Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.570/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_570/2015

Urteil vom 4. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Maur,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Zürichstrasse 8, 8124 Maur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Beschluss vom 18. November 2014 forderte die Sozialbehörde der Gemeinde
Maur die dem 1950 geborenen A.________ im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30.
April 2013 ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 109'470.30
zurück. Hiegegen liess A.________ Einsprache (recte: Rekurs) erheben und um
Akteneinsicht sowie um Gewährung einer angemessenen Nachfrist ersuchen, um die
Eingabe vom 15. Dezember 2014 zu begründen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015
trat der Bezirksrat Uster auf das Gesuch um Akteneinsicht mangels Zuständigkeit
nicht ein und lehnte die beantragte Nachfristansetzung ab mit dem Hinweis, dass
auf die Eingabe vom 15. Dezember 2014 nicht eingetreten werden könne, wenn
diese nicht innert der laufenden Rechtsmittelfrist rechtsgenügend begründet
werde. Laut Beschluss des Bezirksrates vom 27. Januar 2015 endete die 30-tägige
Rekursfrist am 29. Dezember 2014, weshalb die Rekursbegründung vom 12. Januar
2015 verspätet eingereicht worden und auf die Eingabe vom 15. Dezember 2014
androhungsgemäss nicht einzutreten sei.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich ab (Entscheid vom 28. Mai 2015).

C. 
A.________ führt Beschwerde und beantragt, der Beschluss der Sozialbehörde Maur
vom 18. November 2014 sei aufzuheben.
Das Bundesgericht hat das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 23. September 2015 abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn
sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen
Entscheid, ergibt, was die Beschwerde führende Person in der Sache verlangt.
Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2
S. 622 mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses der
Sozialbehörde der Gemeinde Maur vom 18. November 2014, mit dem sie von ihr
ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 109'470.30 zurückforderte.
Anfechtungsobjekt bildete im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren jedoch allein
der Beschluss des Bezirksrates vom 27. Januar 2015, mit dem er auf den Rekurs
vom 15. Dezember 2014 sowie die Eingabe vom 12. Januar 2015 nicht eintrat. Der
Beschwerdeführer bringt zum einen - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren -
erneut vor, dem Bezirksrat sei ein rechtsverweigerndes und -verzögerndes
Verhalten vorzuwerfen, indem er auf das Akteneinsichtsgesuch nicht eintrat,
ohne der Verfügung vom 16. Dezember 2014 eine Rechtsmittelbelehrung beizulegen;
zum anderen habe er in Verletzung des Willkürverbotes die verlangte Ansetzung
einer Nachfrist zur Begründung des Rekurses nicht gewährt. Unter diesen
Umständen kann das formell mangelhafte Rechtsbegehren dahin gehend ausgelegt
werden, dass der Entscheid des kantonalen Gerichts aufzuheben und der
Bezirksrat anzuweisen sei, auf den Rekurs vom 15. Dezember 2014 sowie die
Eingabe vom 12. Januar 2015 einzutreten, damit er die Sache materiell prüfe.
Insoweit ist auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Verletzung
kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen
gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn
eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG, beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zur Folge hat (BGE 133 II
249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteil 8C_588/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.1 mit
Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.
mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass dem Bezirksrat auch mit Blick auf
die fehlende Rechtsmittelbelehrung in dessen Verfügung vom 16. Dezember 2014
kein rechtsverzögerndes oder -verweigerndes Verhalten vorgeworfen werden
konnte. Wohl leitete er das Akteneinsichtsgesuch nicht wie vom kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetz vorgeschrieben an die Sozialbehörde der Gemeinde
Maur weiter, dadurch entstand dem rechtskundig vertretenen A.________ indessen
kein Rechtsnachteil, zumal die Frist zur Einreichung des Rekurses erst am 29.
Dezember 2014 ablief und der Rechtsvertreterin damit genügend Zeit verblieb,
die Akten bei der Sozialbehörde der Gemeinde Maur einzusehen, um sie danach mit
dem Mandanten zu besprechen. Sodann hat die Vorinstanz zur Frage, ob der
Bezirksrat eine Nachfrist zur Begründung des Rekurses hätte gewähren müssen,
erwogen, dass die vom Beschwerdeführer angerufene, gestützt auf Art. 61 lit. b
ATSG ergangene Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 162 E. 5.2 S. 168 f. nicht
einschlägig war, zumal in der zur Diskussion stehenden Sache kantonale
Prozessbestimmungen zur Anwendung gelangten. Auch unter diesem Blickwinkel
betrachtet war daher der Beschluss des Bezirksrates vom 27. Januar 2015 nicht
zu beanstanden.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht mehr vor, dass die Eingabe vom
15. Dezember 2014 an den Bezirksrat die minimalen Anforderungen gemäss dem
kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz erfüllte. Mit seiner Beschwerde
wiederholt er im Übrigen die vom kantonalen Gericht entkräfteten Rügen, ohne
auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
einzugehen. Zu verdeutlichen ist einzig, dass er auch im vorinstanzlichen
Verfahren nicht darlegte, inwiefern der Bezirksrat das kantonale Recht in Bezug
auf die Frage, ob die verlangte Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung der
Eingabe vom 15. Dezember 2014 zu gewähren war, willkürlich anwendete. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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