Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.568/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_568/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 15. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Kausalzusammenhang; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 18. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1974 geborene A.________ war als Anlageführer der B.________ AG bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als er am 9. November 2010 in Ägypten einen Autounfall erlitt und
sich eine Berstungsfraktur am Lendenwirbelkörper 1 zuzog. Für die bleibenden
Folgen dieses Unfalls sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 29.
November 2013 und Einspracheentscheid vom 16. Januar 2014 ab 1. Dezember 2013
eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zu.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern
mit Entscheid vom 18. Juni 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________ insbesondere, es sei ihm unter Aufhebung
des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen. Gleichzeitig stellt A.________ ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig sind die Leistungsansprüche des Versicherten ab 1. Dezember 2013.
Dabei steht fest und ist unbestritten, dass von der Fortsetzung der Behandlung
der somatischen Leiden keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes
mehr zu erwarten war. Unbestritten ist im Weiteren die grundsätzliche
Leistungspflicht der SUVA für die somatischen Unfallfolgen.

3. 
Zu prüfen ist zunächst, ob eine Leistungspflicht der SUVA auch für allfällige
psychische Unfallfolgen besteht.

3.1. Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1
UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen
Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Festzuhalten ist, dass die im Bereich der Invalidenversicherung
ergangene Rechtsprechungsänderung zu den anhaltenden somatoformen
Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V
281 nichts an der unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung zum natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhangs geändert hat (vgl. Urteil 8C_10/2015 vom 5.
September 2015 E. 5.2 letzter Satz, zur Publikation bestimmt).

3.2. Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S.
26, U 2/07 E. 3.1). Gemäss den Angaben des Versicherten vom 17. Februar 2011
war dieser am 9. November 2010 um ca. 23:00 Uhr alleine in Ägypten mit einem
Auto unterwegs, als er auf einer Autobahn bei ungefähr 90 km/h ins Schleudern
geriet, worauf sich das Fahrzeug mehrfach überschlug. Als Grund für diesen
Selbstunfall vermutet der Versicherte eine mit Sand überdeckte Öllache auf der
Fahrbahn. Mit der Vorinstanz ist dieses Ereignis als Unfall im eigentlichen
mittleren Bereich zu qualifizieren. Eine Einordnung im Grenzbereich zu den
schweren Unfällen lässt sich nicht rechtfertigen. Autounfälle, die mit
vergleichbaren oder jedenfalls nicht mit geringeren Krafteinwirkungen verbunden
sind, werden in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Betrachtungsweise
regelmässig dem mittleren Bereich zugeordnet. Zu erwähnen sind etwa Unfälle,
bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholmanöver
mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen
einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen
kam (Urteil 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008 E. 4.2), einen Lastwagen beim
Überholen touchierte und sich überschlug (Urteil 8C_743/2007 vom 14. Januar
2008 Sachverhalt und E. 3), von der Strasse abkam und sich überschlug (Urteil U
213/06 vom 29. Oktober 2007 Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer
Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum
Stillstand kam (Urteil U 258/06 vom 15. März 2007 Sachverhalt und E. 5.2) oder
sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine
Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person
hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem
Dach zu liegen kam (Urteil U 492/06 vom 16. Mai 2007 E. 4.2). Die vom
Versicherten erwähnten Fälle, welche als im Grenzbereich zu den schweren
Unfällen qualifiziert wurden, wiesen demgegenüber ein höheres
Schädigungspotenzial auf. Unerheblich für die Qualifikation der Unfallschwere
im vorliegenden Fall ist die Frage, ob sich beim Unfall Rauch entwickelt hat,
wurde er doch durch diesen unbestrittenermassen nicht geschädigt. Die Adäquanz
eines natürlichen Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn eines
der massgeblichen Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter, oder mehrere
dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.

3.3. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Kriterium der
ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte,
jenes der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung oder jenes des
schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen seien erfüllt.
Die drei Kriterien sind ohne weiteres zu verneinen.

3.4. Die Rechtsprechung anerkennt Adäquanzkriterien nur mit grosser
Zurückhaltung als ausgeprägt erfüllt an. So wurde eine beim Öffnen eines
Steamers erlittene grossflächige Verbrühung als ausgeprägt geeignet erachtet,
eine phobische Angst vor Hitzequellen auszulösen (Urteil 8C_435/2011 vom 13.
Februar 2012 E. 4.2.7). Die vom Versicherten erlittenen Verletzungen erscheinen
nicht im gleichen Masse geeignet, psychische Beschwerden auszulösen. Das
Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist damit
jedenfalls nicht in seiner ausgeprägten Form erfüllt.

3.5. Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen
Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke
zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person
während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu
setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt
sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen
Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt
zuverlässig feststellen liesse - soll entscheidend sein, sondern die objektive
Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der
genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens
mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil 8C_584/
2010 vom 11. März 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund
erfüllt das Geschehen vom 9. November 2010 das Kriterium nicht.

3.6. Die als körperlich imponierenden, organisch jedoch nicht hinreichend
erklärbaren Beschwerden sind bei einer Prüfung der Adäquanz nach BGE 115 V 133
nicht in die Beurteilung einzubeziehen (Urteil 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E.
4.6). Die körperlich erklärbaren Beschwerden sind nicht so stark, als dass sich
die Bejahung des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen rechtfertigen
würde.

3.7. Was schliesslich das Kriterien des Grades und der Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn
dieses bejaht werden könnte, es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben
ist.

3.8. Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt
und, selbst wenn man zu Gunsten des Versicherten davon ausgehen würde, die
Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen und des
Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit seien erfüllt,
diese nicht in gehäufter Weise gegeben sind, haben Vorinstanz und Verwaltung
die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis
vom 9. November 2010 und den psychischen Beschwerden des Versicherten zu Recht
verneint. Somit besteht für die hier massgebende Zeit ab dem 1. Dezember 2013
lediglich für organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen eine
Leistungspflicht der SUVA.

4.

4.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

4.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V
472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).

4.3. Für den Umstand, dass dem Versicherten aus somatischen Gründen die
bisherige Tätigkeit nicht länger zumutbar ist, sprach die SUVA ihm eine Rente
bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zu. Dabei ermittelte sie das
Invalideneinkommen nach der DAP-Methode. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen
diese Methode und verlangt sinngemäss eine Bemessung des Vergleichseinkommens
nach der LSE-Methode. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen könnte der
Versicherte indesssen aus dem Beizug der LSE-Tabellen nichts zu seinen Gunsten
ableiten, da Gründe für einen 10 % übersteigenden Abzug vom Tabellenlohn im
Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80 nicht ersichtlich seien. Da die Frage
nach der Höhe des Abzuges nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
Ermessensfrage darstellt, deren Beantwortung einer bundesgerichtlichen
Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), der
Beschwerdeführer eine solche rechtsfehlerhafte Ermessensausübung jedoch nicht
aufzuzeigen vermag, ist sein Einwand, der Abzug sei auf 20 % zu erhöhen, nicht
zu hören. Weiter sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm nur noch
Stellen im Dienstleistungssektor zumutbar sein sollten. Ergäbe sich somit bei
der Anwendung der LSE-Methode kein höherer Invaliditätsgrad, so braucht auf die
Argumente des Versicherten gegen die DAP-Methode und seine diesbezüglichen
Anträge nicht näher eingegangen zu werden. Seine Beschwerde ist abzuweisen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt David Husmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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