Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.559/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_559/2015

Urteil vom 9. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart,
Beschwerdeführer,

gegen

Reformierte Kirchgemeinde X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons X.________
vom 14. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1959, wurde 1988 von der Kirchgemeindeversammlung der
Reformierten Kirchgemeinde X.________ als Pfarrer gewählt und war seither in
dieser Kirchgemeinde tätig. Gegen seinen Antrag nahm die Mehrheit der
Stimmberechtigten anlässlich der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung vom 12.
Dezember 2012 die Totalrevision der Gemeindeordnung an, mit welcher die
bisherige Pfarrwahlzuständigkeit von der Kirchgemeindeversammlung auf den
Kirchgemeinderat übertragen wurde. Die hiegegen erhobene Beschwerde des
A.________ wies letztinstanzlich auch das Bundesgericht ab (Urteil 1C_149/2014
vom 28. Mai 2014).
Am 5. September 2013 verfügte der Kirchgemeinderat die Nichtwiederwahl von
A.________ als Pfarrer für die bevorstehende Legislatur 2013/2017, stellte ihn
ab 9. September 2013 für den Rest der laufenden Legislatur bis 31. Oktober 2013
von der Erfüllung seiner Dienstpflichten frei und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die hiegegen erhobene Beschwerde des
A.________ wies das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons X.________ mit
Entscheid vom 17. März 2014 ab.

B. 
Die dagegen gerichtete Beschwerde des A.________ wies auch das
Verwaltungsgericht des Kantons X.________ ab (Entscheid vom 14. Juli 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde im Umfang von 167 A4-Seiten (ohne Beilagen) liess
A.________ unter Erneuerung seiner vorinstanzlichen Anträge im Wesentlichen
unter anderem die Feststellung seiner Wiederwahl per 1. Juli 2013 beantragen.
Weiter sei festzustellen, dass die Verfügung auf Nichtwiederwahl vom 5.
September 2013 ungerechtfertigt erfolgt sei. Eventualiter sei er als Pfarrer
für die Legislaturperiode 2013/2017 wiederzuwählen. Eventualiter habe ihm die
Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde X.________ eine Entschädigung von Fr.
257'286.- oder nach richterlichem Ermessen und eine Genugtuung von Fr. 20'000.-
oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.

D. 
Mit Verfügung vom 15. September 2015 wies das Bundesgericht die Beschwerde
wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurück. Innert
gesetzter Frist liess Letzterer die verbesserte Beschwerdeschrift vom 24.
September 2015 einreichen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29
Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Der Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Instanz erlassen und ist nicht
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt
eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts zugrunde (Art. 82 lit. a BGG). Ein
Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) liegt nicht vor. Insbesondere ist der auf dem
Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse zu beachtende
Ausnahmetatbestand des Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben. Zwar geht es hier um
ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis im - weit zu verstehenden - Sinn
dieser Bestimmung (vgl. THOMAS HÄBERLI, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, N. 168 zu Art. 83 BGG). Der Streit um die Nichtwiederwahl in
eine entgeltlich auszuübende Funktion ist aber vermögensrechtlicher Natur
(Urteil 8C_199/2014 vom 5. September 2014 E. 1) und die nach Art. 85 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG zu beachtende
Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- wird mit den durch die Nichtwiederwahl
entgangenen Entschädigungen erreicht. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) einzutreten. Damit
bleibt kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der
verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden. Die Verletzung von
kantonalrechtlichen Bestimmungen kann - vorbehältlich politische Rechte
umschreibender Normen (Art. 95 lit. d BGG) - lediglich in Form der Verletzung
von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c BGG) oder für den
Fall gerügt werden, dass damit gleichzeitig Bundesrecht oder Völkerrecht
verletzt wird.

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie
interkantonalem Recht gilt demgegenüber eine qualifizierte Rügepflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der
angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder kantonales und
interkantonales Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte,
klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete
Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.2
S. 400).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE
133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

2.4. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 4.2.5; 138 I 49 E. 7.1
S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit
Hinweisen).

