Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.543/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_543/2015

Urteil vom 12. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse
11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
17. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1965 geborene A.________, Mutter von sechs Kindern (fünf Töchter,
geboren 1983, 1986, 1987, 1990, 1995 und ein Sohn, geboren 2004), meldete sich
erstmals am 30. Januar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die Verhältnisse in medizinischer
und erwerblicher Hinsicht ab und liess eine Abklärung im Haushalt durchführen
(Bericht vom 8. Dezember 2006). Mit Verfügung vom 10. April 2008 verneinte sie
in der Folge einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies wurde mit Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. September 2008 bestätigt

Mit Verfügung vom 10. August 2010 wies die IV-Stelle ein erneutes Gesuch der
Versicherten um Leistungen der Invalidenversicherung vom 9. März 2009 ab und
verneinte einen Anspruch auf Umschulung. Sie ging dabei, wie bereits in der
Verfügung vom 10. April 2008, von einer Einstufung zu 55 % im Erwerb [0%
Einschränkung] und zu 45 % im Haushalt [7.5 % Einschränkung] und mithin einem
Invaliditätsgrad von 3.38 %, gerundet 3%, aus.

A.b. Am 29. April 2013 ersuchte die Versicherte erneut um Ausrichtung einer
Invalidenrente sowie um berufliche Massnahmen, wobei sie eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes geltend machte. Die IV-Stelle holte u.a. ein
interdisziplinäres Gutachten beim Zentrum für Medizinische Begutachtung ZMB,
Basel vom 12. Juni 2014 ein und wies, nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Februar 2015
ab, wobei sie an der bisherigen Einstufung Erwerb 55 % und Haushalt 45 %
festhielt.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
mit Entscheid vom 17. Juni 2015 ab.

C. 
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides
sei die Streitsache zwecks Neuprüfung der Qualifikation/Statusfrage an die
IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei der Versicherten eine halbe IV-Rente
ab der Neuanmeldung, d.h. spätestens ab März 2013 zu gewähren.
Während die IV-Stelle und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde
schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist - wozu auch Unvollständigkeit gehört (Urteile
9C_627/2014 vom 28. April 2015 E. 1 und 9C_395/2009 vom 16. März 2010 E. 2.4) -
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs.
2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu
BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die am 12. Februar 2015 durch die
Beschwerdegegnerin verfügte Abweisung einer Rente zu Recht bestätigte.

3.

3.1. Fest steht und ist unbestritten, dass der für die Neuanmeldung geltende
zeitliche Referenzpunkt die Rentenverfügung vom 10. August 2010 bildet. Darin
wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen zu 55 % erwerbstätig wäre (Einschränkung 0 %) und zu 45 %
den Aufgabenbereich (Haushalt) bewältigt hätte (Einschränkung 7.5 %), was einen
Invaliditätsgrad von 3 % ergab. Letztinstanzlich unbestritten geblieben - und
daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E.1 hievor) - sind
sodann die Ausführungen im kantonalen Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin
aufgrund der im ZMB-Gutachten vom 12. Juni 2014 festgestellten mittelgradigen
depressiven Störung und der damit verbundenen multiplen funktionellen
Beschwerden zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

3.2. Uneinigkeit herrscht primär in Bezug auf die sog. Statusfrage. Vorinstanz
und Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin gleich wie
im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 10. August 2010 ohne
gesundheitliche Einschränkungen zu 55 % im Erwerb und zu 45 % im Haushalt
einzustufen ist. Die Versicherte macht demgegenüber geltend, die
vorinstanzliche Qualifikation müsse als "krass willkürlich" bezeichnet werden,
nachdem sie glaubhaft erklärt habe, dass sie heute voll arbeiten würde, wenn
sie gesund geblieben wäre und sich dieser Sachverhalt aufgrund der Indizien
(jüngstes Kind über 10 Jahre alt, Ehemann krank, finanzielle Lage desolat etc.)
als erstellt aufdränge. Nachdem die Vorinstanz die gutachterliche
Erwerbsunfähigkeit von 50 % nicht beanstandet habe, bestehe bei Anwendung einer
korrekten Statusqualifikation ohne weiteres Anspruch auf eine halbe Rente.
Zudem rügt die Beschwerdeführerin, die letzte Abklärung, die gemäss Vorinstanz
im Dezember 2006 stattgefunden habe, sei nicht mehr aktuell. Darin liege neben
einer "Verletzung des rechtserheblichen Sachverhalts" auch eine Verletzung von
Bundesrecht, weil die Qualifikationsfrage konkret und im Entscheidzeitpunkt
unter Einbezug aller (geltend gemachten) Kriterien überprüft werden müsse, wenn
sich die Verhältnisse - wie in casu - wesentlich verändert hätten.

4. 

4.1. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder
als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer
andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte
Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die
Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V
504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit
Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27
IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse,
wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)
Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20
mit Hinweisen; 137 V 334 E.3.2 S. 338; 130 V 393 E. 3.3 S. 396; Urteil 8C_685/
2014 vom 22. Mai 2015 E. 5.1).

4.2. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des
hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das
Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1) überprüft. Eine Rechtsfrage
liegt lediglich vor, wenn die Festlegung des Ausmasses der erwerblichen
Beschäftigung im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine
Lebenserfahrung erfolgt ist (vgl. Urteil 8C_29/2015 vom 28. Mai 2015 E. 3.2 mit
Hinweisen).

5. 
Die Vorinstanz gelangt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass sie heute anders
als im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. August 2010 ohne gesundheitliche
Einschränkungen voll erwerbstätig wäre, weshalb an ihrer Einstufung zu 55 % im
Erwerb und zu 45 % im Haushalt festgehalten werde. Sie begründet dies im
Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei von 1988 bis 2004 als
Hilfsreinigungskraft in Teilzeit (zuletzt 55 %) erwerbstätig gewesen.
Anlässlich der Haushaltabklärung im Dezember 2006 habe die Beschwerdeführerin
angegeben, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 55 % arbeitstätig zu sein.
An diesem Status habe die IV-Stelle zuletzt in ihrer unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. August 2010 festgehalten. Obwohl die
Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Aktenlage seit bald neun Jahren
einer Teilerwerbstätigkeit von mindestens 50 % nachgehen könnte, habe sie ihre
Teilerwerbsfähigkeit in der gesamten Zeit nie ausgenützt. Dass sie heute ohne
gesundheitliche Einschränkung zu 100 % erwerbstätig wäre, obwohl sie jahrelang
noch nicht einmal der ihr zumutbaren Teilerwerbstätigkeit von 50 % nachgegangen
sei, sei somit nicht glaubhaft. Anlässlich ihrer erneuten Anmeldung vom 29.
April 2013 habe sie sich als Nichterwerbstätige (Art der Beschäftigung:
Hausfrau) bezeichnet und in keiner Weise geltend gemacht, dass sie heute bei
guter Gesundheit voll erwerbstätig wäre. Dies habe sie erst in ihrem Einwand
vom 22. Oktober 2014 vorgebracht, jedoch ohne nähere Begründung. Gemäss dem
IV-Arztbericht Berufliche Integration/Rente der psychiatrischen Dienste Thurgau
vom 29. Juli 2013 stehe sie zudem durch den Umstand, dass sie einen kranken
Ehemann zu Hause habe, unter Druck. Dem Abschlussbericht der Aufsuchenden
Familientherapie der Psychiatrischen Dienste Thurgau vom 4. Mai 2015 sei ferner
zu entnehmen, dass u.a. die gesundheitlichen Beschwerden des Ehemannes ihren
Sohn sehr belasten würden. Es sei nicht glaubwürdig, dass die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen trotz ihres kranken
Ehemannes und ihres psychisch beeinträchtigten Sohnes vollzeitig einer
Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es sei daher an der Einstufung, dass sie im
Gesundheitsfall zu 55 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 45 % im
Haushalt tätig wäre, festzuhalten.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die
Beweiswürdigung der Vorinstanz im Hinblick auf die Statusfrage willkürlich sein
soll. Konkrete Hinweise, welche die erstmals im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens am 22. Oktober 2014 vorgebrachte und nicht hinreichend
substanziierte Behauptung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall stützten, finden sich in den Akten keine. Die Begründung einer
Vollerwerbstätigkeit erschöpfte sich in dem Satz "Sie wäre heute mehr als
früher auf einen Vollerwerb angewiesen". Eine Veränderung hinsichtlich der
Statusfrage ist damit nicht glaubhaft dargelegt. Somit war die IV-Stelle auch
nicht verpflichtet gewesen, anlässlich der Neuanmeldung eine weitere Abklärung
im Haushalt zu veranlassen, zumal die Versicherte die Neuanmeldung einzig mit
einer Verschlechterung des Gesundheitszustands begründete. Es steht fest und
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die
Schweiz vom 1. Juni 1984 bis 31. März 1987 in der B.________ AG als
Hilfsarbeiterin in einem Vollzeitpensum tätig gewesen war (vgl. IK-Auszug).
Alsdann war sie von 1988 bis 2005 als Hilfsreinigungskraft bei der C.________
AG angestellt gewesen, zuletzt in einem Pensum von 55 %; dies neben einem
Haushalt mit fünf Kindern (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 21. Februar
2006). Wegen gesundheitsbedingter Absenzen wurde das Arbeitsverhältnis per 31.
Dezember 2005 beendet. Ihr Ehemann arbeitete ebenfalls in der C.________ AG.
Aufgrund einer viermaligen Diskushernienoperation ist er allerdings seit vier
Jahren, d.h. seit 2010, nicht mehr erwerbstätig (ZMB-Gutachten vom 12. Juni
2014). Mithin war die Versicherte vollzeitlich bis Ende März 1987 tätig, um
anschliessend 18 Jahre lang bis zur Kündigung Ende Dezember 2005
ausschliesslich teilzeitlich im Umfang von 55 % einer ausserhäuslichen Arbeit
nachzugehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich im
Wesentlichen in allgemeinen Überlegungen zum reduzierten Betreuungsaufwand des
Sohnes aufgrund seines Alters von 11 Jahren (im Verfügungszeitpunkt) und zur
desolaten finanziellen Situation der Familie. Soweit die Versicherte das
Qualifikationsergebnis des kantonalen Gerichts mit denselben Gründen wie im
erstinstanzlichen Verfahren bestreitet, gibt sie lediglich ihre eigene
Sichtweise wieder. Sie unterlässt es, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz konkret auseinanderzusetzen. Eine willkürliche oder auf einer
Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist
damit nicht begründet. Die vorinstanzlichen Feststellungen, eine Erhöhung des
Arbeitspensums auf 100 % als Gesunde bei Verfügungserlass sei, auch in
Anbetracht des kranken Ehemanns und des psychisch beeinträchtigten Sohnes,
nicht überwiegend wahrscheinlich, sind vor dem dargelegten Hintergrund nicht
offensichtlich unrichtig und somit für das Bundesgericht verbindlich (E. 4.2).

