Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.582/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_582/2015

Urteil vom 8. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1983 geborene A.________ war zuletzt von November 2007 bis Januar 2009 als
Mitarbeiter Informatik Support bei der von B.________ AG tätig. Am 8. August
2012 meldete er sich wegen einer Depression zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste
berufliche und medizinische Abklärungen und holte unter anderem das
psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie
und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Mai 2013 ein. Mit
Vorbescheid vom 24. Juni 2013 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des
Leistungsanspruchs in Aussicht. Vom 22. August bis 6. September 2013 wurde
A.________ im Sanatorium D.________ stationär psychiatrisch behandelt (Berichte
vom 6. und 13. September 2013). Die Verwaltung unterbreitete die neuen
Unterlagen Prof. Dr. med. C.________, welcher am 12. September 2013 Stellung
nahm. Mit Verfügung vom 14. April 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren
ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2015 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung
an die Verwaltung zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig ist, ob das kantonale Gericht den Anspruch auf eine Invalidenrente zu
Recht verneint hat.

2.1. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen zur Invalidität im
Allgemeinen (vgl. Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum nach dem Grad der Invalidität
abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (mit dem hierfür erforderlichen
Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent; Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2.

2.2.1. Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und
Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des
Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn
sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein
körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender
Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines
körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt
(BGE 124 V 265 E. 3c S. 268). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die
Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden
zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt
vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur
anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger
Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG).
Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder
soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen
Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) : Wo die Gutachter im
Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende
Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender
psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen
ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer
(angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen
Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des
Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteile 8C_580/2014 vom
11. März 2015 E. 2.2.1; 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

2.2.2. Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120
V 95 E. 4c S. 103; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht
entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen
Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs
mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind
reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein
leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich
relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen
Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht -
einem Symptom gleich - Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b
S. 30); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren
Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische
Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine
Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer
Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht
erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die
Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale
Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den
Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteile 8C_580/
2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2; 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit
Hinweisen).

3. 
Das kantonale Gericht stützte sich auf das psychiatrische Gutachten des Prof.
Dr. med. C.________ vom 1. Mai 2013. Darin wird - mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit - eine passiv-aggressive (negativistische)
Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.81) diagnostiziert. Der Gutachter hält dazu
fest, das Reifungsdefizit sei erheblich und wirke sich auf Teile der
Arbeitsfähigkeit aus (Umgang mit Autoritätspersonen und Kunden, psychische
Belastungssituationen). Die Persönlichkeitsstörung bewirkt Einschränkungen im
beruflichen Leistungsspektrum, indem Tätigkeiten mit sozialem Kontext und
Umgang mit Autoritätspersonen erschwert sind und die Frustrationstoleranz
vermindert ist. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind die gutachterlich
diagnostizierten psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Cannabis
und Kokain (ICD-10:F10.1; F12.1; F14.1, je ohne Komplikationen). Diese
psychischen Störungen sind als sekundär im Rahmen einer Selbsttherapie zu
betrachten und können vom Versicherten zumutbarerweise überwunden werden.
Gesamthaft betrachtet sind laut Einschätzung des Gutachters im Rahmen des
positiven Leistungsbildes (Arbeiten in konfliktarmem Umfeld, mit geringen
autoritären beruflichen Hierarchien, an Sachaufgaben im erlernten beruflichen
Umfeld, verständnisvolle Arbeitgeber und Kollegen) Tätigkeiten im angestammten
Beruf und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom Versicherten durchführbar.
Eine quantitative Einschränkung zur Wahrnehmung einer intensiven Therapie
(anfänglich mit der Möglichkeit einer tagesklinischen Behandlung zur
Strukturierung der beginnenden Auflösung des Tag-Nacht-Rhythmuses) erachtet der
Gutachter als sinnvoll. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und
adaptierten Tätigkeit beziffert er auf 20 Prozent eines Vollpensums auf dem
ersten Arbeitsmarkt.

4. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte die von Prof. Dr. med.
C.________ im Gutachten vom 1. Mai 2013 angenommene Überwindbarkeit der durch
den schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain verursachten
Störungsbilder im Lichte der gemäss BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3.
Juni 2015) neu massgebenden Indikatoren prüfen müssen. Mit diesem Urteil hat
das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen
Relevanz unklarer Beschwerdebilder (BGE 130 V 352 und seitherige
Rechtsprechung), namentlich zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende
somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden (vgl.
BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298; 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13) eine rentenbegründende
Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert.
Da beim Beschwerdeführer keine solche Gesundheitsstörung zur Diskussion steht
und der vorinstanzliche Entscheid sich zu Recht nicht auf BGE 130 V 352 stützt,
hat die neue Rechtsprechung keine Auswirkungen auf den hier zu beurteilenden
Fall, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die vom Gutachter erwähnte
Suchtproblematik ist vielmehr nach Massgabe der in E. 2.2 hievor
wiedergegebenen Rechtsprechung zu beurteilen, wovon auch die Vorinstanz
ausging.