3. 
Streitgegenstand bildet letztinstanzlich die Frage, ob die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses auf den 31. Oktober 2013 durch Nichtwiederwahl rechtens
ist.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Würdigung der umfangreichen
Vorbringen des Beschwerdeführers mit in allen Teilen überzeugender Begründung -
worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - im Rahmen einer Gesamtbeurteilung
zutreffend erkannt, dass gleich mehrere, nach kantonalem Recht für eine
Nichtwiederwahl zureichende triftige - sachlich beachtliche - Gründe erfüllt
waren, und die strittige Nichtwiederwahl nicht nur materiell gerechtfertigt,
sondern auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden war. Ein Verschulden
oder ein wichtiger Grund sei hiefür nach kantonalem Recht nicht erforderlich.
Demzufolge stünden dem Beschwerdeführer über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2013 hinaus auch keine finanziellen
Ansprüche zu.
In E. 5.5.5.5 des angefochtenen Entscheides hat die Vorinstanz ausführlich und
zutreffend dargelegt, dass die Kirchgemeinderatspräsidentin aufgrund der
bereits damals bestehenden erheblichen Probleme zwischen der Kirchgemeinde bzw.
ihren Organen Kirchgemeinderat und Kirchenkommission einerseits und dem
Beschwerdeführer andererseits mit Schreiben vom 14. März 2011 den Synodalrat
der reformierten Kirche Bern-Jura-Solothurn um Hilfe bei der Lösung des seit
längerem schwelenden Problems ersuchte. Zu jenem Zeitpunkt waren bereits eine
Gemeindeberatung, eine Änderung des Stellenbeschriebs, eine Supervision und ein
Coaching sowie eine Mediation zwischen Beschwerdeführer und
Kirchgemeinderatspräsidentin durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 29. Februar
2012 benannte die Kirchgemeinderatspräsidentin gegenüber dem Beschwerdeführer
nochmals die zentralen Problemfelder (mangelhaftes Kommunikationsverhalten
sowie ein mit Kirchenrat und Pfarrkonvent inkompatibles Pfarrbild und
Amtsverständnis des Beschwerdeführers) und stellte ihm die Beendigung der
Zusammenarbeit in Aussicht, wobei sie ihm erneut die Gelegenheit zur
Stellungnahme bot. Der Beschwerdeführer lehnte mit Antwort vom 29. März 2012
das Angebot des Kirchenrates zu einer "gütlichen Trennung" ab und stellte die
Berechtigung der ihm zur Last gelegten Vorwürfe in Frage. Weiter ist dem
vorinstanzlichen Entscheid (E. 5.5.5.5) unter anderem gestützt auf das
Schreiben des Synodalrates vom 25. Mai 2012 zu entnehmen:

"Pfarrer B.________ führte darauf im Frühjahr 2011 mit den Konfliktparteien
vorbereitende Gespräche und es fanden verschiedene Sitzungen statt, um den
Sachverhalt zu klären. Parallel dazu wurde auch der Mitarbeiterkonvent der
Kirchgemeinde angehört. Die Parteien arbeiteten darauf ihre Stellungnahmen
schriftlich aus. Ende 2011/Anfang 2012 fanden weitere Sitzungen statt, an
welchen der Beschwerdeführer sich zu den Stellungnahmen äussern konnte. Am 24.
Februar 2012 scheiterte ein Treffen, an welchem konkrete Schritte für das
weitere Vorgehen hätten vereinbart werden sollen, erfolglos. Der Bericht der
Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn vom 25. Mai 2012 mündete in der
Beurteilung, dass das kirchliche Leben im Pfarrkreis Y.________ schwerwiegende
Mängel aufweise. Das bestätigten nicht nur die übereinstimmenden Aussagen von
Kirchgemeinderat und Mitarbeiterkonvent. Ein deutliches Zeichen für die
Unhaltbarkeit der Situation sei auch, dass die Kreiskommission Y.________ seit
Jahren nicht funktionsfähig sei. Auch seien zwischen dem Beschwerdeführer und
anderen Mitarbeitenden Konflikte erkennbar, welche eine harmonische Entwicklung
des kirchlichen Lebens in X.________ behinderten. Wesentliche Aufgaben des
Pfarramtes Y.________ wie z.B. kirchliche Unterweisung seien aufgrund
verschiedener Reklamationen andern kirchlichen Mitarbeitern anvertraut worden.
Die Untersuchungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer eine unbestrittene
fachliche Kompetenz habe, im nicht minder wichtigen Bereich der Kommunikation
aber starke Mängel zeige. Die bisherigen verschiedenen Bemühungen um eine
Verbesserung der Situation hätten zu keinen beobachtbaren Verhaltensänderungen
beim Beschwerdeführer und entsprechend zu keiner Verbesserung der Situation
geführt, sodass kaum Aussicht bestehe, mittels Supervisionen oder Coaching
positive Veränderungen über das schon Erreichte hinaus zu erbringen. Nur eine
Trennung von Kirchgemeinde und Pfarrperson könne eine Lösung der verfahrenen
Situation bringen [...]."

Der Kirchgemeinderat hatte danach anlässlich seiner Sitzung vom 21. August 2012
einstimmig beschlossen, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer infolge
verschiedener Defizite in mehreren beruflichen Bereichen per Ende der laufenden
Amtsperiode (31. Oktober 2013) zu beenden und dies Letzterem auch ausdrücklich
so mitgeteilt. Um diesen Beschluss laut angefochtenem Entscheid auf seine
Rechtmässigkeit zu überprüfen, setzte der Kirchgemeinderat am 13. November 2012
eine mit Fachleuten (ehemaliger Präsident des Verwaltungsgerichts, Juristin,
Pfarrer und Theologe sowie Gerichtsschreiber) besetzte Administrativkommission
ein. Der stets anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wurde über die Einsetzung
einer Administrativkommission und deren Auftrag (Durchführung einer
Administrativuntersuchung betreffend Prüfung allfälliger triftiger Gründe zur
Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers per Ablauf der Amtsperiode am 31. Oktober
2013) im November 2012 informiert und war in der Lage, die ihm zustehenden
Verfahrensrechte durch seine Rechtsvertretung wahrzunehmen. Gegen die am 28.
November 2012 verfügte Einsetzung der Administrativkommission liess A.________
bis vor Bundesgericht erfolglos Beschwerde führen (Urteil 8C_580/2013 vom 10.
September 2013). Das kantonale Gericht hat sodann nachvollziehbar und
überzeugend dargelegt, dass weder nach alter noch nach neuer
Kirchgemeindeordnung die Einsetzung einer "Administrativkommission"
ausdrücklich vorgesehen sei. Der Kirchgemeinderat als Exekutivbehörde habe
jedoch weder gegen kantonales noch gegen Bundesrecht verstossen, indem er sich
dazu entschloss, zur Untersuchung von Unregelmässigkeiten in seinem
Zuständigkeitsbereicheine Untersuchungskommission einzusetzen. Zum
umfangreichen Schlussbericht der Administrativkommission vom 13. August 2013,
welcher mehrere triftige Gründe für eine Nichtwiederwahl - unter anderem ein
seit Sommer 2012 zerstörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Kirchgemeinderat
und dem Beschwerdeführer - darlegte, konnte sich der Beschwerdeführer
ausführlich äussern.

4.2.

4.2.1. Das kantonale Gericht hat den beweisrechtlichen Antrag Nr. 8 (entspricht
vor Bundesgericht dem Rechtsbegehren Nr. 8) als unbegründet abgewiesen, weil
der Beschwerdeführer nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung letztmals
2009 als Pfarrer vorbehaltlos für eine weitere Amtsperiode wiedergewählt worden
sei. Deshalb seien von der Edition sämtlicher Kirchgemeinderatsprotokolle vom
1. Mai 1988 bis 31. Dezember 2010 mit Blick auf den hier rechtserheblichen
Sachverhalt (Nichtwiederwahl per Ablauf der Amtsperiode am 31. Oktober 2013)
keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Der
Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen
gemäss E. 5.5.5.1 unter Berücksichtigung der nachfolgenden E. 5.5.5.2-5.5.5.9
unerlässlicher Bestandteil der Begründung des angefochtenen Entscheides bilden.
Soweit er bezüglich E. 5.5.5.1 eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, legt er nicht dar und ist nicht
ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht das Willkürverbot verletzte, indem
es bei gegebener Aktenlage feststellte, dass sich der Beschwerdeführer schon am
Ende der Wahlperiode 2005/2009 geweigert habe, im Rahmen der
Mitarbeiterbeurteilung die Zielvereinbarung zu unterzeichnen. Weiter hat die
Vorinstanz offensichtlich zutreffend festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
der Beschluss des Kirchgemeinderates, wonach er das Arbeitsverhältnis mit dem
Beschwerdeführer durch Nichtwiederwahl per Ablauf der Amtsdauer am 31. Oktober
2013 auflösen werde, spätestens seit Sommer 2012 bekannt war. Auch in Bezug auf
die übrigen Beweisanträge hat die Vorinstanz in zulässiger antizipierter
Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90
E. 4b S. 94) ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb angesichts der aus
zahlreichen verschiedenen Gerichtsverfahren ausserordentlich umfangreich
dokumentierten Aktenlage von weiteren Beweismassnahmen keine neuen
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten waren.