6.2. Sodann werden die medizinische Beurteilung gemäss ZMB-Gutachten vom 12.
Juni 2014 und die hierauf gestützte vorinstanzliche Feststellung einer
zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als
Raumpflegerin nicht in Frage gestellt.

6.3. Schliesslich dringt die Rüge, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz die
Frage, ob die dreissigtägige Frist zum Vorbringen von Einwänden im
Vorbescheidverfahren erstreckbar sei, offengelassen habe (vgl. hierzu Urteil
9C_50/2008 vom 8. September 2008 E. 2), nicht durch. Das kantonale Gericht
verneinte die diesbezüglich geltend gemachte Gehörsverletzung, weil die
Beschwerdeführerin rechtzeitig am 22. Oktober 2014 Einwand erhoben habe und es
dem erst danach erneut beauftragten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
unbenommen gewesen wäre, auch ohne Nachfristansetzung eine ergänzende
Begründung nachzureichen, was er unterlassen habe. Weiterungen hierzu erübrigen
sich. Denn selbst wenn ein solcher Verfahrensmangel bejaht würde, wäre dieser
jedenfalls im kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt worden. Die Vorinstanz war
befugt, sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei zu überprüfen, und
die Versicherte konnte ohne Einschränkungen ihre Einwände vorbringen (BGE 135 I
279 E. 2.6.1 S. 285; vgl. auch BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f. mit
Hinweisen). Die Vorinstanz setzte sich damit rechtsgenüglich auseinander. Damit
hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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