Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.561/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_561/2015

Urteil vom 7. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,
Beschwerdeführer,

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (natürlicher Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 5. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ ist bei der Stadt Zürich tätig und dadurch bei der
Unfallversicherung der Stadt Zürich (nachfolgend: UVZ) obligatorisch gegen
Unfallfolgen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 16. April 2010 stürzte er am
7. März 2010 auf einer Treppe und verletzte sich am linken Knie. Am 26. April
2010 wurde dieses durch den orthopädischen Chirurgen Dr. med. B.________,
Klinik C.________, operiert. Die UVZ gewährte Heilbehandlung und richtete
Taggeld aus. Am 21. Dezember 2012 wurde der UVZ eine Schädigung am rechten Knie
als Rückfall zum Unfall vom 7. März 2010 gemeldet. Am 9. Januar 2013 nahm Dr.
med. B.________ am rechten Knie gestützt auf die Diagnose einer medialen
Meniskushinterhornquetschverletzung eine Arthroskopie mit "Riss-Débridement und
Naht Meniskushinterhorn" vor (Operationsbericht/Austrittsbericht vom 10. Januar
2013). Mit Verfügung vom 9. April 2013 und Einspracheentscheid vom 8. Januar
2014 verneinte die UVZ ihre Leistungspflicht für die Gesundheitsschädigung am
rechten Knie mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 7. März
2010.

B. 
A.________ reichte hiegegen Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 5. Juni 2015 wies
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die UVZ zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilungskosten und Taggelder, für den
Gesundheitsschaden am rechten Knie zu leisten; eventuell sei die Vorinstanz zu
verpflichten, ein medizinisches Gutachten einzuholen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung aus dem Treppensturz vom 7. März 2010 für den
Gesundheitsschaden am rechten Knie.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Leistungsanspruch aus
Unfall und unfallähnlicher Körperschädigung, zum hiefür nebst anderem
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall resp.
sinnfälligen Ereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden, zu den
Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten sowie zum zu
beachtenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden am rechten Knie und dem
Unfall vom 7. März 2010 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen. Es begründet dies namentlich damit, gemäss den Akten seien
Beschwerden am rechten Knie erst deutlich nach dem Treppensturz aufgetreten.
Sodann lasse sich auch aufgrund der erhobenen Befunde nicht darauf schliessen,
der Gesundheitsschaden am rechten Knie sei auf den Unfall zurückzuführen.

3.2. Der Versicherte macht zunächst geltend, er habe nach dem Ereignis vom 7.
März 2010 bereits anlässlich der Erstkonsultation bei Dr. med. B.________ (vom
22. April 2010) auch über Beschwerden am rechten Knie geklagt. Diese
Beschwerden habe er in der Folge erst nach der Wiederaufnahme sportlicher
Aktivitäten erneut stark verspürt.
Die Vorinstanz hat diesen Einwand mit überzeugender Begründung entkräftet.
Hervorzuheben ist, dass gemäss den Einträgen der Ärzte der Klinik C.________
die ab dem 11. März 2010 durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen sowie
die am 26. April 2010 erfolgte Operation wegen den Beschwerden am linken Knie
erfolgt sind. Weder aus der Unfallmeldung vom 16. April 2010 noch aus der
dokumentierten Krankengeschichte der Klinik C.________ noch aus den weiteren
echtzeitlichen Akten, einschliesslich der Berichte des Dr. med. B.________ und
eines Berichtes der Klinik D.________ vom 3. Juni 2010 über eine vom 23. Mai
bis 3. Juni 2010 erfolgte Hospitalisation, geht hervor, dass der Versicherte
damals über Beschwerden am rechten Knie geklagt hätte. Erwähnt werden solche
Beschwerden erstmals im Bericht des Dr. med. E.________, Gesundheitszentrum
F.________, vom 27. Januar 2011 über die am 24. Januar 2011 vorgenommene
Untersuchung, mithin mehr als 10 Monate nach dem Treppensturz. Gemäss diesem
Bericht gab der Beschwerdeführer überdies an, die Beschwerden bestünden ohne
erinnerliches Trauma. Dr. med. B.________ untersuchte das rechte Knie gemäss
Eintrag in der Krankengeschichte erstmals anlässlich der Verlaufskontrolle vom
3. Mai 2011. Er beschränkte sich darauf, eine Einlagenversorgung zu verordnen,
und erachtete die Behandlung als abgeschlossen. Laut Krankengeschichte meldete
sich der Versicherte dann wegen des rechten Knies am 11. Dezember 2012 wieder
bei Dr. med. B.________, welcher weitere Abklärungen einleitete und in der
Folge das Knie operierte. Bestehende Beschwerden am rechten Knie wären vom
Versicherten bei den verschiedenen ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen,
einschliesslich der 10-tägigen Hospitalisation in der Klinik D.________, nach
dem Treppensturz vom 7. März 2010 sicher geklagt und von ärztlicher Seite auch
notiert worden, zumal sich diesfalls auch die Frage weiterer Abklärung und
adäquater Therapie gestellt hätte. Dass dennoch erst im Untersuchungsbericht
des Dr. med. E.________ vom 27. Januar 2011 solche Beschwerden erwähnt werden,
macht deren Bestehen zeitnah zum Ereignis vom 7. März 2010 unwahrscheinlich.
Davon geht offensichtlich auch der orthopädische Chirurg Dr. med. G.________
als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin in seinen Stellungnahmen vom 8.
Januar, 13. März und 24. Oktober 2013 aus. Die Eintragung, welche Dr. med.
B.________ in der Krankengeschichte vom 17. Dezember 2012 vorgenommen hat,
rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Sie beruht auf durch keine Akten gestützte
Vermutungen zu geklagten Beschwerden und zum Hergang des Ereignisses vom 7.
März 2010.

3.3. Die weiteren Einwände vermögen die vorinstanzliche Beurteilung ebenfalls
nicht in Frage zu stellen. Vorgebracht wird, beim rechten Kniegelenk könne eine
Überbelastung aufgrund der Schonung des linken Knies eingetreten sein. In den
medizinischen Akten finden sich indessen keine Anhaltspunkte, welche diese
Mutmassung zu stützen vermöchten. Abgesehen davon stünde diese im Widerspruch
zur Darstellung des Versicherten, die Beschwerden am rechten Knie seien gleich
nach dem Treppensturz aufgetreten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung trifft es auch nicht zu, dass Dr. med. G.________ seine Ansicht in
Bezug auf die Kausalität revidiert hätte. Den Stellungnahmen des Facharztes
lässt sich nichts Entsprechendes entnehmen, zumal dieser, soweit er eine
Unfallkausalität überhaupt in Betracht zieht, nur von möglichen Hergängen
ausgeht. Sodann hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt, dass die Befunde,
welche mittels MRI vom 11. Dezember 2012 und bei der Operation vom 9. Januar
2013 erhoben wurden, keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür bieten, dass dem
Treppensturz vom 7. März 2010 eine ursächliche Bedeutung für die Beschwerden am
rechten Knie zukommt. Die Vorinstanz hat auch in nicht zu beanstandender
antizipierter Beweiswürdigung von den beantragten Beweismassnahmen
(Befragungen; Einholung eines medizinischen Gutachtens) abgesehen, da diese
keine verlässlichen neuen Anhaltspunkte für die streitige Kausalitätsfrage
erwarten lassen. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch die
Rüge einer einseitigen Beweiswürdigung ist nicht begründet. Die Beschwerde ist
abzuweisen.

4. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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