Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.550/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_550/2015

Urteil vom 7. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
Rechtsdienst, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 4. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1966 geborene A.________ war Mitarbeiterin im Betrieb ihres Vaters und
damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich)
obligatorisch unfallversichert. Am 13. April 2007 verletzte sie sich bei einem
Autounfall (Sternumkontusion, Kniekontusion links, Abschürfung abdominal links,
Hämatom frontal). Am 6. Dezember 2007, 3. November 2008 und 5. März 2009 wurde
sie am Knie links operiert. Die Zürich kam für die Heilbehandlung und das
Taggeld auf. Sie holte diverse Arztberichte und ein Gutachten der MEDAS vom 23.
Februar 2009 ein. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 stellte sie alle
Versicherungsleistungen ab 31. Dezember 2007 ein. Die Versicherte erhob
Einsprache. Am 17. Februar 2010 wurde sie erneut am linken Knie operiert. Die
Zürich holte ein Gutachten des Dr. med. B.________, Orthopädische Chirurgie
FMH, vom 15. Februar 2011 ein. Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2011
stellte sie fest, für die Kniebeschwerden bleibe sie über den 31. Dezember 2007
hinaus leistungspflichtig; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Auf
Beschwerde der Versicherten hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
diesen Entscheid bezüglich der Verneinung der Kausalität der Varizenoperation
vom 6. Dezember 2007 und deren Folgebehandlung auf; es wies die Sache zur
ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die
Zürich zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 12. Juli
2012). Die Zürich liess durch Dr. med. B.________ am 22. August 2012
Ergänzungsfragen beantworten und zog eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes
Dr. med. C.________ vom 16. April 2014 bei. Mit Verfügung vom 17. April 2014
stellte sie die Heilbehandlung und das Taggeld per 31. August 2012 ein und
verneinte den Rentenanspruch; sie sprach der Versicherten eine
Integritätsentschädigung bei einer 20%igen Integritätseinbusse zu. Ihre
Einsprache wies sie mit Entscheid vom 4. Dezember 2014 ab.

B. 
Die gegen den letztgenannten Einspracheentscheid geführte Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Juni 2015 ab,
soweit es darauf eintrat.

C. 
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheids sei die Zürich zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen
Taggeldleistungen zu erbringen; die Sache sei an die Vorinstanz bzw. die Zürich
zwecks korrekter Rentenprüfung zurückzuweisen; eventuell sei ihr eine Rente bei
einem Invaliditätsgrad von 50 % auszurichten; es sei eine
Integritätsentschädigung von 30 % unter Anrechenbarkeit der entschiedenen
Integritätsentschädigung von 20 % zu veranschlagen; eventuell sei die Sache für
alle Fragen an die Vorinstanz zurückzuweisen; für das bundesgerichtliche
Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389).
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat
die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen
Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird,
im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 12. Juli 2012 habe
sie entschieden, die Rücken- und Rippenbeschwerden sowie die Flashbacks seien
nicht unfallkausal; hieran sei sie gebunden. Die Schulterbeschwerden seien
ebenfalls nicht unfallkausal. Ob die Varizenoperation vom 6. Dezember 2007
unfallkausal sei, habe die Zürich im Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012
(recte: 2014) nicht entschieden, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sei. Weiter stellte die Vorinstanz fest, die
Leistungseinstellung bezüglich der unfallkausalen Kniebeschwerden links per 31.
August 2012 sei nicht zu beanstanden. Gestützt auf die Gutachtensergänzung des
Dr. med. B.________ vom 22. August 2012 und das für die IV-Stelle des Kantons
Aargau erstellte Gutachten der Frau Dr. med. D.________, FMH Innere Medizin und
Rheumatologie, vom 17. Juni 2013 könne die Versicherte trotz der
Kniebeschwerden eine angepasste Tätigkeit vollschichtig ausüben. Gemäss den
Stellungnahmen des Dr. med. B.________ vom 22. August 2012 und des Dr. med.
C.________ vom 16. April 2014 betrage die Integritätseinbusse unter
Berücksichtigung der SUVA-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) 20 %.

3.2. Die Versicherte bringt vor, die IV-Stelle des Kantons Aargau habe ihr
gestützt auf ein multiples Beschwerdebild bei einem Invaliditätsgrad von 69 %
eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Dies habe das Bundesgericht mit Urteil
8C_182/2015 vom 18. Mai 2015 bestätigt. Dieser Invaliditätsgrad stütze sich auf
die Unfallfolgen, weshalb davon nicht abzuweichen sei. Dem ist
entgegenzuhalten, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erkannt
wurde, die Versicherte sei seit August 2007 in einer leidensadaptierten
Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, wobei die 50%ige Einschränkung psychisch
bedingt sei (Urteil 8C_182/2015 E. 3.1). Eine Unfallkausalität der psychischen
Beschwerden ist indessen zu verneinen, wie die Vorinstanz in Bezug auf die
Flashbacks erkannt hat; hiegegen erhebt die Versicherte keine Einwände.

3.3. Der vorinstanzliche Schluss, weshalb die Varizen- und Schulterproblematik
nicht zu berücksichtigen sind, wird von der Versicherten nicht rechtsgenüglich
substanziiert beanstandet. Gleiches gilt für die Feststellungen der Vorinstanz,
der medizinische Endzustand sei am 31. August 2012 erreicht worden, und die
Integritätseinbusse betrage 20 %.

3.4. Weiter ist nicht ersichtlich und wird von der Versicherten auch nicht
dargelegt, weshalb es ihr im Lichte der Knieproblematik links nicht möglich
sein sollte, das ihr verbliebene Leistungsvermögen auf dem massgebenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.), der
auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil 8C_182/2015 E. 3.4), zu
verwerten.

3.5. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten
Ergebnisse zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

4. 
Der Einkommensvergleich, der keine Erwerbseinbusse ergab, ist nicht zu
beanstanden. Entgegen der Versicherten hat die Vorinstanz eingehend dargetan,
weshalb kein Abzug vom gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung
(LSE) ermittelten Invalideneinkommen vorzunehmen ist; eine Rechtsverletzung
liegt nicht vor (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG angewendet. Die Versicherte trägt die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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