Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.583/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_583/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 29. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 21. Juli 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. August 2015 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. September 2015 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am
14. September 2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe seitens
des Beschwerdeführers erfolgt ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und unter
Bezugnahme auf Arztberichte näher dargelegt hat, weshalb zum Zeitpunkt des
Fallabschlusses per 30. April 2013 einzig noch der chronisch mazerierte
Augenwinkel, der leicht inkomplette Lidschluss von 1 mm sowie die
Empfindungsstörungen an der linken Schädelhälfte mit Einschluss der Stirn mit
dem Unfallereignis vom 25. Januar 2006 in einen ursächlichen Zusammenhang zu
bringen waren,
dass sie in einem weiteren Schritt begründete, weshalb gestützt darauf von
einer fehlenden unfallbedingten Erwerbseinbusse auszugehen sei, mithin keine
UV-Rente zugesprochen werden kann,
dass sie sodann die von der SUVA festgelegte Höhe der Integritätsentschädigung
einer Prüfung unterzog und für rechtens erachtete,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht
ausführt, inwiefern die vorinstanzlich vorgenommene Würdigung der Arztberichte
rechtsfehlerhaft erfolgt sein bzw. auf einer für den Entscheid wesentlichen
unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97
Abs. 2 BGG beruhen soll,
dass er sich statt dessen darauf beschränkt, verschiedene, gestützt auf Art. 99
Abs. 1 BGG teilweise ohnehin unzulässige Arztberichte anzurufen und dabei das
Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zu behaupten, was nach Gesagtem indessen
offenkundig nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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