Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.54/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_54/2015

Urteil vom 30. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege;
vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 13. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Januar
2015, mit welcher das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege in einem Sozialhilfeverfahren abgewiesen wurde,
in die dagegen am 22. Januar 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde, mit der
A.________ um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das
kantonal-gerichtliche Verfahren ersucht,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266),
dass die Vorinstanz die unentgeltliche Verbeiständung im bei ihr anliegenden
Prozess betreffend Auflage Autokauf wegen fehlender Notwendigkeit und geringen
Erfolgsaussichten in der Sache selbst verweigerte,
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht näher darlegt, inwiefern sie
in diesem kantonal-gerichtlichen Verfahren konkret einer anwaltlichen
Vertretung bedarf und inwiefern die vorinstanzliche Verweigerung gegen
Bundesrecht verstossen soll,
dass dies indessen gestützt auf Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlich ist, damit auf
die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann,
dass, soweit die Beschwerdeführerin überdies in Aussicht stellt, für allfällige
weitere Verfahren einen Rechtsbeistand zu benötigen, dies vorliegend nicht zum
Prozessthema erhoben werden kann, es ihr aber frei steht, für andere Verfahren
einen Rechtsanwalt beizuziehen, der ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
stellen kann, bzw. in den andern Verfahren selbst das Gesuch zu stellen,
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
zu erledigen ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und den Sozialen Diensten X._________
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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