Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.573/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_573/2015

Urteil vom 29. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion
des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
26. Mai 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde von A.________ vom 24. August 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Mai
2015 betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Finanzdirektion
(Steueramt) des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 109 BGG die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit
über Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a)
entscheidet, wobei der Entscheid summarisch begründet wird und ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Abs. 3),
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies
setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen
aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E.
1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt ebenso wenig (vgl. BGE 140
III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.)
wie blosse Verweisungen (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302),
dass das Verwaltungsgericht mit in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich infolge lang andauernder Krankheit
materiell als rechtmässig betrachtet und einen Anspruch auf Entschädigung,
Schadenersatz und Genugtuung verneint hat,
dass es auf den gestützt auf das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau
und Mann geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu Recht nicht eintrat, da
dieser nicht Gegenstand des Verfahrens bildet,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin wegen eines formellen Mangels der
Kündigungsverfügung willkürfrei eine Entschädigung in Höhe eines halben
Monatslohnes zuerkannt und im Übrigen die von der Finanzdirektion zugesprochene
Abfindung bestätigt hat,
dass das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von
Fr. 10'450.- auferlegt hat,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie den
Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerde überhaupt zu genügen vermögen,
unbegründet sind,
dass die Eingabe vom 24. August 2015 kein Rechtsbegehren enthält (der Verweis
auf andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte,
ist unbeachtlich; vgl. BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.) und sich kaum mit den
für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügenden
Weise auseinandersetzt bzw. darlegt, weshalb das kantonale Gericht in seinen
Erwägungen Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den
Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend
festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246, 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68, 135 V 94 E. 1 S. 95, 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren
Hinweisen),
dass die Beschwerde die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts
bzw. Verfassungsrechts ergangenen Entscheiden geltenden Vorschriften der
qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) kaum erfüllt, indem namentlich
nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwieweit sie
durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4
S. 176) und die Vorinstanz - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt
gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer
Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass die offensichtlich unzulässige bzw. unbegründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung
eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben