Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.574/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_574/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 4. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 23. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1973 geborene A.________ arbeitete vom 21. März 2007 bis zum 17. Dezember
2008 als Raumpfleger bei der Firma B.________ GmbH. Er meldete sich am 8.
Oktober 2013 (erneut) wegen einer psychischen Erkrankung bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt zog
diverse medizinische Berichte sowie die Akten der SUVA bei und liess den
Versicherten durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, und D.________, Facharzt für Rheumatologie FMH,
bidisziplinär begutachten. Gestützt auf die Expertisen vom 9./11. September
2014 lehnte die IV-Stelle das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente mit
Verfügung vom 10. November 2014 ab.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies eine dagegen
geführte Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente auszurichten, eventuell seien
weitere Abklärungen vorzunehmen oder die Sache zur Vornahme von
Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen. Im weiteren ersucht der
Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während sich das
kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen
lassen.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer dem Bundesgericht
auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin hin weitere Bemerkungen zukommen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2. Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte
Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen
sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die
Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG)
und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung sind Tatfragen
(Urteile 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254,
aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164; 9C_579/2014 vom 10. August 2015 E. 1.3).

1.3. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die
Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den
beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die
medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die
Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; BGE 140 V
193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen).

2. 

2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und
Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches
gilt für die Wiedergabe der Rechtsprechung zur Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte
bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit
Hinweisen), zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und
Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E.
3a S. 352) sowie zur ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung von anhaltenden
somatoformen Schmerzstörungen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67 und 131 V 49 E. 1.2 S.
50 je mit Hinweisen; BGE 130 V 352; nicht publ. E. 4.2.1 des Urteils BGE 138 V
339, in SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200 [9C_302/2012]). Darauf wird verwiesen.

2.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 die
Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell
durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt hat. An der
Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG -  ausschliessliche Berücksichtigung der
Folgen der  gesundheitlichen Beeinträchtigung und  objektivierte
 Zumutbarkeitsprüfung bei  materieller Beweislast der rentenansprechenden
Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (BGE 141 V 281 E. 3.7
S. 295 f.). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur
zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der
Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest)
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 i.f. S.
308).

3. 

3.1. Das kantonale Gericht gelangte zur Erkenntnis, auf das bidisziplinäre
Gutachten der Dres. med. D.________ und C.________ vom 9./11. September 2014
könne abgestellt werden. Gestützt darauf stellte es fest, der Versicherte leide
nicht an einer eigenständigen mittel- oder schwergradigen depressiven Störung,
vielmehr würden nur phasenweise depressive Symptome auftreten, welche in der
diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren aufgehen würden. Die Schmerzproblematik sei überwindbar, zumal keine
Gründe ersichtlich seien, welche nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 127 V
64 E. 41.1) eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit eines Wiedereinstieges in den
Arbeitsprozess rechtfertigen könnten. Aufgrund seiner Diskopathie sei er in
einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit zwar nicht mehr arbeitsfähig,
hingegen seien ihm in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne
Zwangshaltung der Wirbelsäule und ohne repetitives Heben von Gewichten über 7,5
kg eine ganztägige Arbeit mit einer um 10 % reduzierten Leistung wegen
eventuell notwendigen vermehrten Pausen zumutbar.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die im Gutachten vom   9./11.
September 2014 gemachten Feststellungen und Schlussfolgerungen als
widersprüchlich. Zudem entspreche das psychiatrische Teilgutachten nicht den in
BGE 141 V 281 gemachten Vorgaben, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne.
Dies allein rechtfertige bereits eine Rückweisung der Sache. Auch die
Vorinstanz berufe sich in ihrer - sehr knappen - Begründung zur Frage der
Überwindbarkeit seiner Beschwerden auf eine nunmehr überholte Rechtsprechung.
Sie habe ihre Begründungspflicht verletzt. Gemäss Bericht vom 7. November 2014
seiner behandelnden Psychiaterin, Dr. med. E.________ verfüge er über nur wenig
Ressourcen, um mit seinen Beschwerden und den dadurch bedingten deutlichen
Lebensqualitätseinschränkungen umzugehen. Seine Schmerzen seien somit nicht
überwindbar und er sei nicht arbeitsfähig.

4. 
Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se
ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen
entscheidend, ob ein Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor
Bundesrecht standhält. Es ist somit zu prüfen, ob die beigezogenen
Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren
fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgeblichen Indikatoren erlauben (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
Damit behält auch das bisdisziplinäre Gutachten C.________/D.________ vom 9./
11. September 2014 grundsätzlich seine Beweiswürdigkeit.

5. 
Zu untersuchen bleibt, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine Prüfung der
Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zulassen und ob diese auf eine massgebende
Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.

5.1.