5.

5.1. Laut Beschwerdeführer hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz
verletzt (Art. 61 lit. c ATSG) und den Sachverhalt unter offensichtlich
unrichtiger Sachverhaltswürdigung (Art. 9 BV) beurteilt. Das kantonale Gericht
sei nicht umfassend auf den gesamten Sachverhalt eingegangen und habe sich
nicht mit den Ungereimtheiten im psychiatrischen Gutachten vom 1. Mai 2013 und
den Divergenzen zwischen dem Gutachten und den Austrittsberichten des
Sanatoriums D.________ vom 6. und 13. September 2013 bezüglich
suchtanamnestischen Angaben, Diagnosen und Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt.

5.2. Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig
ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den
Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (vgl. E. 1). Zu beachten ist hier
der Grundsatz, dass das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche - wie
in Bezug auf das Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ - von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen
darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E.
3b/bb S. 353).

5.3. Das kantonale Gericht hat sich hinsichtlich des Gesundheitsschadens und
der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einlässlich mit den im kantonalen
Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen des Versicherten auseinandergesetzt.
Es hat zudem in Nachachtung seiner Pflicht zu umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)
willkürfrei dargelegt, weshalb das Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ als
voll beweiskräftig einzustufen ist. Mit den teils divergierenden medizinischen
Angaben hat sich die Vorinstanz auseinander gesetzt, ohne diesen eine den
Beweiswert des Gutachtens in Frage stellende Bedeutung beizumessen.

5.4. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz kein
Bundesrecht verletzt, wenn sie auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen
abgestellt hat. Dem Gutachten kann hinreichend zuverlässig entnommen werden,
dass der Versicherte unter Weiterführung der bisherigen ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung im Zeitpunkt der Untersuchung vom 30. April
2013 als zu 80 Prozent arbeitsfähig zu betrachten war. Wenn der Gutachter eine
tagesklinische Behandlung zur besseren Strukturierung des Tag-Nacht-Rhythmus
und das Anstreben von Drogenfreiheit empfiehlt und in diesem Zusammenhang
darauf hinweist, dass mit Zwang zur Behandlung kein therapeutischer Erfolg
erzielt werden kann, steht dies keineswegs im Widerspruch zur attestierten
Arbeitsfähigkeit. Laut Gutachter würde nämlich eine Berentung zur
Chronifizierung des Leidens beitragen, indem der Versicherte keine Möglichkeit
zur Einübung sozialer Konventionen hätte mit der Folge, dass die den
Krankheitsverlauf manifestierenden Verhaltensabnormitäten durch cerebrale
Bahnung beibehalten würden. Unbegründet ist auch der beschwerdeführerische
Einwand, die Vorinstanz habe ihren Entscheid unter Missachtung der von Prof.
Dr. med. C.________ vorausgesetzten Prämissen für eine 80 prozentige
Arbeitsfähigkeit getroffen und damit dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass
genügend Zeit zur Wahrnehmung einer psychotherapeutischen Behandlung unter
anfänglicher Einhaltung einer Tagesstruktur (am besten in einer Tagesklinik)
eingeräumt werden sollte. Selbst wenn nämlich zur Behandlung der beginnenden
Auflösung des Tag-Nacht-Rhythmus ein kurzer Klinikaufenthalt erfolgen sollte,
führte dies nicht zu einem befristeten Rentenanspruch (vgl. zur Entstehung des
Rentenanspruchs Art. 28 Abs. 1 IVG).

5.5. Laut Beschwerdeführer hat die Vorinstanz aktenwidrig festgestellt, dass
die anamnestischen Angaben in den Berichten des Sanatoriums D.________ und im
psychiatrischen Gutachten sich nicht massgeblich unterscheiden würden. Die
vorinstanzliche Feststellung ist jedoch nicht willkürlich. Der Gutachter hält
in seiner Stellungnahme vom 12. September 2013 fest, diagnostisch habe er in
seinem Gutachten vom 1. Mai 2013 ebenso wie die Ärzte des Sanatoriums
D.________ ein Abhängigkeitssyndrom beschrieben. Trotz der zwischenzeitlich
durchgemachten Krise mit fürsorgerischer Unterbringung im Sanatorium D.________
sah er keinen Anlass für eine vom Gutachten vom 1. Mai 2013 abweichende
Beurteilung. Der Suchtmittelkonsum variert offenbar. In den Arztberichten des
behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ vom 10. Oktober 2012 und 26.
Februar 2013 sowie in dessen Schreiben an den Rechtsvertreter des Versicherten
vom 13. September 2013 findet die Suchtproblematik beispielsweise keine
Erwähnung.

5.6. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung,
wonach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Alkoholismus und Drogensucht
für sich allein keine Invalidität zu begründen vermöchten, als im vorliegenden
Kontext nicht zutreffend. Aus gutachterlicher Sicht sei das psychische
Krankheitsgeschehen auf eine protrahierte Reifungsstörung zurückzuführen und
das Abgleiten in den Drogenkonsum eine Reaktion auf die misslichen persönlichen
Umstände. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Suchtmittelmissbrauch durch
belastende Faktoren ausgelöst und zur Selbsttherapie eingesetzt wird. Die
Durchsetzung einer Drogenabstinenz im Rahmen der dem Versicherten zukommenden
Schadenminderungspflicht führt laut Prof. Dr. med. C.________ nicht zu einer
wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Auch wenn somit ein
Zusammenhang zwischen dem Suchtmittelkonsum und der krankheitswertigen
Persönlichkeitsstörung besteht, führt dies laut Gutachten gesamthaft betrachtet
nicht zu einer 20 Prozent übersteigenden Arbeitsunfähigkeit. Davon ist im
Ergebnis auch die Vorinstanz ausgegangen.

5.7. Der psychiatrische Gutachter hat sich am 12. September 2013 hinreichend zu
den Angaben in den Austrittsberichten des Sanatoriums D.________ geäussert. Die
Vorinstanz konnte daher auf ergänzende Abklärungen beim Gutachter oder die
Anordnung einer neuen Begutachtung verzichten, ohne den Untersuchungsgrundsatz
zu verletzen.

5.8. Körperliche Einschränkungen werden von Prof. Dr. med. C.________
ausdrücklich verneint und ergeben sich auch nicht aus den weiteren
medizinischen Unterlagen. Da keine Anhaltspunkte für somatische Folgeschäden
aufgrund des Drogenkonsums vorliegen, bestand für die Vorinstanz kein Anlass
zur Klärung der Frage, ob somatische Schädigungen mit Auswirkung auf die
Erwerbsfähigkeit eingetreten sind. Der Beschwerdeführer begründet seinen
Einwand nicht näher und nennt insbesondere keine somatischen Leiden, welche bei
der Beurteilung des zumutbaren Leistungsvermögens hätten berücksichtigt werden
müssen, weshalb sich Weiterungen zu diesem Punkt erübrigen.

5.9. Der Gutachter hat hinreichend präzis aufgezeigt, welche therapeutischen
Massnahmen aus psychiatrischer Sicht in Frage kommen. Der Beschwerdeführer
vermag nicht darzutun, weshalb sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
näher mit den gutachterlichen Therapievorschlägen hätte auseinandersetzen
müssen. Vielmehr durfte sie sich in den Erwägungen auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (zur Begründungspflicht: BGE 138 I 232 E. 5.1
S. 237 mit Hinweisen).

5.10. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, weder der psychiatrische
Gutachter noch die Vorinstanz hätten sich mit dem Umstand auseinandergesetzt,
dass gemäss Mitteilung der IV-Stelle vom 30. August 2012 aufgrund des
Gesundheitzustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt
werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass die berufliche Eingliederung nicht
Gegenstand der hier streitigen Verfügung vom 14. April 2014 bildet. Es fehlt
somit an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer
Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Die Vorinstanz musste
sich daher nicht näher damit befassen.

5.11. Laut Beschwerdeführer ist die Annahme willkürlich, dass er auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt trotz seiner psychischen Einschränkungen und seiner
Suchtproblematik eingegliedert werden könne. Das vom Gutachter gezeichnete
Anforderungsprofil an einen möglichen Arbeitsplatz sei höchstens in einem
geschützten Rahmen vorhanden. Auch diese Rüge ist unbehelflich. Gestützt auf
das Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ ist dem Versicherten eine
angepasste Tätigkeit im angestammten beruflichen Umfeld in der Informatik
zuzumuten, zumal sich die psychische Problematik im Rahmen der beruflichen
Leistungsfähigkeit vor allem im zwischenmenschlichen Bereich auswirkt. Den
erwähnten Schwächen des Versicherten kann durch Arbeiten ausserhalb eines
hierarchischen Umfeldes mit wenig beruflich-sozialen Kontakten Rechnung
getragen werden. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden
kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch
wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage
nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG; BGE
134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276). Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile 9C_485/2014 vom 28. November
2014 E. 2.2; 8C_514/2013 vom 29. August 2013 E. 4.2). Eine Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in
so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B.
Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine derartige
Konstellation liegt mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vor. Es ist daher
davon auszugehen, dass er nicht bloss an einem geschützten Arbeitsplatz ein
Einkommen erzielen könnte.

5.12. Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine
offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen
Entscheides zu begründen. Mit dem kantonalen Gericht ist ihm die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf an einer seinen psychischen
Beeinträchtigungen angepassten Arbeitsstelle im Rahmen eines Pensums von 80
Prozent zuzumuten und ein entsprechendes Einkommen anzurechnen. Es besteht
daher kein Rentenanspruch. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65
Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Ersuchen um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1
und 2 BGG) kann jedoch entsprochen werden, da die Bedürftigkeit als ausgewiesen
gelten kann, das Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos anmutet
und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als
geboten erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235
f.). Es wird aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht,
wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
wenn sie später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Michael Ausfeld wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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