Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.581/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_581/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 7. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 19. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1959 geborene A.________ meldete sich am 1. Juli 2013 wegen seit 12 bis 15
Jahren bestehender Dauerschmerzen und Muskelverspannungen im Bereich der
Halswirbelsäule (HWS) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die
IV-Stelle Bern klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht
ab (worunter: Auszug aus dem Individuellen Konto; Gutachten der Dr. med.
B.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, vom 31. Januar 2014; Berichte
des Dr. med. C.________, Rückenpraxis RPB, Zentrum für Wirbelsäulenchirurgie,
vom 7. April 2014 und des Spitals D.________, Universitätsklinik für
Neurologie, vom 5. September 2014; Auskünfte des Regionalen Ärztlichen Dienstes
[RAD] vom 13. Juni und 24. September 2014). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente mangels
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades (Verfügung vom 8. Januar 2015).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 19. Juni 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des
kantonalen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus der
Invalidenversicherung zuzusprechen und ihm sei eine ganze Rente zu gewähren;
eventualiter sei die Sache zur erneuten medizinischen Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97   Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

2. 
Das kantonale Gericht hat zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der
Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf das Gutachten der       Dr. med.
B.________ vom 31. Januar 2014 abgestellt. Der Beschwerdeführer macht geltend,
die medizinische Sachverständige masse sich anscheinend die Facharzttitel der
FMH (Foederatio medicinae helveticae) sowie der SIM (Swiss Insurance Medecine)
und damit Qualifikationen an, welche sie nicht erworben habe; daher bestehe ein
Ablehnungsgrund und die Expertise sei nicht beweistauglich. Dieser Einwand wird
erstmals vor Bundesgericht erhoben, weshalb er prozessual unzulässig ist (Art.
99 Abs. 1 BGG).

3.

3.1. Laut Gutachten der Dr. med. B.________ vom 31. Januar 2014 litt der
Versicherte an einer bewegungs- und belastungsabhängig verstärkten, chronischen
zervikalen Schmerzsymptomatik (mit/bei Fehlform/-haltung der HWS, degenerativen
Veränderungen der HWS sowie Status nach mehrsegmentalem, im Januar 2013
erfolgtem operativem Eingriff im Bereich der HWS), welche weder klinisch noch
radiologisch überprüfbar mit einem radikulären Geschehen im Sinne motorischer
und/oder sensibler Ausfallerscheinungen verbunden war. Die vom Versicherten
geschilderten körperlichen Beeinträchtigungen konnten qualitativ vollständig
und quantitativ grossenteils mit objektivierbaren Befunden - trotz teilweise
inkonsistentem Verhalten in der klinischen Untersuchung - nachvollzogen werden.
Ihm waren körperlich leichte, konsequent wechselbelastende Tätigkeiten in
Neutralstellung der HWS zu sechs Stunden täglich an fünf Tagen wöchentlich bei
einer verminderten Leistungsfähigkeit von 10 % zumutbar.

3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit das Gutachten der Dr. med.
B.________ mangelhaft sein soll. Er räumt selber ein, dass der ihn seit Jahren
als Neurochirurge behandelnde Dr. med. C.________, nach Vorlage der Expertise
der Dr. med. B.________, die Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der glaubhaften
Beschwerdeschilderungen des Patienten anders einschätzte. Damit sind keine
konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der Dr. med.
B.________ dargetan (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Dasselbe gilt für den
Einwand, die medizinische Sachverständige sei mit den "medico-legalen
Begebenheiten" der Schweizerischen Invalidenversicherung nicht vertraut. Der
Beschwerdeführer übersieht, dass Dr. med. B.________ die Arbeitsfähigkeit nicht
gestützt auf, sondern in Anlehnung an die in Deutschland geltenden Leitlinien
der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften
(AWMF) beurteilte; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht
analoge, an das schweizerische Sozialversicherungssystem angepasste Leitlinien
in BGE 141 V 281 E. 4.1.1 S. 297 und E. 5.1.2 S. 305 als wünschenswert erachtet
hat. Zutreffend ist, dass Dr. med. B.________ festhielt, ihre Beurteilung des
Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit beruhe auf den neurologisch
relevanten Befunden, diese mithin die im Vordergrund stehende muskuläre
Dysbalance fachmedizinisch nicht umfasste. Dennoch hat das kantonale Gericht zu
Recht von der beantragten rheumatologischen Begutachtung abgesehen. Gemäss
Bericht des Spitals D.________ vom 5. September 2014 war das muskulär und
ligamentär betonte Beschwerdebild laut rheumatologischem Konsil vom 13. August
2014 im Wesentlichen auf eine schonungsbedingte Immobilisation mit
Dekonditionierung zurückzuführen; eine Verbesserung sollte nach
physiotherapeutisch durchgeführter Relaxation und Dehnung sowie daran
anschliessender Mobilisation und Rekonditionierung, unter begleitender
schmerzmodulierender Medikation, möglich sein. Im Übrigen hat Dr. med.
B.________ in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die zu empfehlenden
konservativen Therapien mit analgetischer Behandlung, intermittierender
krankengymnastischer Übungen und flankierender balneophysikalischer Massnahmen
nicht stattfanden, ohne dass sich dies in irgendeiner Weise und schon gar nicht
negativ auf die Befindlichkeit des Versicherten auszuwirken schien. Unter
diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die
Auskünfte des RAD vom 24. September 2014 festhielt, die rheumatologischen
Befunde seien unter zumutbarem Einsatz des Versicherten therapierbar und daher
invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Den Vorbringen des
Beschwerdeführers, die teilweise aus medizinisch-somatischer Sicht nicht
nachvollziehbaren Beschwerden seien psychiatrisch in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes nicht abgeklärt worden, ist zu entgegnen, dass er kein
Aktenstück zu benennen vermag, wonach ein Arzt oder eine Ärztin eine
diesbezügliche Beeinträchtigung auch nur in Betracht zog.

4.

4.1. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) hat das kantonale
Gericht erkannt, gemäss Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 vermöchte der Versicherte -
angepasst an die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 70 %, die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung und vermindert um
einen Abzug gemäss BGE 126 V 75 von 10 % - bezogen auf das Jahr 2014 noch ein
Einkommen von Fr. 35'877.- zu erzielen. Damit ein rentenbegründender
Invaliditätsgrad von 40 % erreicht werde, müsste der hypothetische Validenlohn
mindestens Fr. 59'795.- betragen. Nachdem der Versicherte die selbstständige
Erwerbstätigkeit Anfang 2013 aufgegeben habe, um mit seiner Ehefrau nach
Thailand auszuwandern, dieses Vorhaben aber wegen der danach aufgetretenen
gesundheitlichen Beschwerden aufgeben musste, könnten für die Bemessung des
Valideneinkommens nicht die früheren Einkünfte als selbstständig Erwerbender
herangezogen werden, da diese Tätigkeit offensichtlich im Gesundheitsfall nicht
weitergeführt worden wäre. Aus dem Auszug des Individuellen Kontos gehe hervor,
dass er während seiner gesamten beruflichen Karriere - sowohl als un- als auch
als selbstständig Erwerbender - kaum je einen jährlichen Verdienst über Fr.
40'000.- generiert habe. Insgesamt sei rechtsprechungsgemäss (BGE 135 V 58 E.
3.4 S. 64) davon auszugehen, dass er sich dauernd mit unterdurchschnittlichen
Einkommen begnügte und sich - im Gesundheitsfall - auch künftig nicht um eine
Beschäftigung mit einem höheren Verdienst bemüht hätte.

4.2.

4.2.1.

4.2.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, angesichts des Umstands, dass er laut
Gutachten der Dr. med. B.________ nur noch konsequent wechselbelastende
Verrichtungen in Neutralstellung der HWS auszuüben vermöge und ausserdem wegen
der Gehörsminderung eingeschränkt sei, hätten die Verwaltung und die Vorinstanz
nicht genügend konkret zumutbare Erwerbstätigkeiten genannt, mit denen er eine
allfällige Restarbeitsfähigkeit verwerten könne; dazu müsse eine Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) angeordnet werden, gestützt auf welche
Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bestimmen seien.

4.2.1.2. Die EFL zielt darauf ab, die Grenzen der Belastbarkeit des
Bewegungsapparates näher auszuloten. Das kantonale Gericht hat nach zutreffend
zitierter Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass sich gemäss Gutachten der Dr.
med. B.________ in der klinischen Untersuchung hinsichtlich der aktiv und
passiv überprüften Beweglichkeit der HWS und auch während des geführten
Gesprächs Inkonsistenzen zeigten, die mit einer zusätzlichen Abklärung der
Arbeitsfähigkeit nicht hätten ausgeräumt werden können. Die genannte Rüge des
Beschwerdeführers ist damit nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen
zur Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder ungenügend abgeklärt
(Art. 61 lit. c ATSG) erscheinen zu lassen.

