I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.546/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_546/2015 Urteil vom 27. Oktober 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Hofer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinde B.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 17. Juli 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. August 2015 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 17. Juli 2015, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. August 2015, mit welcher A.________ die Anforderungen an eine Rechtsschrift erläutert wurden mit dem Hinweis, dass eine Verbesserung innert der Beschwerdefrist erfolgen könne, in die am 20. August 2015 erfolgte Eingabe des A.________, in die Verfügung vom 5. Oktober 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 16. Oktober 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Oktober 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Die Gerichtsschreiberin: Hofer Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben