Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.552/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_552/2015

Urteil vom 10. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Josef Mock Bosshard,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Versicherungen AG,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.
Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1960 geborene A.________ war als Mitarbeiter der B.________ AG bei der
SWICA Versicherungen AG (nachstehend: SWICA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als er am 25. Januar 2012 während der Arbeit ausrutschte und
hinfiel. Die SWICA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses
Ereignisses. Mit Verfügung vom 8. August 2014 und Einspracheentscheid vom 19.
Dezember 2014 stellte die SWICA ihre Leistungen per 1. Januar 2014 ein, da die
über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden nicht durch das Unfallereignis
vom 25. Januar 2012 verursacht werden.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 29. Juni 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten zu
erstellen.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen).

2. 
Die Beschwerdeschrift hat unter anderem ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art.
42 Abs. 1 BGG). Das Begehren umschreibt den Umfang des Rechtsstreits und muss
grundsätzlich so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben
werden kann. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches
Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Entscheids
zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Der
Beschwerdeführer hat demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheids
angefochten und welche Abänderung des Dispositivs beantragt werden.
Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde
zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch
entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134
III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.: s. allerdings auch BGE 133
II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.). Der Antrag muss sich zudem auf jene Rechtsfragen
beziehen, welche Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. Bei der
Beurteilung, ob die Beschwerdeschrift ein hinreichendes Begehren enthält, darf
das Bundesgericht indessen nicht ausschliesslich auf den am Anfang oder am Ende
der Rechtsschrift förmlich gestellten Antrag abstellen. Vielmehr kann sich das
Begehren auch aus der Begründung oder aus der Begründung zusammen mit dem
formellen Antrag ergeben (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 235 E. 2 S. 236
f.; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 415).

3. 
In seiner Beschwerdeschrift stellt der Versicherte lediglich einen
Rückweisungsantrag. Auch aus der Begründung wird nicht deutlich, was der
Beschwerdeführer genau begehrt: Gemäss seinen eigenen Vorbringen war er
aufgrund des Unfalles längstens bis zum 13. September 2013 arbeitsunfähig.
Somit könnten - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat und vom
Versicherten nicht bestritten wird - in der hier streitigen Zeit ab 1. Januar
2014 keine Geldleistungen, sondern höchstens noch Heilbehandlungsleistungen
streitig sein. Wie der Versicherte aber weiter selber darlegt, hat er in Folge
einer Abdomenoperation in den 1990er Jahren eine ernsthafte Phobie gegen
Interventionen des schweizerischen Gesundheitssystems entwickelt. Eine vom
Hausarzt als notwendig erachtete stationäre Behandlung in der Psychosomatik
lehnt er strikt ab. Als einzige weitere Behandlungsmassnahme schlägt der
Hausarzt daher eine "Ayurvedische Therapie in Indien" vor. Damit ist nicht mit
hinreichender Sicherheit erstellt, dass der Beschwerdeführer überhaupt noch ein
Interesse an einer Heilbehandlung durch das schweizerische Gesundheitssystem
hat. Ergibt sich demnach auch aus der Begründung der Beschwerde nicht, was der
Versicherte ab dem hier einzig massgebenden Zeitpunkt vom 1. Januar 2014
materiell beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben