Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.539/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_539/2015

Urteil vom 13. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz-Xaver Muheim,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 24. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ wurde vom Regierungsrat des Kantons Schwyz als Untersuchungsrichter
mit Stellenantritt am ... gewählt. Im Jahre 2010 beauftragte der Präsident der
Rechts- und Justizkommission des Schwyzer Kantonsrates das Kantonsgericht mit
der Untersuchung von Indiskretionen. Das Kantonsgericht setzte zu diesem Zweck
einen a.o. Staatsanwalt ein. In der Folge wurden Kontrollen der elektronischen
Korrespondenz und von Dokumenten auf der elektronischen Ablage des kantonalen
Verhöramtes durchgeführt und Daten zum Telefonverkehr erhoben.
Am 22. Januar 2014 reichte A.________ Klage gegen den Kanton Schwyz ein wegen
widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzungen. Mit dieser machte er
Schadenersatz in Höhe von Fr. 3'451.- und Genugtuung im Betrag von Fr. 35'000.-
geltend. Zudem verlangte er eine im Amtsblatt zu publizierende schriftliche
Entschuldigung durch den Kanton für von diesem als Arbeitgeber widerrechtlich
begangene Persönlichkeitsverletzungen sowie die Publikation von Rubrum und
Urteilsdispositiv. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Klage mit
Entscheid vom 24. Juni 2015 ab.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten macht A.________
geltend, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der
Kanton Schwyz zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in Höhe von Fr. 35'000.-
zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 31. Juli 2010 auszurichten. Subeventualiter sei
die Höhe der Genugtuung durch das Bundesgericht festzusetzen.
Der Kanton Schwyz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid, ein Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), betrifft die Ablehnung der
geltend gemachten Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses, d.h. eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Es handelt
sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei das Streitwerterfordernis
von Fr. 15'000.- bei einem vorinstanzlich gestellten Forderungsbegehren in Höhe
von Fr. 35'000.- gegeben ist (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51
Abs. 1 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls
erfüllt, so dass die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist.

1.2. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Die Verletzung kantonaler und kommunaler Bestimmungen bildet nur dann
einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen
Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder gegen
Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (133 II 249 E. 1.2.1
S. 251 f.). Dies gilt auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen
Anstellungsverhältnisse, wenn das kantonale oder kommunale Personalrecht - wie
im vorliegenden Fall § 6 Abs. 2 des kantonalschwyzerischen Personal- und
Besoldungsgesetzes vom 26. Juni 1991 (Personalgesetz, PG; SRSZ 145.110) - bzw.
die massgeblichen Staatshaftungsbestimmungen auf das Obligationenrecht
verweisen. Das Bundesprivatrecht gelangt diesfalls als ergänzendes kantonales
oder kommunales Recht zur Anwendung (vgl. Urteil 8C_1053/2009 vom 16. August
2010 E. 2.2). Entsprechend ist die Bundesrechtsrüge gemäss Art. 95 lit. a BGG
auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Urteil 8C_146/2014
vom 26. Juni 2014 E. 3.2).

1.3. In Ergänzung zu den Rügen, die sich auf Art. 95 f. BGG stützen, sind unter
den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen die
Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der
letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
Willkür liegt nach der Praxis nicht schon vor, wenn eine andere Lösung als die
von der Vorinstanz gewählte ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre,
sondern nur dann, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit
Hinweisen).

1.4. In Art. 106 Abs. 1 BGG ist der Grundsatz verankert, dass das Bundesgericht
das Recht von Amtes wegen anwendet. Dieser Grundsatz gilt nicht hinsichtlich
der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht; insofern statuiert
Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rügepflicht. Es obliegt dem
Beschwerdeführer aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die
gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft lediglich klar
und detailliert erhobene und soweit möglich, belegte Rügen. Mit ungenügend
begründeten Rügen und bloss allgemein gehaltener, appellatorischer Kritik am
angefochtenen Entscheid befasst es sich nicht.

2.

2.1. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Beschwerdegegner war öffentlich-rechtlich im Sinne von § 6 Abs. 1 PG. Soweit
dem Gesetz oder seinen Vollzugserlassen keine Vorschrift entnommen werden kann,
gilt ergänzend das Obligationenrecht (§ 6 Abs. 2 PG). Weder das PG noch die
Personal- und Besoldungsverordnung vom 4. Dezember 2007 (Personalverordnung,
PV; SRSZ 145.111) enthalten Bestimmungen zum Umgang mit Personendaten und zum
Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Art. 328 OR enthält eine
Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes von Art. 28 Abs. 1 ZGB
für das Arbeitsrecht, indem er den Arbeitgeber verpflichtet, die Persönlichkeit
des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Mit Art. 328b OR wurde zudem eine
besondere Bestimmung des Datenschutzes im Arbeitsrecht geschaffen. Danach darf
der Arbeitgeber Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen
Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des
Arbeitsvertrages erforderlich sind. Die Bestimmung verweist ergänzend auf das
Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1). Verletzt
der Arbeitgeber die Vorschriften über den Datenschutz, liegt stets auch ein
Verstoss gegen die Fürsorgepflicht vor ( PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler
Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 30 zu Art. 328b OR).

2.2. Bei Verletzung der Persönlichkeit besteht Anspruch auf Leistung einer
Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und
dies nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die
Zusprechung von Genugtuung setzt nach der Rechtsprechung insbesondere voraus,
dass die Persönlichkeitsverletzung nicht nur als objektiv schwer zu gewichten
ist, sondern vom Verletzten auch subjektiv als seelischer Schmerz schwer
empfunden wird. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um
die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen, hängt
weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei der Beurteilung der
Frage, ob besondere Umstände eine Genugtuung rechtfertigen, steht dem Gericht
ein weites Ermessen zu, bei dessen Überprüfung das Bundesgericht Zurückhaltung
übt (129 III 715 E. 4.4 S. 725). Zur Beurteilung des seelischen Schmerzes ist
auf einen Durchschnittsmassstab abzustellen, da nicht jeder Mensch gleich
empfindet (BGE 120 II 97 E. 2b S. 98 f.; Urteil 5A_376/2013 vom 29. Oktober
2013 E. 8.1). Damit die Schwere der Verletzung bejaht werden kann, bedarf es in
objektiver Hinsicht einer aussergewöhnlichen Kränkung. Es genügt dafür z.B.
nicht jede leichte Beeinträchtigung des beruflichen, wirtschaftlichen oder
gesellschaftlichen Ansehens einer Person (BGE 125 III 70 E. 3a S. 75; MARTIN A.
KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 11 zu
Art. 49 OR). An Genugtuung ist etwa zu denken bei der Bearbeitung von besonders
schützenswerten Personendaten, Persönlichkeitsprofilen oder anderen besonders
sensiblen Daten, wenn krasse Verletzungen wie die Bekanntgabe an Dritte, ein
Sicherheitsleck oder Ähnliches vorliegen. Leichte Persönlichkeitsverletzungen
bei der Datenbearbeitung begründen hingegen keinen Anspruch auf eine Genugtuung
( CORRADO RAMPINI, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl. 2006, N.
22 zu Art. 15 DSG).

3.

3.1. Das kantonale Gericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer von der
Herausgabe elektronisch gespeicherter Daten betroffen war. Offen liess es, ob
dies auch bezüglich der Telefonüberwachung bzw. Bekanntgabe von Telefondaten
der Fall war, weil die Telefonapparate jeweils von einer Vielzahl von Personen
benutzt wurden und die aufgrund der erfassten Randdaten gewonnenen
Informationen somit ohnehin nicht einer bestimmten Person hätten zugeordnet
werden können. Da die Datenerhebung auf dem Arbeits-PC auf Anordnung des
Kantonsgerichtspräsidenten bzw. des a.o. Staatsanwalts im Rahmen des Verdachts
auf eine Amtsgeheimnisverletzung im Umfeld der Strafverfolgungsbehörden bzw.
des Verhöramtes erfolgte, nahm die Vorinstanz weiter an, dass die
Überwachungsmassnahmen nicht die Eignung des Beschwerdeführers für das
Arbeitsverhältnis betrafen oder zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses
erforderlich waren und daher nicht eine gemäss Art. 328b Satz 1 OR
grundsätzlich erlaubte Bearbeitung betrafen. Sie stufte die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Datenbearbeitung daher als
persönlichkeitsverletzend ein. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, die
betroffenen PC-Benutzer seien nicht über die Datenerhebung informiert worden
und hätten auch nicht ihre Zustimmung gegeben. Es prüfte sodann, ob die
Datenerfassung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches
(Bearbeitungs-) Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt war und verneinte
dies. Alsdann kam es zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch die
Bearbeitung von Daten auf dem Arbeits-PC in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt worden ist.

3.2. Obwohl das kantonale Gericht mit Bezug auf den Beschwerdeführer die
widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung als erstellt erachtet hat, bemängelt
dieser die Beurteilung. Er rügt unter Hinweis auf Art. 13 BV (Schutz der
Privatsphäre), Art. 328 (Schutz der Persönlichkeit) und Art. 328b OR
(Bearbeitung von Personendaten) eine willkürliche Rechtsanwendung durch die
Vorinstanz, weil diese nicht ausdrücklich eine Persönlichkeits- und
Fürsorgepflichtverletzung des Beschwerdegegners festgestellt habe. Zur
Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, als Arbeitgeber habe dieser
insbesondere die notwendige Sorgfalt zu seinem Schutz vermissen lassen, indem
er, ohne die Anordnung des Kantonsgerichts und des a.o. Staatsanwalts zu
hinterfragen, Kommunikations- und andere Daten heimlich durchsucht und
herausgegeben habe, ohne diese zu versiegeln und die Betroffenen zu
orientieren.

3.3. Nachdem es einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Genugtuung verneint
hat, hat das kantonale Gericht erwogen, bei diesem Ergebnis müsse grundsätzlich
nicht geprüft werden, ob bzw. inwieweit die festgestellte widerrechtliche
Persönlichkeitsverletzung dem Regierungsrat als Arbeitgeber anzurechnen sei und
ob dieser seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne von
Art. 328 OR verletzt habe. Es hat jedoch ergänzend darauf hingewiesen, dass der
vom Beschwerdeführer gerügte unkritische Vollzug der angeordneten
PC-Überwachung dem Beschwerdegegner ohnehin nicht als Verletzung der
Fürsorgepflicht angelastet werden könne. Wie es sich damit verhält, kann
dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer begründet nicht und es ist auch
nicht ersichtlich, was er über die von der Vorinstanz festgestellte
widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung hinaus aus der geltend gemachten
Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers zu seinen Gunsten abzuleiten
vermöchte. Auch wenn feststeht, dass die Abspeicherung privater Daten
widerrechtlich erfolgte und das Gericht eine Verletzung von Art. 328 und/oder
328b OR feststellt, genügt dies für die Zusprache einer Genugtuung gestützt auf
Art. 49 Abs. 1 OR noch nicht (vgl. BGE 129 III 715 E. 4.4 S. 725; Urteile
4A_465/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 3.2; 4A_128/2007 vom 9. Juli 2007 E. 2.3;
vgl. auch nachstehend E. 4).

4.

4.1. Mit Blick auf die Konsequenzen der Widerrechtlichkeit der
Persönlichkeitsverletzung hat die Vorinstanz erwogen, es könne mit
hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass private Daten auf dem
Arbeitscomputer des Beschwerdeführers sichergestellt und gesichtet worden
seien. Inhalte davon seien indessen weder publik gemacht noch in
arbeitsrechtlicher oder anderer Hinsicht zu dessen Nachteil verwendet worden.
Solches werde vom Beschwerdeführer weder behauptet und schon gar nicht
nachgewiesen. Zur Art der gespeicherten privaten Daten, welche allenfalls
Gegenstand der Sicherstellung und Sichtung gebildet hätten, habe sich dieser
nicht geäussert. Er lege insbesondere nicht dar, dass es sich um besonders
geschützte Personendaten gehandelt habe. Diese vorinstanzlichen Feststellungen
werden vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Frage gestellt. Laut
Vorinstanz kann die Persönlichkeitsverletzung gemessen am Massstab einer
Durchschnittsperson auch subjektiv nicht als seelischer Schmerz betrachtet
werden, der einen Anspruch auf Genugtuung zu begründen vermöchte. Stichhaltige
Beweise für von ihm erlittene gesundheitliche Probleme habe der
Beschwerdeführer nicht erbracht.

4.2. Der Beschwerdeführer hat zu beweisen und die Umstände nachzuweisen, die
auf eine objektiv schwere und subjektiv als seelischer Schmerz empfundene
Verletzung schliessen lassen (BGE 120 II 97 E. 2b S. 99; Urteile 5A_376/2013
vom 29. Oktober 2013 E. 8.2; 4A_465/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 3.2; RAMPINI,
a.a.O., N. 22 zu Art. 15 DSG). Er vermag diesen Nachweis jedoch nicht zu
erbringen. Vielmehr begnügt er sich damit, der rechtlichen Würdigung der
tatsächlichen Gegebenheiten durch die Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge
gegenüberzustellen. Mit dem Hinweis, dass die Daten heimlich an Dritte
weitergegeben worden seien, ohne die notwendigen Schutzvorkehrungen (Siegelung)
getroffen zu haben und ohne dass dafür eine rechtsgenügliche "Anordnung"
vorgelegen hätte, macht er eine schwere Verletzung geltend, ohne indessen ein
seelisches Leid als unmittelbare Folge der Persönlichkeitsverletzung konkret
und substantiiert mit Beweismitteln versehen darzulegen. Dies genügt nicht,
wenn sich die Behauptung - wie hier - nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung
stützen lässt (vgl. dazu Urteil 5A_376/2014 vom 29. Oktober 2013 E. 8.2).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei bei der
Beurteilung der Schwere der Verletzung der Persönlichkeitsrechte von falschen
Grundsätzen ausgegangen, ist darauf hinzuweisen, dass als Massstab für die
Beurteilung der Schwere zu gelten hat, wie der zu beurteilende Eingriff auf
eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige
Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer
sein und in seinen Auswirkungen ein physisches oder psychisches Leiden
verursachen, das das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar
übersteigt (Urteil 5A_329/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.5; KESSLER, a.a.O.,
N. 11 zu Art. 49 OR). Die Vorinstanz berücksichtigte die massgeblichen
Kriterien, ohne sachfremde Überlegungen einzubeziehen. Sie hat die ihr
bekannten Elemente zur Beurteilung des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs
gewürdigt. Mangels anderer Angaben ging sie davon aus, dass keine besonders
geschützten oder sensiblen Personendaten betroffen waren und dass keine Daten
an die Öffentlichkeit gedrungen sind. Der Beschwerdeführer macht dazu keine
weiteren Angaben.

4.3. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie
erkannt hat, die widerrechtliche Verletzung des Beschwerdeführers in seiner
Persönlichkeit wiege nicht derart schwer, als dass es einer Geldsumme als
Genugtuung bedürfte.

5. 
Nach § 4 des kantonalschwyzerischen Gesetzes über die Haftung des Gemeinwesens
und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz; HG; SRSZ
140.100) ist das Gemeinwesen zur Leistung einer Genugtuung nur verpflichtet,
wenn die Voraussetzungen von Art. 47 und 49 OR gegeben sind. Der
Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung dieser Bestimmung durch die
Vorinstanz. Aus den in E. 4 hievor dargelegten Gründen bleibt die gegen die
Ablehnung einer Genugtuung gerichtete Beschwerde indessen auch unter dem Aspekt
des Staatshaftungsgesetzes erfolglos.

6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner obsiegt in seinem
amtlichen Wirkungskreis als öffentlich-rechtliche Organisation und hat daher
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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