Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.578/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_578/2015

Urteil vom 16. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. Juli 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. August 2015 (Poststempel) gegen die Verfügung des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2015,

in Erwägung,
dass das kantonale Gericht mit der Verfügung von 13. Juli 2015 eine bei ihr am
6. Juli 2015 von A.________ ins Recht gelegte Beschwerde an dessen Beistand
zustellte mit Anfrage, ob er dieser Eingabe seine Zustimmung erteile,
dass es sich dabei um eine das Verfahren leitende und nicht abschliessende
Verfügung handelt,
dass gegen solche Verfügungen nur ausnahmsweise unter den in Art. 92 f. BGG
abschliessend aufgezählten Voraussetzungen Beschwerde geführt werden kann,
dass ansonsten der Grundsatz gilt, dass verfahrensmässige Beanstandungen erst
mit der Beschwerde gegen den Endentscheid vor Bundesgericht vorgebracht werden
können (vgl. Art. 90 BGG),
dass eine solche Ausnahme weder geltend gemacht noch erkennbar ist,
dass insbesondere mit der Anfrage des Gerichts an den Beistand allein noch
nichts Abschliessendes über die Möglichkeit, eigenständig Prozess führen zu
können, gesagt ist,
dass, soweit der Beschwerdeführer eine durch die Vorinstanz begangene
Rechtsverzögerung /-verweigerung geltend macht, er sich diesbezüglich nicht mit
dem Umstand auseinandersetzt, dass das Gericht eben mit der von ihm
beanstandeten Verfügung tätig geworden ist, seine Eingabe insoweit den
Begründungsanforderungen an eine sachbezogene Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG)
nicht zu genügen vermag,
dass sich dergestalt die Beschwerde offenkundig als unzulässig bzw.
unzureichend begründeterweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a undbBGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwen dung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
Rico Peter, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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