4.2.1.3. Die Arbeitsmöglichkeiten, die mit der gesundheitlichen
Beeinträchtigung vereinbar und nach den objektiven und subjektiven Umständen
zumutbar sind, bilden strukturell nur dann den in Art. 16 ATSG vorausgesetzten
Arbeitsmarkt, wenn sie in verschiedenen Ausformungen und hinreichender Zahl,
also in ausreichender qualitativer und quantitativer Bandbreite, tatsächlich
vorhanden sind. Je enger umschrieben das Anforderungsprofil und damit der Kreis
der geeigneten Verweisungstätigkeiten ist, desto weiter geht die
Substantiierungspflicht der Verwaltung bei der Bezeichnung entsprechender
Arbeitsgelegenheiten (Urteil 9C_364/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1 mit
Hinweisen).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werden auf dem ausgeglichenen
(allgemeinen) Arbeitsmarkt viele alternative Beschäftigungen angeboten, die er
zumutbar auszuüben vermöchte, weshalb die Vorinstanz das Bundesrecht nicht
verletzt hat, wenn sie die Verweisungstätigkeiten - leichte Arbeiten unter
Vermeidung von Zwangshaltungen der HWS - nicht näher definierte. Zu erinnern
ist daran, dass die schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit im Bereiche des
Nackens Folge des Schon- und Vermeidungsverhaltens war, das laut Gutachten der
Dr. med. B.________ vom 31. Januar 2014 in der Untersuchungssituation nicht
vollständig nachvollzogen werden konnte. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer
im Kontext des nachstehend zu prüfenden hypothetischen Valideneinkommens
geltend, er leide seit 15 bis 20 Jahren an einem chronifizierten Schmerzsyndrom
der HWS, weshalb er in dieser Zeit keine hohen Löhne zu erzielen vermocht habe.
Mit diesem Einwand räumt er zumindest implizit ein, dass ihm trotz
schmerzbedingt eingeschränkter Beweglichkeit der HWS zumutbar war und möglich
wäre, namhafte Erwerbseinkünfte zu erzielen.

4.2.2. Was den erneut geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V
75 von mindestens 20 % anbelangt, setzt sich der Beschwerdeführer mit den
Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, weshalb diesbezüglich auf deren
nicht zu beanstandenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird,
welchen das Bundesgericht nichts beizufügen hat.

4.2.3. Auch zur Festlegung des Valideneinkommens macht der Beschwerdeführer
nichts geltend, was nicht bereits vom kantonalen Gericht in Erwägung gezogen
und verworfen worden ist. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er
sich während langer Zeit - trotz der im kantonalen Verfahren explizit geltend
gemachten besonderen Qualifikationen als gelernter Automechaniker - mit
geringen Einkommen begnügte und sich nie um Anstellungen bemühte, mit welchen
er einen durch- oder gar überdurchschnittlichen Verdienst hätte erzielen
können. Daher kann seinem Vorbringen, das kantonale Gericht habe die
Vergleichseinkommen zu Unrecht nicht parallelisiert, nicht gefolgt werden. Der
angesprochene Grundsatz setzt voraus, dass invaliditätsfremde Faktoren zu einem
unterdurchschnittlichen Einkommen führten, welche die versicherte Person nicht
beeinflussen konnte (BGE 129 V 222 E. 4.4 Abs. 2 S. 225 mit Hinweisen; vgl.
auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/
Genf 2014, zu Art. 28, Rz. 22 und 119). Daran fehlt es hier nach dem Gesagten.

4.2.4. Insgesamt betrachtet ist nicht zu beanstanden, wenn das kantonale
Gericht zur Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG darauf
verzichtet hat, dasjenige Einkommen festzustellen, das der Versicherte hätte
erzielen können, wenn er nicht invalid geworden wäre. Inwiefern dieses Vorgehen
rechtswidrig sein soll, ist den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu
entnehmen. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass er
keinen Anspruch auf Invalidenrente hat.

5.

5.1. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

5.2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zum einen
stattzugeben, weil keine Anhaltspunkte bestehen, von der vom kantonalen Gericht
angenommenen Bedürftigkeit des Versicherten abzuweichen. Zum anderen ist die
Beschwerde an das Bundesgericht inhaltlich nicht als aussichtslos zu
bezeichnen, weshalb die anwaltliche Vertretung geboten war (Art. 64 Abs. 1 und
2 BGG). Dem Beschwerdeführer wird daher eine angemessene Entschädigung
zugesprochen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Er wird indessen darauf hingewiesen,
dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in
der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Husmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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