Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.556/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_556/2015

Urteil vom 12. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Oberengstringen, vertreten durch die Sozialbehörde,
Zürcherstrasse 125, 8102 Oberengstringen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
(Verfügung des Einzelrichters) des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. Juli 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid
(Verfügung des Einzelrichters) des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
14. Juli 2015, womit das Gesuch der A.________ um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Verfahren vor Verwaltungsgericht gegen die
Sozialbehörde der Gemeinde Oberengstringen (betreffend U nterzeichnung einer
Krankenkassenvollmacht resp. Modalitäten der Zahlung der Krankenkassenprämien)
abgewiesen wurde,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. August 2015, worin A.________ auf
die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsanwaltes bzw. die Voraussetzungen für
die unentgeltliche Verbeiständung sowie die gesetzlichen Formerfordernisse von
Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der
- nicht erstreckbaren - Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 9.
September 2015 (Poststempel),

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt insbesondere voraus, dass sich die Beschwerde führende
Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 14. Juli 2015, soweit sie vor
Bundesgericht angefochten wird, einzig über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung entschieden und diese mangels Notwendigkeit derselben
abgewiesen hat,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 13. August/ 9. September
2015 mit diesen entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz nicht in
hinreichender, d.h. genügend sachbezogener Weise auseinandersetzt, obwohl dies
auch von einem juristischen Laien erwartet werden dürfte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das
Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Anforderungen an
Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 18. August 2015
ebenso ausdrücklich hingewiesen hat wie auf die Möglichkeit des Beizugs eines
Rechtsanwaltes, wovon jedoch in der Folge kein Gebrauch gemacht worden ist,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG), womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als
gegenstandslos erweist,
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das
letztinstanzliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr
abzuweisen ist (Art. 64 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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