Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.576/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_576/2015

Urteil vom 21. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Beweiswürdigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 18. Juni 2015.

Sachverhalt:

 Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 lehnte die IV-Stelle Glarus das von
A.________ (Jg. 1980) wegen Rückenbeschwerden gestellte Rentenbegehren nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels "höhergradiger, längerdauernder
Arbeitsunfähigkeit" ab.

 Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 18. Juni 2015 ab.

 A.________ lässt beschwerdeweise beantragen, unter Aufhebung des kantonalen
Entscheides vom 18. Juni 2015 und der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Januar
2015 sei Letztere zu verpflichten, ihr ab 1. August 2013 eine ganze Rente, ab
1. Januar 2014 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Dezember 2014 bis 31. Januar
2015 eine halbe Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Einholung eines
medizinischen Gerichtsgutachtens und zu anschliessendem Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den
Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann das Bundesgericht berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2. 
Zutreffend wiedergegeben hat das kantonale Gericht die für die Beurteilung der
geltend gemachten Rentenansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und
die dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze. Darauf wird
verwiesen.

3.

3.1. Nach eingehender Prüfung zahlreicher medizinischer Unterlagen, deren
wesentliche Ergebnisse im angefochtenen Entscheid ausführlich wiedergegeben
worden sind, ist das kantonale Gericht zur Erkenntnis gelangt, dass den von der
Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen objektivierbare Ursachen zugrunde
liegen, was nicht bestritten werde; fraglich seien deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich gelangte es gestützt auf das Gutachten der Frau
Dr. med. B.________, Fachärztin für Innere Medizin FMH, spez.
Rheumaerkrankungen, vom 27. August 2014 und die damit weitgehend
übereinstimmende Beurteilung der Frau Dr. med. C.________, Orthopädie und
Traumatologie, vom 7. Juni 2013 sowie die Stellungnahmen des Rheumatologen Dr.
med. D.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 22. Oktober 2014 und
22. Januar 2015 zum Schluss, dass von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit als Buchhalterin wie auch bei jeder anderen
angepassten beruflichen Beschäftigung auszugehen sei und nie eine
längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe.

3.2. Mit überzeugender Begründung ist es den von der Beschwerdeführerin gegen
diese Fachleute - namentlich gegen Frau Dr. med. B.________ - erhobenen
Einwänden entgegengetreten und hat in einleuchtender Weise dargelegt, weshalb
ihren Ärzten, deren Beurteilungen nach Ansicht der Beschwerdeführerin Vorrang
einzuräumen sei - so namentlich der Hausarzt Dr. med. E.________ und die
Neurochirurgen Dr. med. F.________ sowie Prof. Dr. med. G.________ vom
Wirbelsäulenzentrum H.________ - kein entscheidender Stellenwert beizumessen
sei. Für weitergehende Beweiserhebungen, namentlich die Einholung eines - wie
von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen - neurochirurgischen Gutachtens sah es
angesichts der bereits umfassenden medizinischen Dokumentation keinen Grund,
was sich - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit
Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_280/2015 vom 8. August 2015 E. 2.3) - nicht
beanstanden lässt.

3.3. Als Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist diese Beurteilung
durch das kantonale Gericht - da zur Sachverhaltsfeststellung zählend - einer
letztinstanzlichen Überprüfung durch das Bundesgericht nur in beschränktem
Rahmen, nämlich auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf - unter anderem -
Bundesrechtswidrigkeit (Art. 95 lit. a BGG) hin, zugänglich (E. 1 hievor).
Soweit die Argumentation in der Beschwerdeschrift auf eine Überprüfung der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinausläuft, ist eine solche dem Bundesgericht
demnach von vornherein grundsätzlich verwehrt. Die Beschwerdeführerin kann
nicht erwarten, dass das Bundesgericht eine eigene Beweiswürdigung anstelle
derjenigen der Vorinstanz vornimmt.
Auch sonst lassen die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen nicht auf eine
der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zugrunde liegende offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Bundesrechtsverletzung
schliessen. So hat die Vorinstanz in hinreichender Weise dargelegt, weshalb sie
dem Gutachten der Frau Dr. med. B.________ vom 27. August 2014 vollen
Beweiswert zubilligte. Dabei durfte sie davon ausgehen, dass diese Fachärztin
ihre Auffassung genügend begründet und auch mit dem Verweis auf Empfehlungen
der medizinischen Abklärungsstelle I.________ - welchen Überlegungen sich die
Gutachterin offenbar anschliessen konnte - belegt hatte. Ebenso durfte sie
annehmen, dass die Expertin dabei Kenntnis von den vom Hausarzt Dr. med.
E.________ attestierten Arbeitsunfähigkeitsphasen sowie von dessen Kritik an
einem früheren Gutachten der Frau Dr. med. C.________ hatte. lnwiefern mit dem
vorinstanzlichen Abstellen auf das Gutachten der Frau Dr. med. B.________ vom
27. August 2014 unter diesen Umständen der Untersuchungsgrundsatz oder
Beweiswürdigungsregeln missachtet worden sein sollten, mithin eine Verletzung
von Bundesrecht vorliege, ist nicht ersichtlich.

4. 
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren
(Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) - mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3
Satz 1 BGG) und unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3
Satz 2 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) -
erledigt. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind dabei
von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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