Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.542/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_542/2015

Urteil vom 28. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Beschwerdeführende,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss (Nichteintretensent-scheid) des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2015.

Nach Einsicht
in den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13.
Juli 2015, mit welchem auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden betreffend
Leistungen der Unfallversicherung - trotz der mit Verfügung vom 19. Mai 2015
eingeräumten sowie unter Androhung des Nichteintretens erfolgten
Nachfristansetzung unverbessert gebliebener Rechtsschrift - zufolge ungültiger
Beschwerdeerhebung und mangels Einreichung eines Anfechtungsobjekts nicht
eingetreten wurde,

in die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde vom 7. August
2015 (Poststempel), mit welcher das Begehren um Zusprechung von Leistungen der
Unfallversicherung sowie deren Verzinsung und die Auferlegung von
Entschädigungen und Kosten an die SUVA erneuert wird,
in das gleichzeitig gestellte sinngemässe Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V
335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),

dass nach der Rechtsprechung unter anderem eine Beschwerdeschrift, welche sich
bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich
mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene
Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl.
BGE 123 V 335; 118 Ib 134),

dass die Beschwerde vom 7. August 2015 den vorerwähnten Anforderungen
namentlich mit Bezug auf eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht
gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch
die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das
kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung
gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche,
offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, so dass auf die
- offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben