Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.562/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_562/2015

Urteil vom 2. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 8. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht überwiesene Beschwerde der A.________ vom 14. August
2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 8. Juni 2015,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. August 2015, worin A.________ u.a.
auf die Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden sowie auf die vom Gesetz
bestimmte Frist zur Einreichung einer Beschwerde und die deshalb nicht mögliche
Verlängerung der Rechtsmittelfrist hingewiesen worden ist, wobei diese
Mitteilung des Gerichts unbeantwortet blieb,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt insbesondere voraus, dass sich die Beschwerde führende
Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44-48 BGG) dem
Bundesgericht einzig zugestellte Eingabe vom 14. August 2015 den genannten
Mindestanforderungen in keiner Weise genügt, weil sowohl ein Begehren als auch
eine sachbezogene Begründung, d.h. namentlich eine konkrete Auseinandersetzung
mit den Erwägungen des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides, gänzlich
fehlen,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das
Bundesgericht die Beschwerdeführerin - nach Abweisung ihres Gesuchs um
Verlängerung der Rechtsmittelfrist - auf die gesetzliche Regelung des
Fristenstillstandes während der Sommergerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b
BGG) und die Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden in der Verfügung vom 19.
August 2015 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts
unbeantwortet geblieben ist,

dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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