Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.541/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_541/2015

Urteil vom 19. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Recht & Compliance Personenverkehr,
Wylerstrasse 123/125, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 12. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ trat gemäss Arbeitsvertrag vom Juni 2006 per 1. Juli 2006 eine
Stelle bei den SBB an und war in der Folge Arbeitnehmervertreter. Am 6. Juni
2013 sprachen die SBB eine Kündigungsandrohung aus und forderten A.________ zur
Einhaltung seiner Pflichten auf. Wegen erneuter Verletzung der
Kommunikationsregeln wurde er am 8. November 2013 unter Androhung
arbeitsrechtlicher Massnahmen zur Einhaltung seiner Pflichten ermahnt. Mit
Verfügung vom 10. April 2014 lösten die SBB das Arbeitsverhältnis infolge
wiederholter Verhaltensmängel per 31. August 2014 auf.

B. 
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid
vom 12. Juni 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und
festzustellen, dass die Kündigung missbräuchlich erfolgt sei und die Anstellung
bei den SBB über den 31. August 2014 andaure; zudem seien die SBB anzuweisen,
ihm die ausstehenden Löhne und Sozialleistungen auszurichten sowie ihn in der
bisherigen oder einer anderen zumutbaren Position weiter zu beschäftigen.
Die SBB schliessen in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2015 auf Abweisung
der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, da die Beschwerde unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer
durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht
wurde und sich das Rechtsmittel gegen einen von einer zulässigen Vorinstanz
(Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) richtet und keine
der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen greift. Weiter ist der erforderliche
Streitwert nach Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG gegeben.

2. 
Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV
286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

3. 
Streitig ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2014.

4. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Auflösung eines
Arbeitsverhältnisses gestützt auf das Bundespersonalrecht (Art. 10 Abs. 3 BPG
in der seit 1. Juli 2013 in Kraft stehenden Fassung; bis 30. Juni 2013 Art. 12
Abs. 6 BPG; vgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 2011 zu
einer Änderung des Bundespersonalgesetzes, BBl 2011 6703, 6714, wonach Art. 10
Abs. 3 BPG mit dem bisherigen Art. 12 Abs. 6 BPG identisch ist, so dass die
dazu ergangene Rechtsprechung auch unter der Herrschaft von Art. 10 Abs. 3 PBG
in der seit 1. Juli 2013 in Kraft stehenden Fassung Geltung hat; vgl. auch
Urteil 8C_346/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4), einschliesslich des Anspruchs auf
Weiterbeschäftigung bei missbräuchlichen Kündigung (Art. 34c Abs. 1 lit. b BPG;
vgl. auch Art. 336 OR; BGE 136 III 513 E. 2.3 S. 514; 132 III 115 E. 2 S. 116),
sowie die allgemeine Treuepflicht (Art. 20 Abs. 1 BPG) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

5. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich
festgestellt, sein rechtliches Gehör verletzt und den Entscheid ungenügend
begründet.
Da sich die Vorinstanz nicht zu jedem Einwand des Rechtsuchenden äussern,
sondern ihren Entscheid nur soweit begründen muss, dass er in Kenntnis ihrer
Beweggründe angefochten werden kann (statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.
188, 229 E. 5.2 S. 236), liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge
ungenügender Begründung vor. So musste sich die Vorinstanz etwa nicht
einlässlich mit den geltend gemachten Grundrechten auseinandersetzen, da weder
der Arbeitgeber noch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Äusserung seiner
von der Arbeitgeberin abweichenden Meinung nachteilig anrechnete; massgeblich
war einzig, dass er dies auf nicht akzeptable Weise und unter Missachtung der
internen Kommunikationsregeln tat, was auch für einen Arbeitnehmervertreter
nicht zulässig ist (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl.
2012, N. 6 zu Art. 336 OR). Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass die
Vorinstanz sehr wohl dargelegt hat, inwiefern ihm eine Pflichtverletzung
vorgeworfen wird, nämlich durch Verletzung der Treuepflicht sowie der geltenden
Kommunikationsregeln infolge unangemessener und diffamierender Äusserungen.
Weiter hat die Vorinstanz in E. 3 die Standpunkte der Parteien dargelegt; aus
E. 5.7 und 5.8 ergibt sich dann der Sachverhalt, welchen sie ihrem Entscheid
zugrunde legte.
Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG vor.

