Durchführung des
Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung
vom 30. April 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 29 Prozent ab.

B. 
A.________ erhob dagegen Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juni 2015 teilweise
gut und hob die Verfügung vom 30. April 2013 insoweit auf, als es der
Versicherten für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2011 eine
Viertelsrente und vom 1. Februar 2011 bis 30. April 2013 eine halbe Rente
zusprach. Die Sache wurde zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten
Leistungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wies das kantonale
Gericht die Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr mit Wirkung ab
1. August 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die
Sache an die IV-Stelle, subeventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen,
damit diese nach ergänzender Abklärung, insbesondere nach einer neuen
interdisziplinären medizinischen Begutachtung über den Rentenanspruch neu
verfüge.

IV-Stelle, kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich
unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich
erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur
Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1
S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der
Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.).

1.2. Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Berichtigung oder Ergänzung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerde führende Person
genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die
eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil
9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446,
aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht
schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst,
wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S.
44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine
andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5.
Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete
Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010
vom 21. Oktober 2010 E. 3).

2. 
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab 1. August 2008
Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, oder auf eine
abgestufte, bis Ende April 2013 befriste Rente, wie die Vorinstanz entschieden
hat.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die
Rechtsprechung zur Invalidität erwerbstätiger Versicherter (Art. 8 Abs. 1
ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG), zur Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten
bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie zum Beweiswert
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a-c S. 352 ff.)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht ist in Würdigung der medizinischen Unterlagen zum
Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit ab
15. Januar 2013 zu 80 Prozent arbeitsfähig. Für den davor liegenden Zeitraum
ging es von einer 70-prozentigen Arbeitsfähigkeit ab August 2008 und von einer
60-prozentigen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2011 aus. Dabei hat es in
somatischer Hinsicht auf das Gutachten des medizinischen Zentrums C.________
vom 6. Februar 2013 und in psychiatrischer Hinsicht für die Zeit ab August 2008
auf das vom Krankenversicherer eingeholte Gutachten des Dr. med. D.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Januar 2009, für den
Zeitraum ab Februar 2011 auf das psychiatrische Konsiliargutachten der MEDAS
von med. pract. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 3. November 2010 und für die darauf folgende Zeit auf die im Rahmen der
Begutachtung des medizinischen Zentrums C.________ durchgeführte psychiatrische
Beurteilung von Frau Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 15. Januar 2013 abgestellt. In der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Maschinenführerin hätte die Versicherte im Jahr 2008 mit einem
ganztägigen Pensum ein Einkommen von Fr. 57'792.- erzielt. Das
durchschnittliche Einkommen einer weiblichen Angestellten bei einfachen und
repetitiven Tätigkeiten habe gemäss den Tabellenlöhnen der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE Tabelle TA1 2008 Anforderungsniveau 4) Fr. 49'392.-
betragen, was bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden einem
Jahreseinkommen von Fr. 51'368.- entspreche. Bei Gewährung eines Abzugs vom
Tabellenlohn von 10 Prozent resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit von 80
Prozent ein Invalideneinkommen von Fr. 36'985.- und damit ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 Prozent. Bei einer
Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 44 Prozent
und bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent ein solcher von 52 Prozent.
Entsprechend setzte das kantonale Gericht für den Zeitraum vom 1. August 2008
bis 31. Januar 2011 eine Viertelsrente und vom 1. Februar 2011 bis 30. April
2013 eine halbe Rente fest.

3.2. Mit Bezug auf das Gutachten des medizinischen Zentrums C.________ ging das
kantonale Gericht davon aus, dass sich die Gutachter bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Versicherten aufgrund der Laborbefunde und der
festgestellten Compliance über die Medikamenteneinnahme und die möglichen
Nebenwirkungen im Klaren waren. Laut den Gutachtern beeinträchtigen sowohl die
orthopädisch ausgewiesenen degenerativen Schäden im Bereich der Wirbelsäule
(Diagnose: panvertebrales Schmerzsyndrom bei pathologischen
Wirbelsäulenbefunden) wie auch die diagnostizierte chronifizierte leichte
depressive Episode die Arbeitsfähigkeit um 20 Prozent. Zumutbar seien leichte,
rückenadaptierte, wechselbelastende Arbeiten, während Akkordtätigkeiten und
Tätigkeiten in Wechselschicht, insbesondere Nachtschicht zu vermeiden seien.
Nicht gefolgt ist das kantonale Gericht der psychiatrischen Beurteilung von
Frau Dr. med. F.________, soweit sich diese retrospektiv zum Verlauf der
Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der Zeit vor der Begutachtung äusserte.
Für diesen Zeitraum lägen mit den Gutachten des Dr. med. D.________ und von
med. pract. E.________ zwei konsistente und überzeugende Beurteilungsgrundlagen
vor, die mit der Beschreibung depressiver Episoden unterschiedlichen
Schweregrades nachvollziehbar einen schwankenden Verlauf der psychischen
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin begründeten. Dr. med. D.________ habe
im Dezember 2008 zeitnah eine leichte depressive Episode diagnostiziert und
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 Prozent ab August 2008
attestiert. Med. pract. E.________ sei aufgrund der im Zeitpunkt der
Exploration vom 20. Oktober 2010 erhobenen Befunde von einer leichten
Verschlechterung der depressiven Symptomatik seit der von Dr. med. D.________
vorgenommenen Beurteilung ausgegangen und habe eine mittelgradige depressive
Störung diagnostiziert. Die Diskrepanz erkläre er mit Schwankungen im
Krankheitsverlauf. Da eine Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes seit der vorherigen Begutachtung als überwiegend
wahrscheinlich erscheine, könne auf die ab Oktober 2010 bescheinigte
40-prozentige Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Für den Zeitraum ab der
Exploration vom Januar 2013 erschien dem kantonalen Gericht die Beurteilung von
Frau Dr. med. F.________, welche eine chronifizierte leichte depressive Episode
diagnostizierte und von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 Prozent
infolge der emotionalen Minderbelastbarkeit und eingeschränkten Stresstoleranz
ausging, als nachvollziehbar und überzeugend begründet. Aufgrund des
schwankenden Verlaufs der depressiven Erkrankung sei auch erklärbar, dass sich
dies jeweils auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung auswirke. Die von den
psychiatrischen Gutachtern abweichenden Einschätzungen der behandelnden
Psychiaterin, Frau Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, vermöge nichts zu ändern und lasse insbesondere nicht darauf
schliessen, dass die Gutachter eine unangemessene Zumutbarkeitsbeurteilung
vorgenommen hätten oder deren Betrachtung in Zweifel gezogen werden müsste. Die
medizinische Aktenlage vermittle - auch bezüglich der geltend gemachten
Schulterbeschwerden - für den massgebenden Zeitraum ab Erlass der Verfügung vom
30. April 2013 genügend Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt,
weshalb von der Einholung ergänzender medizinischer Unterlagen abzusehen sei.

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt zu Unrecht eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes durch Vorinstanz und Verwaltung. Entgegen den
Einwendungen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz
für den jeweiligen Beurteilungszeitraum als massgebend betrachteten
medizinischen Gutachten taugliche und schlüssige Beweismittel sind. Auf ein im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten und somit auf die Gutachten
der MEDAS vom 24. November 2010 und des medizinischen Zentrums C.________ vom
6. Februar 2013 ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470).
Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb sie für die
Zeit von August 2008 bis Januar 2013 vom psychiatrischen Teilgutachten des
medizinischen Zentrums C.________ von Frau Dr. med. F.________ vom 15. Januar
2013 abgewichen ist und stattdessen auf das psychiatrische Teilgutachten der
MEDAS von med. pract. E.________ vom 3. November 2010 und für die Zeit davor
auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 14. Januar 2009
abgestellt hat. Das kantonale Gericht hat sich mit den unterschiedlichen
Auffassungen auseinandergesetzt und überzeugend begründet, weshalb entgegen der
von der Fachärztin vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen sei, dass Dr.
med. D.________ und med. pract. E.________ invaliditätsfremde Umstände in die
Beurteilung hätten einfliessen lassen. Inwiefern die vorinstanzlich getroffene
Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin ab August 2008 zu 70 Prozent und ab
Februar 2011 zu 60 Prozent arbeitsfähig zu betrachten ist, offensichtlich
unrichtig sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Dass Frau
Dr. med. G.________ und der Hausarzt zu einer anderen Beurteilung gelangten,
macht die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich oder sonst wie
bundesrechtswidrig. Wenn die Versicherte weiter vorbringt, es könne auch für
die Zeit ab Januar 2013 nicht auf das psychiatrische Teilgutachten von Frau Dr.
med. F.________ abgestellt werden, ist in Anbetracht der Schwankungen, denen
das depressive Leiden der Versicherten laut den ärztlichen Feststellungen im
zeitlichen Verlauf unterliegt, nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt und insbesondere den rechtserheblichen Sachverhalt
offensichtlich unrichtig gewürdigt und festgestellt hätte. Konkrete Indizien,
welche gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Expertise des
medizinischen Zentrums C.________ mit Bezug auf die im Untersuchungszeitpunkt
vom Januar 2013 attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent sprechen, sind
nicht ersichtlich und können insbesondere auch nicht in der Stellungnahme von
Frau Dr. med. G.________ vom 3. April 2013 erblickt werden.