5.1.1. Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei den genannten
Gesundheitsschäden zu beachtenden Indikatoren systematisierte das Bundesgericht
wie folgt:
Kategorie "funktioneller Schweregrad"
       Komplex "Gesundheitsschädigung"
              Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
              Behandlungs - und Eingliederungserfolg oder -resistenz
              Komorbiditäten
       Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche              Ressourcen)
       Komplex "Sozialer Kontext"
Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
       gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
ver-              gleichbaren Lebensbereichen
       behandlungs - und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Lei-              densdruck
Sie erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
anderseits -, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 3.4-3.6, 4.1 S. 291 ff.).

5.1.2. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine
Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch
zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 mit Hinweisen S. 306). Im
Hinblick auf die Beurteilung, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung -
oder ein vergleichbares psychosomatisches Leiden - invalidisierend wirkt,
zählen als Tatsachenfeststellungen, welche das Bundesgericht nur eingeschränkt
überprüfen kann, alle Feststellungen der Vorinstanz, die auf der Würdigung von
ärztlichen Angaben und Schlussfolgerungen betreffend Diagnose und
Folgenabschätzung beruhen. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist hingegen, ob
und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der
rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) schliessen
lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.) und ob die allgemeinen rechtlichen
Beweiswertkriterien gemäss BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 eingehalten sind (vgl.
BGE 141 V 281 E. 10.1.1 S. 309 f.).

5.2. Nach Feststellung des kantonalen Gerichts liegt beim Beschwerdeführer
entgegen den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin keine eigenständige
mittel- oder schwergradige depressive Störung, sondern lediglich phasenweise
auftretende depressive Symptome vor, die zu keiner eigenständigen Diagnose
Anlass geben. An diese Feststellung ist das Bundesgericht gebunden. Der
Beschwerdeführer hat denn auch weder behauptet, noch begründet, inwiefern
diesbezüglich eine Rechtsverletzung der Vorinstanz vorliegen sollte. Es besteht
somit keine psychische Komorbidität. Dr. med. C.________ fand denn auch keine
durch eine psychische Störung verursachte Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr fühle
sich der Explorand seit Jahren subjektiv nicht arbeitsfähig. Diese ausgeprägte
subjektive Krankheitsüberzeugung lasse sich weder durch die psychiatrischen
noch durch die somatischen Befunde hinreichend objektivieren. Das lässt auf
eine nur mässige Ausprägung des diagnostizierten psychischen Leidens
schliessen. Gestützt wird dies durch die vorinstanzliche Feststellung, die
bisherige Behandlung - Konsultation der Psychiaterin alle drei Wochen; bisher
keine stationäre Therapie - spreche ebenso für einen mässigen Schweregrad der
Erkrankung wie die durch eine laborchemische Untersuchung erhärtete Tatsache,
dass der Beschwerdeführer offenbar entgegen seinen eigenen Angaben die
verordneten Antidepressiva nicht regelmässig einnimmt. Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift besteht beim Versicherten auch keine
schwere körperliche Begleiterkrankung, hat der anlässlich der Begutachtung
erstellte Medikamentenblutspiegel doch auch hinsichtlich von Schmerzmitteln
einen subtherapeutischen Bereich ergeben, obwohl der Explorand mehrfach gefragt
wurde, ob er die Medikamente tatsächlich so einnehme, wie er dies schildere,
und diese Frage wiederholt bejaht wurde. Dieser Umstand lässt ohne weiteres auf
nur mässige Schmerzen, eine mangelnde Konsistenz von Schilderung und Verhalten
und damit auf eine Überwindbarkeit schliessen.

5.3. Damit ist die gutachterliche Schlussfolgerung, die psychiatrische Diagnose
habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, mit dem spezifischen
Erkenntnisziel der Indikatoren im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zu
vereinbaren (vgl. BGE 141 V 281 E. 10.1.1 S. 310). Auf die verfügbaren
medizinischen Grundlagen ist somit abzustellen. Das Begehren des
Beschwerdeführers um Rückweisung zur weiteren Abklärung ist daher abzuweisen.

5.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass das kantonale Gericht zu Recht von
einer um 10 % eingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer dem
formulierten Zumutbarkeitsprofil angepassten Verweisungstätigkeit ausgegangen
ist. Es bleibt bei der bestätigten Verneinung eines Anspruchs auf eine
Invalidenrente.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch
entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde
angesichts des Umstandes, dass nach Erlass des kantonalen Entscheides eine
Präzisierung der Rechtsprechung vorgenommen wurde, nicht als aussichtslos zu
bezeichnen ist; ferner war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine
Rechtsanwältin geboten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in
der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Bernhard Zollinger wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'000.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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