4.2.2. Hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der konkreten Aktenlage hinreichend
geklärt war, kann in Bezug auf die antizipierte Beweiswürdigung einzig Willkür
gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_416/2015
vom 30. September 2015 E. 1.3 i.f. mit Hinweisen). Dass die vorinstanzliche
antizipierte Beweiswürdigung willkürlich - d.h. nicht nur hinsichtlich der
Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar (vgl. dazu E. 2.4 hievor) - war,
macht der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise geltend. Unter dem
Blickwinkel der eingeschränkten Kognition hat das Bundesgericht gerade nicht zu
prüfen, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auch anders als
gemäss angefochtenem Entscheid hätten gewürdigt werden können. Denn dem
Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum
Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5; SVR 2015 IV Nr. 26
S. 78, 8C_616/2014 E. 1.2). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen
missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen
(BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Soweit sich der Beschwerdeführer damit begnügt,
den ihm basierend auf den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Last
gelegten Verhaltensmängeln verschiedene Dankesschreiben von einzelnen
Kirchgemeindemitgliedern entgegenzuhalten, handelt es sich um appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt
(BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis S. 246).

4.2.3. Weiter kann von einer ebenfalls gerügten Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) weder hinsichtlich der Begründung des
angefochtenen Entscheids noch in Bezug auf das Vorgehen des Kirchgemeindesrates
bei Einsetzung der Administrativkommission die Rede sein.

4.2.3.1. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V
496 E. 5.1 S. 503 f.), erfordert nicht, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2
S. 236 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht soll den Anspruch der Partei auf
eine sachbezogene Begründung gewährleisten. Sie ist erfüllt, wenn der
Betroffene die entsprechenden Erwägungen sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE
136 I 184 E. 2.2.1 S. 188), was hier schon daraus hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ursprünglich auf mehr als 160
A4-Seiten bis in jedes Detail zu beanstanden vermochte.

4.2.3.2. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Aktes zur Sache äussern zu können. Er verlangt von
der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies
gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die
zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE
136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677). Im öffentlichen
Dienstrecht können auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor einer
(fristlosen) Kündigung dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch genügen, sofern
der betroffenen Person klar war, dass sie mit einer solchen Massnahme zu
rechnen hatte. Dabei hat die Partei nicht bloss die ihr zur Last gelegten
Tatsachen zu kennen, sondern sie muss darüber hinaus auch wissen, dass gegen
sie eine Verfügung oder sonst ein Verwaltungsakt mit bestimmter Stossrichtung
in Erwägung gezogen wird (Urteil 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 7.2.4 mit
Hinweis). Dass dies mit Blick auf die von der Vorinstanz bundesrechtskonform
festgestellten tatsächlichen Verhältnisse (vgl. auch E. 4.1 hievor) zu
bezweifeln wäre, ist offensichtlich auszuschliessen. Angesichts der wiederholt
unter Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgten umfangreichen Abklärungen
konnte der Beschwerdeführer spätestens seit Februar 2012 nicht mehr im
Ungewissen sein über die verschiedenen, ihm zur Last gelegten Verhaltensmängel
sowie über die deswegen in Betracht gezogene Auflösung des
Arbeitsverhältnisses. Die Abklärungen der eingesetzten Administrativkommission
bezweckten gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung die Überprüfung der
Rechtmässigkeit der vom Kirchenrat ins Auge gefassten Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer. Diese Tatsachenfeststellung ist
bei gegebener Aktenlage nicht in Frage zu stellen und jedenfalls im Rahmen der
dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis (E. 2.4 hievor) nicht als
willkürlich zu qualifizieren (vgl. Urteil 8C_728/2013 vom 22. August 2014 E.
3.2.2 i.f.).

4.2.4. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen den angefochtenen Entscheid
vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere legt er nicht dar und
ist nicht ersichtlich, weshalb die vorinstanzlich auf den Schlussbericht der
Administrativkommission abgestützten Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich
unrichtig oder anderweitig gegen Bundesrecht verstossen sollten.

4.2.5. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren finanzielle
Ansprüche geltend macht, legt er nicht einmal ansatzweise dar, welche konkreten
kantonalen Vorschriften die Vorinstanz im Einzelnen verfassungswidrig ausgelegt
oder angewendet habe. Auf die rein appellatorische Kritik, wonach es
willkürlich sei, wenn einem langjährigen Beamten der Lohn nicht einmal zwei
Monate über seine Nichtwiederwahl hinaus ausbezahlt werde, ist nicht weiter
einzugehen.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, namentlich ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels und unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Art.
109 Abs. 3 BGG), erledigt.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons X.________
und dem Volkswirtschaftsdepartement des Kantons X.________ schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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