Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.56/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_56/2015

Urteil vom 24. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt David Brassel,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Beschleunigungsmechanismus),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 27. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1977, hatte am 21. März 2011 einen Autounfall erlitten
(Auffahrkollision) und klagte in der Folge über anhaltende Beschwerden wegen
einer Distorsion der Halswirbelsäule. Die CSS Versicherungen AG, bei der er als
Selbstständigerwerbender freiwillig unfallversichert war, erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf eine Observation durch den
Haftpflichtversicherer schloss sie den Fall mit Verfügung vom 26. Juli 2012 und
Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 rückwirkend auf den 14. Juni 2011 ab und
forderte zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe vom 20'853 Franken und 10
Rappen zurück.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 27. November 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm für die
Zeit nach dem 14. Juni 2011 bis zum 15. Januar 2012 Taggelder zuzusprechen,
eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der Beweismittel und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Der Beschwerdeführer wiederholt vorab seine Einwände zur Zuständigkeit für den
Erlass der Rückerstattungsforderung nach der Schadenerledigung durch die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche mit der Fallführung
betraut war. Das kantonale Gericht hat sich dazu eingehend und zutreffend
geäussert. Gleiches gilt für seine Rügen der ungenügenden Begründung der
Verfügung vom 26. Juli 2012, der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und der
Verjährung.

3. 
Nach den vorinstanzlichen Erwägungen kann für die Zeit ab dem 14. Juni 2011 auf
die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des behandelnden Arztes Dr. med.
B.________ und die Ergebnisse des ambulanten Assessments in der Klinik
C.________ vom 30. Juni 2011 nicht abgestellt werden. Die Ärzte seien dabei den
Beschwerdeangaben des Versicherten gefolgt, welche sich jedoch nach der
Observation als unglaubwürdig erwiesen hätten. Gestützt auf die vom
SUVA-Kreisarzt dazu verfasste Einschätzung vom 29. November 2011 sei eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr ausgewiesen. Prof. Dr. med.
D.________, Neurologie FMH, welcher vom Unfallversicherer am 2. August 2011
noch ohne Kenntnis der Observation zur fachneurologischen Untersuchung des
Beschwerdeführers beauftragt worden war, habe am 2. September 2011 ebenfalls
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen können (Bericht vom 13.
September 2011). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an dieser
Beurteilung nichts zu ändern.

Das kantonale Gericht hat sich zur Zulässigkeit und zur Beweiskraft der
Ergebnisse der Observation eingehend geäussert (BGE 135 I 169 E. 4.3. und 4.4
sowie E. 5 S. 171 ff.). Nach der Rechtsprechung kann nur das Beweismittel der
Observation eine unmittelbare Wahrnehmung wiedergeben, weshalb das
Bundesgericht namentlich auch deren Eignung und Erforderlichkeit sowie die
Verhältnismässigkeit im engeren Sinn als Voraussetzungen für die Einschränkung
in das Grundrecht des Schutzes der Privatsphäre bejaht hat (Art. 13 Abs. 1 und
Art. 36 BV; BGE 135 I 169 E. 5.6 S. 174 f.). Inwiefern sein rechtliches Gehör
verletzt worden sei, führt der Beschwerdeführer nicht weiter aus. Dass es sich
bei der Einschätzung des SUVA-Kreisarztes um ein Aktengutachten handelt,
spricht allein nicht grundsätzlich gegen ihren Beweiswert (SZS 2008 S. 393, I
1094/06 E. 3.1.1 in fine; Urteil U 260/04 vom 12. Oktober 2005 E. 5b mit
Hinweis auf Urteil 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V
109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366).

4. 
Ein allfälliges Erlassgesuch ist im Rahmen eines besonderen Verfahrens zu
prüfen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 ATSV; Urteil 8C_300/2011 vom 30.
Juni 2011 E. 3.3).

5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
erledigt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem
heutigen Urteil gegenstandslos.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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