Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.584/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_584/2015

Urteil vom 6. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsgleichheit, Gleichstellung von Mann und Frau,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 24. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ ist seit 1. April 1999 am kantonalen Bildungszentrum B.________
öffentlich-rechtlich als Mediothekarin angestellt. Ihre Stelle war der
Richtposition "Bibliothekar/in" zugeordnet. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009
machte sie geltend, ihre Einreihung in die Lohnklasse 11 sei um fünf
Besoldungsklassen zu tief und verstosse gegen das Bundesgesetz vom 24. März
1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz; GlG; SR
151.1). Die entsprechende Lohndifferenz für die vorangegangenen fünf Jahre sei
nachzuzahlen. Dieses Schreiben diene dazu, die Verjährung zu unterbrechen. Mit
Änderungsverfügung vom 8. März/16. Mai 2011 ordnete das kantonale Mittelschul-
und Berufsbildungsamt A.________ rückwirkend ab 1. Juli 2010 der Richtposition
"Bibliothekar/in mbA" und der Lohnklasse 13 zu. Die Änderungsverfügung blieb
unangefochten. Am 3. Juni 2013 beantragte A.________, ihr sei für die Zeit vom
1. November 2004 bis 30. Juni 2010 wegen nach Art. 3 GlG diskriminierender
Einreihung in die Lohnklasse 11 statt 13 eine Lohnnachzahlung von Fr. 22'062.30
zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfall zu leisten. Mit Verfügung vom 1.
Oktober 2013 wies das Mittelschul- und Berufsbildungsamt das Begehren ab. Das
bestätigte der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 10.
September 2014.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Juni 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, evtl. subsidiärer
Verfassungsbeschwerde, beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides und erneuert ihr Rechtsbegehren betreffend Lohnnachzahlung und
Zins.
Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, das Eidgenössische Büro für die
Gleichstellung von Frau und Mann EBG auf deren Gutheissung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen
einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, der nicht beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art.
90 BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft ein öffentlich-rechtliches
Arbeitsverhältnis und somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82
lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb
der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist (vgl. Urteil
8C_366/2014 vom 1. Dezember 2015 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141
II 11). Der nach Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwert ist
erreicht. Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind
ebenfalls erfüllt. Daher bleibt kein Raum für die - hier eventualiter
eingereichte - subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG)

3. 
Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Einreihung in die Lohnklasse 11 in der Zeit
vom 1. November 2004 bis 30. Juni 2010 verstosse gegen das Verbot der
geschlechtsspezifischen Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 GlG.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat vorab erkannt, gestützt auf einen
Regierungsratsbeschluss vom 2. Dezember 2009 sei im Rahmen der Teilrevision des
Lohnsystems die Einreihung diverser Richtpositionen, u.a. "Bibliothekar/in" und
"Bibliothekar/in mbA", überprüft worden. Die Einreihung der Richtpositionen
"Bibliothekar/in" und "Bibliothekar/in mbA" sei gleich geblieben und auch deren
Umschreibungen hätten durch die Teilrevision des Lohnsystems keine wesentlichen
Änderungen erfahren. In Umsetzung des Regierungsratsbeschlusses sei sodann u.a.
die Stelle der Beschwerdeführerin auf ihre korrekte Zuordnung zu einer
Richtposition und Einreihung in eine Lohnklasse hin überprüft worden. Dabei
habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin alle in einer Mediothek
anfallenden Leitungsaufgaben übernehme, weshalb die Stelle nicht der
Richtposition "Bibliothekar/in", sondern jener der "Bibliothekar/in mbA"
zuzuordnen sei. Der Grösse der von der Beschwerdeführerin betreuten Mediothek
entsprechend sei - mit Änderungsverfügung vom 8. März/16. Mai 2011 - die
Einreihung in Lohnklasse 13 erfolgt.
Die Vorinstanz hat weiter erwogen, die Beschwerdeführerin mache geltend, ihre
Arbeit habe sich zwischen 2004 und dem Zeitpunkt in die Überführung in die
höhere Lohnklasse 13 nicht verändert. Sie erachte deshalb ihre Lohneinreihung
davor in die Richtposition "Bibliothekar/in" statt "Bibliothekar/in mbA" für
falsch. Die Einreihung in die Lohnklasse 13 anerkenne sie. Die Frage, welcher
Richtposition resp. Lohnklasse die Stelle der Beschwerdeführerin aufgrund der
sich daraus ergebenden Anforderungen zuzuordnen sei, habe Gegenstand der
Änderungsverfügung vom 8. März/16. Mai 2011 gebildet. Darin habe das
Mittelschul- und Berufsbildungsamt auch festgestellt, die - von der
Beschwerdeführerin anerkannte - Einreihung in die Lohnklasse 13 gelte per 1.
Juli 2010. Die Änderungsverfügung sei nicht angefochten worden, damit in
formelle Rechtskraft erwachsen und grundsätzlich rechtsbeständig. Daher könne
die Frage, ab welchem früheren Zeitpunkt die Stelle der Beschwerdeführerin
aufgrund der damit verbundenen Anforderungen allenfalls korrekterweise der
Richtposition "Bibliothekar/in mbA" resp. der Lohnklasse 13 hätte zugeordnet
werden müssen, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht überprüft werden.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Beurteilung, der Zeitpunkt der Zuordnung
der Stelle in die Richtposition "Bibliothekar/in mbA" resp. Lohnklasse 13 könne
wegen formeller Rechtskraft der Änderungsverfügung grundsätzlich nicht mehr
überprüft werden, sei rechtswidrig, soweit ein diskriminierender Lohn geltend
gemacht werde. Der Einwand ist nicht stichhaltig. Das kantonale Gericht hat die
Überprüfbarkeit der Lohneinreihung nach Massgabe des Verbotes der
geschlechtsbedingten Diskriminierung nicht in Frage gestellt. Es hat lediglich
erkannt, die Lohneinreihung bis 1. Juli 2010 sei verbindlich, soweit sie nach
dem zwischen den Richtpositionen "Bibliothekar/in" und "Bibliothekar/in mbA"
differierenden Aufgabenprofil zu beurteilen sei. Inwiefern dies
bundesrechtswidrig sein soll, wird nicht dargetan. Die übrigen zitierten
Erwägungen der Vorinstanz sind nicht bestritten. Das gilt namentlich auch für
die Erkenntnis, die Beschwerdeführerin anerkenne ihre Einreihung in die
Richtposition "Bibliothekar/in mbA" mit Lohnklasse 13 als rechtmässig.

5. 
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge der Geschlechtsdiskriminierung
damit, sie und die Mehrzahl ihrer Kolleginnen und Kollegen im typischen
Frauenberuf "Bibliothekar/in" seien jahrelang zu tief eingereiht gewesen.

5.1. Dass die Richtposition "Bibliothekar/in" mit Lohnklasse 11
geschlechtsdiskriminierend zu tief eingereiht sei, wird nicht geltend gemacht.
Ein solches Vorbringen wäre auch kaum nachvollziehbar, ist doch diese Tätigkeit
unstreitig weniger anspruchsvoll als diejenige der Beschwerdeführerin, welche
nach deren Auffassung in der Richtposition "Bibliothekar/in mbA" mit Lohnklasse
13 korrekt entlöhnt ist.
Die Rüge der Beschwerdeführerin geht vielmehr dahin, sie und weitere in der
Richtposition "Bibliothekar/in" mit Lohnklasse 11 eingereihte Berufskollegen
und -kolleginnen hätten die Anforderungen der Richtposition "Bibliothekar/in
mbA" erfüllt, seien aber aus geschlechtsspezifischen Gründen nicht resp. nicht
früher in diese Richtposition und entsprechende höhere Lohnklasse befördert
worden.

5.2. Das kantonale Gericht hat erkannt, ob die Berufsgruppe der Bibliothekare
und Bibliothekarinnen als typischer Frauenberuf zu gelten habe, könne offen
bleiben, da selbst bei Bejahung dieser Frage eine Lohndiskriminierung aufgrund
des Geschlechts zu verneinen sei.

5.2.1. Die Vorinstanz hat dies zunächst damit begründet, zwar liege eine
Häufung von nicht der Entwicklung des Berufsbildes angepassten Einreihungen der
Stellen in den Bibliotheken der Mittel- und Berufsschulen vor. Indessen habe in
diesem Funktionsbereich im Verlauf der 1990er Jahre ein Strukturwandel
stattgefunden. Auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätten sich aus den
damit in Zusammenhang stehenden Technologien und deren notwendigen Anwendung in
ihrem Berufsbereich gegenüber der ursprünglichen Einreihung ihrer Stelle im
Jahr 1999, welche auf der Besoldungsrevision 1991 beruht habe, höhere
Anforderungen ergeben. Folglich mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, die
Einreihung ihrer Stelle sei bereits 1999 fehlerhaft gewesen bzw. ihre Stelle
sei bereits damals in geschlechtsdiskriminierender Weise nicht entsprechend den
damit verbundenen Anforderungen eingereiht worden. Solches scheine denn auch
gerade angesichts des im Wesentlichen erst nach Stellenantritt vollzogenen
Wandels der beruflichen Anforderungen nicht glaubhaft. Eine Diskriminierung im
Zusammenhang mit der ursprünglichen Einreihung der Stelle der
Beschwerdeführerin sei daher nicht zu vermuten.
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin erhebt denn
auch keine Einwände gegen ihre anfängliche Richtposition und Lohneinreihung.

5.2.2. Das kantonale Gericht hat sodann folgerichtig geprüft, ob der Kanton
Zürich mit der Korrektur der fehlerhaften Einreihungen in
geschlechtsdiskriminierender Weise zu lange zugewartet hat.

5.2.2.1. Die Vorinstanz hat hiezu erkannt, nachdem im März 2003 drei
Mittelschulbibliothekarinnen geltend gemacht hätten, ihr Beruf habe sich stark
gewandelt, habe im April 2004 der Verband des Personals Oeffentlicher Dienste
(VPOD) die Bildungsdirektion darum ersucht, eine Analyse der Funktionen der
Mittelschul- und Berufsschulbibliothekare und -bibliothekarinnen zu
veranlassen, damit deren Lohneinreihung korrigiert werden könne. Hierauf habe
die Bildungsdirektion dem VPOD mitgeteilt, dass die Überprüfung der
Einreihungen im Rahmen einer generellen Lohnrevision vorgenommen werde. Im Mai
2006 habe die Bildungsdirektion dem VPOD sodann eröffnet, dass die Einreihungen
der betreffenden Stellen im Zusammenhang mit einer inzwischen vom Regierungsrat
beschlossenen Teilrevision des kantonalen Lohnsystems überprüft würden; in
zeitlicher Hinsicht könnten keine Zusicherungen gemacht werden.
Das kantonale Gericht hat im Weiteren erwogen, dass die Bildungsdirektion
angesichts der jedenfalls bereits 2005 absehbaren Teilrevision des Lohnsystems
darauf verzichtet habe, den entsprechenden Stellenplan vorgängig zu überprüfen,
sei sachgerecht. Denn eine möglichst umfassende Überprüfung des Lohnsystems
bzw. eine koordinierte Anpassung verschiedener Funktionen an geänderte
Verhältnisse und Anforderungen führe auch zu einem in sich möglichst kohärenten
und somit insgesamt gerechteren Lohnsystem. So seien im Rahmen der hier in
Frage stehenden Teilrevision des kantonalen Lohnsystems insgesamt 29 Funktionen
überprüft worden. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die
Überprüfung anderer, männlich dominierter oder geschlechtsneutraler Funktionen
im Gegensatz zu weiblich dominierten Funktionen wie derjenigen der
Beschwerdeführerin im Vorfeld der Teilrevision des Lohnsystems davon unabhängig
resp. rascher vorgenommen worden sei. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern
vorgängig der Teilrevision des Lohnsystems deren Ergebnis mit Bezug auf die
hier interessierende Berufsgruppe ersichtlich gewesen wäre, dass nämlich nicht
die Richtpositionen und deren Einordnung, sondern die Zuordnung verschiedener
Stellen zu den zur Verfügung stehenden Funktionen nicht (mehr) korrekt sei und
eine korrekte Entlöhnung somit nicht etwa Korrekturen am Lohnsystem, sondern
lediglich eine Anpassung des Stellenplans erfordere. Dem Kanton Zürich resp.
der Bildungsdirektion könne daher nicht vorgeworfen werden, mit der Überprüfung
des Stellenplans unzulässig lange zugewartet zu haben. Erst recht erscheine
nicht glaubhaft, dass die Bildungsdirektion die Überprüfung in
geschlechtsdiskriminierender Weise aufgeschoben habe.

5.2.2.2. Diese Beurteilung ist rechtmässig. Es bestehen keine Anhaltspunkte für
eine Schlechterbehandlung und erst recht nicht für eine
Geschlechtsdiskriminierung der Bibliothekarinnen und Bibliothekare gegenüber
anderen, als männlich oder geschlechtsneutral definierten Berufsgruppen. Dass
eine dieser Berufsgruppen eher als die Bibliothekarinnen und Bibliothekare
höher eingereiht wurde, ist nicht dargetan. Auch dass Vertreter anderer
Berufsgruppen früher als die Beschwerdeführerin eine dem geänderten
Stellenprofil angepasste Lohneinreihung erhalten hätten, ist nicht
feststellbar. Weder den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch den Akten lässt
sich Gegenteiliges entnehmen. Alleine der Umstand, dass die Überprüfung und
folgende Anpassung der Lohneinreihung der Stellen der Bibliothekarinnen und
Bibliothekare mit gestiegenem Anforderungsprofil wie bei anderen, männlich oder
geschlechtsneutral definierten Berufsgruppen einige Zeit in Anspruch nahm,
lässt dies nicht als geschlechtsdiskriminierend erscheinen und ist im Übrigen
auch aufgrund der von der Vorinstanz angeführten Gründe nicht zu beanstanden.
Dem kantonalen Gericht kann überdies entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung nicht entgegengehalten werden, es habe sich zu wenig mit den
Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, was den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletze. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich ebenfalls
unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.

6. 
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Eidgenössischen Büro
für die Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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