3.4. Was die beanstandete Dauer der psychiatrischen Untersuchung anbelangt,
zeigt rechtsprechungsgemäss eine lediglich zwanzig Minuten dauernde
psychiatrische Exploration nicht von Vornherein eine Sorgfaltswidrigkeit des
Gutachters an. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es
nicht allein auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob
der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine
psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von
der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste
Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebenenfalls neben
standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015
E. 5.2). Anhaltspunkte dafür, dass Frau Dr. med. F.________ die entsprechenden
Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hat, sind nicht erkennbar. Davon
ging auch das kantonale Gericht aus. Wenn es sich in den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darüber hinaus nicht auch noch ausdrücklich mit der
gerügten Dauer der psychiatrischen Exploration auseinandergesetzt hat, liegt
damit keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor.

3.5. Das kantonale Gericht hat zu Recht und ohne Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes von Beweisweiterungen abgesehen. Dies trifft
namentlich in Bezug auf den Einfluss der Schulterbeschwerden auf die
Arbeitsfähigkeit zu. Das kantonale Gericht hat sich damit auseinandergesetzt
und dabei willkürfrei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im für die
Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 30. April 2013
dadurch nicht zusätzlich in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war. Im
Rahmen der klinischen Untersuchung des Schultergürtels und der oberen
Extremitäten zeigten sich den Gutachtern des medizinischen Zentrums C.________
keine pathologischen Befunde. Ein nach Vorliegen des Gutachtens erstelltes MRI
der Schulter vom 8. Februar 2013 wies laut Bericht des Spitals H.________ vom
3. Juni 2013 zwar Befunde auf, die gegebenenfalls die Beschwerden erklären
könnten. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde jedoch ausdrücklich nicht attestiert.
Der Bericht gibt daher nicht Anlass, an der Zuverlässigkeit der Expertise zu
zweifeln.
Auch mit der Frage des möglichen Einflusses von Nebenwirkungen der ärztlich
verordneten Medikamente auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten hat sich das
kantonale Gericht befasst. Im Gutachten des medizinischen Zentrums C.________
wird die aktuelle Medikation ausdrücklich erwähnt. Die Compliance wurde
teilweise mittels Blutwertkontrollen überprüft. Die Vorinstanz durfte daher
willkürfrei davon ausgehen, dass die Gutachter die möglichen Nebenwirkungen der
Medikamente angesprochen und diskutiert hätten, wenn sie für die Frage der
Arbeitsfähigkeit von Relevanz wären. Sind als Folge der medikamentösen Therapie
die Reaktionsfähigkeit, die Fahrtüchtigkeit oder die Fähigkeit, Werkzeuge oder
Maschinen zu bedienen, möglicherweise beeinträchtigt, wie die
Beschwerdeführerin vorbringt, fallen Tätigkeiten, welche diese Eigenschaften
verlangen, ausser Betracht. Die Einschränkung beschlägt somit in erster Linie
das Spektrum der aufgrund des medizinischen Anforderungsprofils, wie es von den
Gutachtern des medizinischen Zentrums C.________ umschrieben wurde, noch in
Betracht fallenden Erwerbstätigkeiten (vgl. zur Aufgabe des Arztes bei der
Erarbeitung von Grundlagen für die Bemessung der Invalidität BGE 140 V 193 E.
3.2 S. 195; 107 V 17 E. 2b S. 20). Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen
und den daraus folgenden körperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen haben
sich die Gutachter des medizinischen Zentrums C.________ umfassend geäussert,
weshalb darauf abzustellen ist.
Der beantragten Rückweisung der Sache zwecks zusätzlicher Abklärungen und neuem
Entscheid bedarf es angesichts der medizinisch umfassend dokumentierten
Aktenlage - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.
mit Hinweisen) - nicht.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 28a IVG in Verbindung
mit Art. 7 und Art. 16 ATSG sowie des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c
ATSG) und der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie beanstandet,
die Vorinstanz habe zu Unrecht stillschweigend die wirtschaftliche
Verwertbarkeit der verbliebenen (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt angenommen. Sie stellt dies in Frage und postuliert die Zusprache
einer ganzen Invalidenrente aufgrund der Nebenwirkungen der einzunehmenden
Medikamente, welche die Gefahr einer Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit,
Fahrtüchtigkeit und Fähigkeit, Werkzeuge und Maschinen zu bedienen in sich
bergen, wegen des erhöhten Risikos, krankheitsbedingt und wegen der Therapien
dem Arbeitsplatz fernbleiben zu müssen sowie zufolge der behinderungsbedingt
eingeschränkten Flexibilität bei den Einsatzmöglichkeiten (keine Nachtarbeit,
nur noch wechselbelastende Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis 5
kg, selten bis höchstens 10 kg, ohne beugende Tätigkeiten, häufiges Bücken oder
Hocken und mit vermehrten Pausen).

4.2. Selbst wenn das zumutbare Tätigkeitsprofil dahingehend ergänzt wird, dass
Tätigkeiten, welche Eigenschaften verlangen, die möglicherweise durch die
medikamentöse Behandlung beeinträchtigt sind oder einen flexiblen Einsatz etwa
in Bezug auf das Leisten von Überstunden und Nachtschichten erfordern, vorweg
ausser Betracht fallen, wird das aufgrund des Anforderungs- und
Belastungsprofils in Frage kommende Arbeitsmarktsegment dadurch nicht
entscheidend verkleinert. Dieses ist zudem nicht derart restriktiv umschrieben,
dass sich eingehendere Abklärungen zum Nachweis aufdrängten. Angaben zum
zeitlichen Verlauf und zur Häufigkeit der Krankheitsbehandlungs- und
Therapiephasen macht die Beschwerdeführerin nicht. Gegenüber den Gutachtern des
medizinischen Zentrums C.________ erklärte sie, die psychotherapeutischen
Sitzungen fänden einmal pro Monat statt. Daraus lässt sich nicht schliessen,
dass die Versicherte einem durchschnittlichen Arbeitgeber nicht zumutbar wäre,
zumal medizinische Behandlungen auch während Randzeiten durchgeführt werden
können. Es fehlt somit an Anhaltspunkten dafür, dass die verbleibende
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr zumutbarerweise verwertbar sein sollte.

4.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, den beschriebenen
Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit sei zumindest im Rahmen eines Abzugs
vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen, wobei ein Abzug von 25 Prozent als
angemessen erscheine.
Der Abzug beschlägt die Frage, ob aufgrund persönlicher und beruflicher
Merkmale einer versicherten Person mit Bezug auf eine konkret in Betracht
fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem
gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für
eine Anstellung bestehen. Relevante Umstände sind leidensbedingte
Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).
Da Tätigkeiten, welche Einschränkungen wegen möglicher Nebenwirkungen der
Medikamente verlangen, wie bereits erwähnt, wegfallen, rechtfertigt sich
deswegen kein Abzug. Den Abzug von 10 Prozent vom Tabellenlohn begründet die
Vorinstanz mit der Unzumutbarkeit von Nachtarbeit und dem Leisten von
Überstunden, der Gefahr überdurchschnittlicher Krankheitsabsenzen, verminderter
Flexibilität und verstärkter Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten und damit
zur Hauptsache mit den von der Beschwerdeführerin genannten Einschränkungen,
weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Höhe des im konkreten Fall
vorgenommenen Leidensabzugs kann das Bundesgericht lediglich auf
Überschreitung, Missbrauch und Unterschreitung des vorinstanzlichen Ermessens
überprüfen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis). Der vom kantonalen
Gericht vorgenommene Abzug von 10 Prozent hält dieser Überprüfung stand und
kann jedenfalls nicht als Ergebnis rechtsfehlerhafter Ermessensausübung
betrachtet werden.

4.4. Mit dem Einkommensvergleich setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
auseinander, weshalb das Bundesgericht keine Veranlassung hat, sich zu diesem
zu äussern (E. 1 hievor).

5. 
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, was zur ihrer
Abweisung führt.

6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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