6. 
Materiell macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe Art. 10 Abs.
3 BPG sowie Art. 336 Abs. 2 lit. a und b OR verletzt.
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Vorfall in
Zusammenhang mit seinem Versuch, sich ein vertrauliches Gutachten zu
beschaffen, nicht zur Begründung der Kündigung beigezogen, sondern lediglich
zum Beleg, dass er vor seiner Kündigung ermahnt worden war und somit die
verfahrensmässigen Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung eingehalten
worden waren (vgl. zur Voraussetzung einer Mahnung etwa Urteil 8C_500/2013 vom
15. Januar 2014 E. 7).
Vorinstanz und SBB begründen die ordentliche Kündigung mit der wiederholten
Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher und vertraglicher Pflichten, namentlich der
Treuepflicht (Art. 20 Abs. 1 BPG) sowie der Pflicht zur Einhaltung der
innerbetrieblichen Kommunikationsrichtlinie. Dies ist nicht zu beanstanden: So
unterlag der Beschwerdeführer als Angestellter eines dem BPG unterstellten
Betriebs (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. d BPG) der sogenannt doppelten Treuepflicht
(Helbling, in: Portmann/ Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz [BPG], N. 12 und
N. 50 f. zu Art. 20 BPG). Als Angehöriger des Fachkaders traf ihn zudem eine
erhöhte Treuepflicht (vgl. dazu auch Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 6
zu Art. 336 OR). Angesichts der verschiedenen E-Mails des Beschwerdeführers ist
erstellt, dass seine Art der Kommunikation nicht den Regeln der
betriebsinternen Richtlinie entsprach (Nichteinhaltung des Dienstweges,
Tonalität der Äusserungen, etc.), welche ihm als Legal Counsel aber bekannt
sein mussten. Insbesondere nach der (zweiten) Mahnung vom 8. November 2013
wegen unangemessener Äusserungen und ausgesprochener Drohungen musste ihm die
Bedeutung der Einhaltung der internen Kommunikationsregeln klar sein. Weiter
ist die fehlende Bereitschaft eines Legal Counsel, sich an die geltenden
Reglemente zu halten, sehr wohl geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem
Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin erheblich zu erschüttern. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, es würde ein nicht so strenger Massstab gelten,
da vorliegend nur die betriebsinterne Kommunikation betroffen sei, ist er
darauf hinzuweisen, dass er in Zusammenhang mit den Beiträgen im
betriebsinternen Publikationsorgan im Falle der Nichtbefolgung seiner Wünsche
drohte, er werde nach aussen an "politische Instanzen" resp. an "Volksvertreter
im schweizerischen Parlament" gelangen. Schliesslich kann seinem Einwand, seine
Äusserungen seien lediglich pointiert und von den Betroffenen nicht als
diffamierend empfunden worden, nicht gefolgt werden. Die gegenüber der
Kommunikationsabteilung verwendeten Ausdrücke ("Kultur der Zensur", "Prawda",
"Propaganda" usw.) sind mehr als nur pointiert, sondern als diffamierend und
auch unter Berücksichtigung des Kontexts als unangemessen zu bezeichnen.
Nach dem Gesagten ist die auf Art. 10 Abs. 3 lit. a und b BPG gestützte
Kündigung sachlich gerechtfertigt, unter Einhaltung der formellen
Voraussetzungen (Mahnung, Gewährung des rechtlichen Gehörs) erfolgt und nicht
missbräuchlich im Sinne von Art. 34c Abs. 1 lit. b BPG. An diesem Ergebnis
ändert auch der Umstand nichts, dass - wie sowohl Vorinstanz wie auch die SBB
festhalten - die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden
waren.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 19. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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